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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegebeu von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 2?. Freitags, den 2. April 1841. Bekanntmachung. Die Generalversammlung des Börscnvcreins der deutschen Buchhändler wird statutenmäßig auch in diesem Jahre am Sonntage Cantate, den 9. Mai, im Bbrsengebäudc stattfinden. Die bis jetzt zur Tagesordnung vorliegenden Gegenstände sind folgende: Der Geschäftsbericht und die Ablegung der Rechnung vom letzten Jahre. II. Zu Ergänzung des Vorstandes und der Ausschüsse, aus welchen die nachbenannten Mitglieder zu Ende der nächsten Ostermesse nach ihrem Amts alter (§.39 des Statuts) austreten, sind folgende Wahlen,erforderlich: 1) eines Kassirers im Vorstande und seines Stellvertreters, an die Stelle der Herren Niegel und Helm; 2) zweier Mitglieder im Verwaltungsausschufse der Buchhändlerbörse, an die Stelle der Herren Fr. BrockhauS und C. Dunckcr; 3) zweier Mitglieder im Wahlausschüsse, an die Stelle der Herren H. Erhard und W. Hein richshofen (Herr Erhard ist im vorigen Jahre für den zum Vorsteher gewählten Fr. I. From- mann cingetreten, dessen Amtsdauer mit der bevorstehenden Messe zu Ende gegangen sein würde.); 4) zweier Mitglieder im Rechnungsausschuffe, an die Stelle der Herren F. Bornträger und E. View eg; 5) zweier Mitglieder in der Vergleichsdcputation, an die Stelle der Herren G. D. B ädeker und Th. Enslin. (Sämmtliche Austretende sind dicßmal (§. 54) wieder wählbar, dürfen aber eine auf sie fallende Wahl ohne Entschuldigung ablehnen.) III. Es hat sich im Vorstande die Ueberzeugung gebildet, daß der Satz im §. 5 des Statuts: „von mehrern Teilhabern einer Handlung muß jeder Einzelne die Mitgliedschaft erwerben" einer genauem Bestimmung oder Abänderung bedürfe» Die Gründe werden der Generalversamm lung vorgclegt, und wenn sie dieselben für erheblich erklärt, Verweisung der Sache an einen (nach §. 49) zu wählenden außerordentlichenAusschuß beantragt werden; so daß also das für solche Fälle im §.75 vorgeschriebne Verfahren cintreten würde. IV. Nachdem die Berechnung des Thalers zu 24 Groschen nur noch in wenigen Ländern gebräuchlich und gesetzlich, auch am Abrechnungsorte Leipzig selbst abgeschafft ist, scheint es dem Vorstande angemessen, 8r Jahrgang. 51