Volltext Seite (XML)
^ 180, 6. August ISIS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. DIschn. Buchhandel. 8963 ist, wie oben ausgefühlt, die Fühlung praktisch und über sichtlich eingerichteter Geschäftsbücher; hierauf erneut auf merksam zu machen, ist lediglich Zweck dieser Zeilen. Adelbert Kirsten (Halle a/S.). Zu: «Ein verdächtigter Handlungsgehilfe. »Führungs-Zeugnis«. (Vgl. Nr. 175 d. Bl.) Den Artikel mit der Überschrift »Ein verdächtigter Handlungs gehilfe« im Börsenblatt Nr. 175 betreffend, glaube ich, daß es die Leser d. Bl. interessieren wird, zu erfahren, was das neue, seit 1. Juli d. I. geltende, österreichische Handlungsgehilfen gesetz über das Zeugnis bestimmt. Paragraph 39 lautet: Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienst verhältnisses dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig. Hierzu aus der von mir bearbeiteten »Populären Handausgabe für Dienstgebec und Dienstnehmer« eine Erläuterung auf Grund des Ausschußberichtes: Das Gesetz stellt es also dem Dienstgeber frei, das Zeugnis auch auf die Verwendung des Dienstnehmers auszudehnen; will er aber eine solche Äußerung in dem Zeugnisse abgeben, dann darf sie nur günstig lauten. Einer besonderen Bestimmung über die Schadenersatzpflicht des Dienstgebers im Falle der Nichtausstellung oder wahrheitswidrigen Ausstellung eines Zeugnisses bedarf es nicht, weil sich diese Rechtsfolgen schon aus den bei der Verletzung einer gesetzlichen oder ver tragsmäßigen Verpflichtung sich ergebenden allgemeinen Rechts normen ableiten lassen. Unzulässig sind auch Geheimzeichen, durch die dem neuen Dienstgeber eine ungünstige Meinung über den Dienstnehmer beigebracht werden soll. So wurde z. B. ein Dienstgeber vom Gerichte verhalten, ein neues Zeugnis zu schreiben an Stelle des von ihm mit roter Tinte — zur Andeutung der sozialdemokratischen Gesinnung des Dienstnehmers — ausgefertigten Zeugnisses. Auf eine Anfrage über einen Gehilfen eine günstige Auskunft wider besseres Wissen und im Gegensatz zu den gemachten Erfahrungen zu erteilen, ist sehr bedenklich und kann eventuell zu Schadenersatzansprüchen seitens des neuen Dienstgebers führen. Ein solcher Fall ist hier kürzlich aktuell geworden. Wien, 3. August 1910. Friedrich Schiller. Kleine Mitteilungen. Gegen Schund- und Schmutzliteratur. (Vgl Nr 164 d. Bl.) — Zu dem unter obiger Überschrift in Nr. 164 d. Bl. (S. 8374 u. folg.) auszugsweise gegebenen Bericht des Verbands bibliothekars Kaisig in Gleiwitz aus der Zeitschrift des Verbandes Oberschlesischer Volksbüchereien »Die Volksbücherei in Ober schlesien« (1910 Nr 3/4) tragen wir nach, daß diese Zeitschrift im Verlage von Priebatsch's Buchhandlung in Breslau erscheint. * Versteigerung. - Die Versteigerung einer Schloßbibliothek und einer Autographensammlung wird Ende Oktober d. I. bei Martin Breslauer in Berlin erfolgen. Erstere enthält haupt sächlich Werke der deutschen Literatur des achtzehnten und neun zehnten Jahrhunderts und gibt ein fast lückenloses Bild der Hauptströmungen der deutschen Literatur aus dieser Zeit, letztere bringt eigenhändige Schriftstücke Napoleons I., Briefe Louis Philipps, eigenhändige Schriftstücke von Goethe, Frau von Stein, Klopstock, Walter Scott, Beaumarchais, Voltaire, Restif de la Bretonne u. a. * Post. Versuchsweise Neuerung bei Aufgabe von Postanweisungen. — Die »Vossische Zeitung« teilt folgendes mit: Beim Einzahlen von Postanweisungen erhielt bis jetzt der Absender einen weißen Einlieferungsschein. Dieser soll jetzt weg fallen. Auf mehreren Postämtern hat man breitere Post anweisungen, auf denen sich ein Quittungsabriß befindet. Dieser muß von dem Einzahler gleich mit ausgefüllt werden; er wird dann von dem Beamten unterschrieben und gestempelt. Dadurch soll am Schalter Zeit erspart werden. Wenn sich die Einrichtung bewährt, soll sie auf allen Postämtern eingeführt werden. Verlagtzdruckerci Jugendaatz ä- Janssen A.-G. in Wesel. — Bilanz per 31. März 19i0. Aktiva. -r Grund- und Gebäudekonto 90 043 18 Maschinenkonto 21 141 92 Schriftenkonto 11060 98 Mobiliarkonto 4 844 55 Papiervorräte 6 476 46 Warenvorräte 17 185 56 Materialienvorräte 642 40 Debitoren 26 504 95 Kassakonto 147 26 Gewinn- und Verlustkonto 18 092 30 196 139 56 Passiva. ö Aktienkapitalkonto 80 000 Hypothekenkonto 84 064 98 Kreditoren 32 074 58 196 139 56 Gewinn- und Verlustkonto per 31. März 1910. Debet. Verlust aus den Vorjahren 20 514 50 Ausgaben insgesamt 56 674 12 Abschreibungen 2 858 85 80 047 47 Kredit -z 61 955 17 Verlust aus den Vorjahren 20 514,60 Abschreibungen am 31., 3. 1910 .... 2858,85 23 373,35 Gewinn am 31/3. 1910 5 281,05 Verlust 18 092 30 80 047 47 Wesel, 29. Juli 1910. Der Aufsichtsrat. (gez.) K. Kalscheur, Vorsitzender. Der Vorstand. (gez.) I- Jngendaay. (gez.) Ehr. Janssen. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 180 vom 3. August 1910.) »Die Landarbeit G. m. b. H. in Hamburg. — Hamburg. Eintrag in das Handelsregister. 1910. Juli 28. »Die Landarbeit« Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. Der Gesellschaftsvertrag ist am 23. Juni 1910 abgeschlossen und am 11. Juli 1910 abgeändert worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Verlag von Zeitschriften, speziell der Erwerb und der Verlag der bisher von Baron von Reiswitz und von Heins herausgegebenen Wochen schrift »Die Landarbeit«. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30 000 Geschäftsführer: Heinrich Ludwig Leonhard Theodor Heins, zu Harburg. Ferner wird bekannt gemacht: Die Gesellschafter W. G. H. Freiherr von Reiswitz- Kaderzin u. Grabowka und H. L. L. T. Heins bringen in die Gesellschaft ein den Verlag der Wochenschrift »Die Landarbeit« mit dem gesamten vorhandenen Abonnentenstamm, den laufenden Jnserataufträgen und sonstigen Geschäftsverbindungen. Der Über gang des im bisherigen Vertrieb der Zeitschrift begründeten Ver bindlichkeiten und Außenstände ist ausgeschlossen. Der Wert dieser Sacheinlagen ist auf 29 420 plL festgesetzt. 1167*