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6456 Nichtamtlicher Teil. 176, 1. August 1904. stalt überliefert hat, haftet er nicht mehr, sondern der Be steller als Empfangsberechtigter. Ergibt sich nachträglich die Unausführbarkeit des Werks infolge eines Umstandes, den der Besteller zu ver treten hat, z. B. Verlust des Manuskripts durch Verschulden des Bestellers, Unleserlichwerden des Manuskripts durch eine zufällige äußere Einwirkung, so hat, wenn infolgedessen das Druckwerk nicht oder nicht vollständig zur Ausführung kommt, der Drucker einen Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Arbeit und auf Ersatz seiner Auslagen; eventuell kann er einen negativen Schaden gegen den Besteller geltend machen, falls ihm durch die Übernahme der Herstellung des Werks ein anderer Gewinn (Druckauftrag) zur Ausführung entgangen ist (8 645). Der gleiche Anspruch steht dem Drucker dann zu, wenn die Herstellung des Werks unter blieben ist, weil der Besteller im Interesse derselben eine Handlung vorzunehmen unterlassen hat und der Drucker nach erfolgloser Festsetzung einer Nachfrist (8 643) das Vertragsverhältnis gekündigt und den Druck eingestellt hat (8 645 Schlußsatz), z. B. wenn der im vornhinein bedungene Vorschuß vom Besteller nicht geleistet wurde. Bei ihrer Beschaffenheit nach nicht abnehmbaren Druckwerken läuft die sechsmonatige Verjährung der Wande- lungs-, Preisminderungs- oder Schadensersatzansprüche des Bestellers nicht erst vom Tage der Abnahme, sondern vom Tage der Vollendung des Werks. Der Drucker kann vom Besteller verlangen, daß sich Abnahme und Vergütung des Werks Zug um Zug voll ziehen, und er hat für seine Forderungen aus der Druck- Herstellung das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seinem Besitz befindlichen Exemplaren des Werks (§ 647 B. G. B.). Das Eigentum am Druckwerk geht aber nicht schon mit der Bezahlung, sondern erst mit der Ab- und Übernahme desselben auf den Besteller über. Der Besteller eines Druckwerks ist insofern an die Druckherstellung nicht gebunden, als er diese jederzeit kündigen, d. h. gegen Zahlung der vereinbarten oder lax mäßigen Vergütung für das ganze Werk vom Vertrag zurück treten kann. Der Drucker muß sich aber in diesem Fall das aufrechnen und in Abzug bringen lassen, was er infolge Nichtausführung des Werks erspart oder in der noch er forderlichen Herstellungszeit anderweit verdient oder zu ver dienen böswillig unterlassen hat (8 649). (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen Vom Reichsgericht. Ansichtspostkarten und Muster schutz. (Nachdruck verboten.) — Vom Landgericht Görlitz ist am 16. Dezember v. I. der Kaufmann Gustav Adolf Voback in Bautzen wegen Vergehens gegen das Musterschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 verurteilt worden. Eine Görlitzer Firma S. hat sich sechzehn Muster für verschiedene Lichtdruckpostkarten eintragen lassen. Darunter befindet sich auch eine Neiße-Partie mit Eisenbahn-Viadukt. Der Angeklagte war als Abteilungsleiter für Ansichtspostkarten usw. im Warenhaus von Louis Fried länder in Görlitz angestellt und hatte alle Angelegenheiten, aus genommen größere Geschäfte, selbständig zu erledigen. Voback ließ nun für jenes Warenhaus bei einer Leipziger Lichtdruck anstalt 1000 Nachbildungen der besonders erwähnten Ansichts karte Herstellen und verkaufte sie in dem genannten Warenhaus für 3 während S. 5 H dafür nimmt. Die Revision des Angeklagten, die am 29. Juli d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, wurde vom Reichs anwalt für begründet erklärt. Der Begriff des Musters sei vom Landgericht zu eng gefaßt worden. Die Frage, ob Postkarten als Muster geschützt werden können, sei in dieser Form noch nicht entschieden worden; dagegen habe eine ähnliche Frage das Reichs gericht beschäftigt, nämlich, ob Postkarten, die mit Bildnissen von Personen versehen sind, schutzbercchtigt seien. Ein Bild des Kron prinzen in Husarcn-Uniform war auf einer Ansichtspostkarte ver wendet worden. Das Jnstanzgericht hatte es als musterschutz berechtigt angesehen, weil dem Kronprinzen damals erst kurz vorher diese Uniform verliehen morden war. Das Reichs gericht hat (1890) diese Entscheidung gemißbilligt und aus gesprochen, das Bildnis des Menschen sei an sich nur die Wieder gabe seines Antlitzes und seiner sonstigen körperlichen Erscheinung und stelle ein Werk der bildenden Künste dar. Das Reichsgericht sagt dann noch, die Neuheit und Eigenümlichkeit eines derartigen Musters bedürfe sorgfältiger sachverständiger Würdigung. Der Regel nach würden photographische Abbildungen überhaupt nicht den Dkusterschu^ beanspruchen können. Dagegen können sie in Nr. 177 vom 29. Juli 1904 veröffentlicht das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904. Studierende in Frankreich. — In Frankreich betrug, wie die Frankfurter Zeitung meldet, im Studienjahre 1903/04 die Paris zählte 12 985, Bordeaux 2320, Toulouse 2191, Lyon 333 und Clermont - Ferrand mit 299. 10 972 Besucher studierten Rechtswissenschaft, 6686 Medizin. öffentlichten Abhandlung über »Die älteste Gestalt des West- Fragmente des Ulpian vor. Die jetzt mitgeteilten Bruchstücke stammen aus derselben Schrift Ulpians und gehören zu derselben Handschrift, wie die in dem Sitzungsbericht vom 22. Oktober 1903 bekannt gemachten, und stehen ihnen an Wert und Interesse nicht nach. — Herr Sachau überreichte eine Abhandlung des Professors vr. Oskar Mann: »Kurze Skizze der Lurdialekte«. Es wird in engem Rahmen eine phonetische und morphologische Schilderung der Mammaseni, Bakhtiaren und Feil! in Transliteration und mit neupersischer Übersetzung. — Derselbe überreichte ferner eine Ab handlung des Direktorialagenten im Museum für Völkerkunde vr. F. W. K. Müller: »Handschriften-Reste in Cstrangelo- Schrift aus Turfan, Chinesisch-Turkestan«, II. Teil (deren Aufnahme in den Anhang zu den Abhandlungen genehmigt wurde). Die Abhandlung hat folgenden Inhalt: 1. Ergänzungen und Nachträge zum Alphabet, 2. Auffindung eines Bruchstückes des von Mani verfaßten Buches SchapurakLn, desgleichen aus seinem Evangelium, 3. Auffindung einiger Zitate aus dem Neuen Testament. 4. Reste der manichäischen Kosmologie, Liturgie. Polemik, Chronologie usw., 5. Nachweis eines bisher nicht be kannten Pehlevidialekts, 6. Neupersischcr Text mit arabischen Lehnwörtern, 7. Fragmente in nestorianischer Schrift. — Herr von Wilamowitz-Mocllendorff legte vor: Iv8eriptiovs8 Krassas. Vol. XII k'g.Le. 3 Lupplemovtum sä. Fr. Hiller de Gaertringen und Friedrich Freiherr Hiller von Gaertringen, Thera. Bd. III. Stadtgeschichte von Thera. Berlin 1904. — Vorgelegt wurde ferner das Werk des korrespondierenden Mitgliedes Herrn G. Haberlandt in Graz »Physiologische Pflanzenanato mie«. 3. Auflage. Leipzig 1904. — (Keichsanzeiger u. K. preuß. Staatsanzeiger.)