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269, 19. November 1896. Nichtamtlicher Teil. 7753 lokalen*) samt Begründung vorgelegt und uns zur gutachtlichen Aeußerung über den Entwurf und insbesondere darüber aufge- gefordert, ob uns der Erlaß eines solchen Regulativs für die Stadt Leipzig wünschenswert erscheine. Die Frage einer Ergänzung des Firmcnrechts tritt nicht zum erstenmal an uns heran; wir haben uns schon vor einer Reihe von Jahren und wiederholt damit beschäftigt, sind dabei aber nur in zweierlei Richtung zu Anträgen gelangt: einmal, daß eine Firma, die von einer Frau (z. B. im Falle des Konkurses des Ehemannes) neu begründet wird, durch die Nennung eines voll ausgeschriebenen Vornamens kenntlich gemacht, und daß ferner Gewerbtreibende, die keine eingetragene Firma, wohl aber einen offenen Laden haben, zur Anbringung ihres Namens an dem Laden verpflichtet werden sollen. Diese Forderungen werden voraussichtlich durch die mit dem Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Zusammenhang stehen den gesetzlichen Maßnahmen (Handelsgesetzbuch u. s. w.) erfüllt werden. Wir begrüßen dies mit Genugthuung, glauben uns aber auch anderseits mit dieser Aussicht begnügen zu sollen. Einerseits sind die Mißstände doch nicht so dringend, daß für den kurzen Zeitraum von drei Jahren noch besondere Vorschriften erlassen werden müßten, anderseits hat jetzt die Neigung, jedem Uebelstande durch gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften abhelfen zu wollen, in so bedenklichem Maße überhand genommen, daß wir unserseits ihr nicht noch Vorschub leisten möchten. Auch der Verfasser des Entwurfs hat sich dieses Bedenken nicht verhehlt. Grundsätzlich verschieden von dem Verfasser beurteilen wir die Bedeutung de« bestehenden Firmenrechtv. Abgesehen von der schon erwähnten Lücke hinsichtlich der Frauenfirmen, die erst nach dem Erlaß des Handelsgesetzbuchs allmählich hervorgetreten ist, erkennen wir in diesem Recht ein sehr wertvolles Besitztum des deutschen Handelsstandes, um das uns andere Völker beneiden. Wir halten aber auch die Polizeigewalt durchaus nicht für befugt, dieses Recht aus eigener Machtvollkommenheit zu ergänzen oder abzuändern. Nicht ohne guten Grund hat das Handelsgesetzbuch die Handhabung der bezüglichen Vorschriften dem Handelsgericht zugewiesen; nicht die Polizei, sondern der Richter soll darüber wachen. In Würdigung dieser Bedeutung des Firmenrechts haben die Magistrate von Berlin und Frankfurt a. M. mit ihren Regulativen vor den eingetragenen Firmen Halt gemacht, während der Magistrat von Köln, wenn wir recht unterrichtet sind — die erbetenen sicheren Auskünfte stehen noch aus, — durch das Gericht über die Unzu lässigkeit des entgegengesetzten Verfahrens belehrt worden ist. Wir können hiernach nur empfehlen, die Anregung des deutsch sozialen Reformvereins nach Lage der Sache auf sich beruhen zu lassen. Insbesondere können wir uns auch mit dem eventuellen An träge auf Führung eines Rumpf-Handelsregisters auf dem Rat hause neben dem gesetzlich vorgeschriebenen durchaus nicht befreunden, möchten vielmehr dringend davon abraten, da ein solcher Versuch — abgesehen von dem sehr erheblichen Maß von Arbeit und Kosten, das er verursachen würde — über kurz oder lang zu einer Quelle endloser Zweifel und Verdrießlichkeiten werden müßte. Wenn das Handelsregister nicht so benutzt wird, wie es benutzt werden sollte, so liegt das nicht sowohl an Mängeln in den vorhandenen Ein richtungen, als vielmehr an der Trägheit und Vertrauensseligkeit der Beteiligten — Eigenschaften, die durch die Häufung polizeilicher Schutzmaßregeln nicht gehoben, sondern befördert werden. In größter Hochachtung Die Handelskammer. A. Thieme, Vorsitzender, vr. Gensel, S Nachtrag. An den Rat der Stadt Leipzig. Leipzig, den 11. November 1896. Dem geehrten Rate teilen wir im Anschluß an die gutachtliche Aeußerung vom 6. d. M. über den Entwurf eines Regulativs, das Anbringen von Namens- und Firmenschildern an offenen Ge schäftslokalen betreffend, ergebenst mit, daß nach der heute von der Handelskammer zu Köln eingegangenen Auskunft über die Prozesse, die wegen des dortigen ähnlichen Regulativs anhängig sind, noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, daß aber nach zuverlässiger Mitteilung das Königlich Preußische Landgericht zu Schweidnitz eine Entscheidung in dem angegebenen Sinne gesällt hat. *) Nach dem Entwurf soll jeder Handels- oder Gewerbe treibende, der ein offenes Geschäktslokal besitzt, verpflichtet sein, seinen Ruf- und Familiennamen an der Außenseite oder am Ein gang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift anzubringen; außerdem die Firma, sofern sie nicht gleich lautend ist. Bei offenen Handelsgesellschaften u. s. w. soll dies für die persönlich hastenden Gesellschafter gelten. Dreiundsechzigster Jahrgang. Zugleich beehren wir uns den Wortlaut der Erklärung bci- zufügen, welche am 9. d. M. bei der Beratung der Vorsitzenden und Sekretäre der sächsischen Handels- und Gewerbekammern gegen die Stimme der Vertreter der hiesigen Gewerbekammer in Betreff derartiger örtlicher Maßregeln angenommen worden ist: Die Präsidial-Konferenz erklärt, daß angesichts des nach dem Entwürfe eines Handelsgesetzbuchs beabsichtigten neuen § Iba der Gewerbeordnung*) es in hohem Grade unerwünscht ist, daß vorher eine Regelung dieser Frage in ungleichmäßiger Weise durch örtliche Verwaltungsmaßregeln versucht werde, sie giebt aber anheim, die beabsichtigte neue Bestimmung der Gewerbeordnung schon früher in Kraft treten zu lassen als das Handelsgesetzbuch. Die Erklärung wird dem Königlichen Ministerium des Innern behuss weiterer Verfolgung unterbreitet werden. Auf diesem Wege würde die dem Entwürfe eines Regulativs zu Grunde liegende Absicht, soweit sie vom Gesesetzgeber als be rechtigt anerkannt wird, in einer für das ganze Reich gleichmäßig geltenden Weise erreicht werden. In größter Hochachtung Die Handelskammer. A. Thieme, Vorsitzender. vr. Gensel, S. *) Der vorgeschlagene neue H 15a der Gewerbeordnung soll lauten wie folgt: Gewerbetreibende, welche einen offenen Laden haben, sind ver pflichtet, ihren persönlichen Namen an der Außenseite oser am Ein gänge des Ladens in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Ist eine F>au die Inhaberin des Geschäfts, so bat sie in der Aufschrift ihrem Zunamen mindestens einen ausgejchciebenen Vornamen hin zuzufügen. Kaufleute, welche eigene Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden anzubringen; ist aus der Firma der persönliche Name des Geschäftsinhabers und, sofern eine Frau die Geschästsinhaberin ist, zugleich ein Vorname derselben zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorfchristen mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich hastenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hier nach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betei ligter andeutenden Zusatze ausgenommen werden. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Verlags-Verzeichnis der Buchhandlung L. Auer in Donau wörth. Gültig vom 1. Oktober 1896 an. 8". 48 S. mit Ab bildungen. Nusikbibliotbek. VsiLsiobnis glsiobartig gebundener Werks deut- sebsr Verleger im Lrsitkopt L Kär ts l'sobsn (Ksiprig) Kin- bands. Oktober 1896. 8". 84 8. ^usgevväblts Werke in stilvollen Ilinbanden aus dem Lüobsr- Vsrlags von Lrsitkopt L Härtel in Ksipeig. Weibnaobtsn 1896. 8°. 16 8. Lrookbaus' Katalog ausgsrväbltsr Werke der ausländischen Kitts- ratur. 18. dabrgang. 1897. 4". 204 8. Ksipsig, K. .4. Lrookbaus. Deutsche 8pracbs und Ditteratur. Nit siusr umfangreichen 6osths-8ammlung. ^ntig. - Katalog Hr. 174 vou Karl IV. Disrssmann iu Dsipeig. 8". 50 8. 933 Hru. Dittsrariscbsr Weibnacbts - Katalog 1896. 4". 124, 52 8. mit Abbildungen und Lsilagsn. Dsipsig, K. 11 Kos bl er Lar- sortirnsnt. General-Photochrom-Katalog der Photoglob Co. vormals Photochrom in Zürich. 8°. 112 S. Verkaufsstelle: Leipzig, Carl Gütlich. Mathematik. ^ntig.-Katalog I4r. 206 von Ksrd. Kaabe's Xaelil. Lagen Heinrich in Königsberg i. ?r. 8". 26 8. 832 Xrn. 8ssrveson; Handel und Verkehr. Vntig.-Katalog 14r. 207 von Ksrd. Raabs's I4aclrk. Lugen Heinrich in Königsberg i. kr. 8°. 46 8. 1408 Krn. Theologischer lland Katalog. Verzeichnis vviobtigsr neuerer svan- ggliseb - tbeologiscber Werke. Nit Unterstützung der nam haftesten Verlagsbrmsn berausgegeksn. Herbst 1896. 8". 97 8. Köttingen, Vandenhosck L Ruprecht. I. Nachtrag sum Kagsrkatalogs vom Oktober 1896. Kl. 4". 20 8. Dsipsig, K. Volckmar, Larsortimsnt. Illustrierter Weihnachtskatalog 1896. XX. Jahrgang. (Große Ausg.) Fol. 102 S. mit Abbildungen. Leipzig, F. Volckmar, Barsortiment. 1043