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289, 13. Dezember 1900 Nichtamtlicher Teil. 10015 Verschlage des Vereins »Berliner Presse«, lichcn Wirkungskreis des deutschen Buchhandels zu beschränken' Beabsichtigt ein Verleger, das Werk auch anderweit aus schließlich zu verbreiten, so soll er dies im Vertrage aus drücklich bestimmen. Zu 8 3. Es wird vorgeschlagen, 8 3 folgendermaßen zu fassen: „Beiträge zu einem Sammelwerk, für die dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwertet werden: andere Beiträge jedoch nur, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr verstrichen ist." Begründung: Verfasser von Beiträgen für nicht periodische Sammel werke, wie Encyklopädien, Lexiken, Anthologien, Fibeln, Lehrbücher, Schullesebücher haben vielfach einen billigen An spruch darauf, nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr über vie Artikel anderweit zu verfügen, zumal die Honorierung nur mit Rücksicht auf den Abdruck im Sammel werk zu erfolgen pflegt, und dem Verleger in der Regel aus einem weiteren Abdruck keine Konknrrenz entstehen wird. Hat dagegen der Verleger eines Sammelwerkes ein Interesse daran, das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung zu besitzen, so ist es billig, daß er dies dem Verfasser mitteilt, da unter Umständen dessen Honoraranspruch hiervon abhängen wird. Leistet dagegen der Verfasser einen Beitrag aus Gefälligkeit, so ist nicht abzusehen, warum ihm die Verfügung über diesen Beitrag für längere Zeit benommen werden soll. In den seltenen Fällen, wie bei akademischen Festgaben, in denen der Verleger das aus freiwilligen Bei trägen bestehende Sammelwerk nur dann veröffentlichen kann, wenn er während eines gewissen Zeitraumes gegen weiteren Abdruck geschützt ist, wird der Verfasser im Interesse des Verlagsnnternehmcns sich ohne Weiteres der vom Verleger gewünschten billigen Enthaltung vom Weiterabdrnck während einer bestimmten Frist anbequemen. Sollte die Bestimmung des Entwurfes Gesetz werden, so ist zu befürchten, daß manche heute übliche, aus freiwilligen Beiträgen bestehende Sammel werke, wie Sammlungen von Urteilen und Gutachten über Tagcsfragen n. s. w. in Zukunft bedeutend erschwert werden. Zu 8 4. Es wird vorgeschlagen, den Paragraphen folgendermaßen zu fassen: „Dem Verleger steht auf Grund des Verlagsvertrages über ein Werk der Litteratur die Befugnis nicht zu, ein einzelnes Werk in eine Gesamtausgabe oder in ein Sammelwerk aufzuneh men, sowie von einzelnen Teilen einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes eine Sonderausgabe zu veranstalten." Dem Verfasser steht die Befugnis zu, jedes Wer! in eine Gesamtausgabe aufzunehmen, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres seines Erscheinens 20 Jahre verstrichen sind. Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer, nach den bestehenden Einrichtungen des Buchhandels unaus führbar. Die Urheberrechtsbefugnisse bei einem Schriftwerk sind, wie dies in der Natur der Sache liegt, nach Sprachen gegliedert. In 8 I und 2 dieses Gesetzentwurfs wird deut lich festgestellt, daß der Verfasser das Originalwerk einesteils und das Uebersetzungsrecht in eine andere Sprache andern- teils vergeben kann. Dies entspricht der Organisation des Buchhandels, der z. B. ein deutsches Originalwerk nicht allein in Deutschland, sondern kraft seiner Organisation in der ganzen Welt, wo deutsche Bücher gelesen werden, verbreitet. Die Berner Konvention sichert ihm in allen Ländern, die sich ihr angeschlossen haben, denselben Schutz zu wie im Deutschen Reich Es beruht also auf einer Verkennung des buchhändlerischen Geschäftsbetriebes und auf einer irrtümlichen Auffassung des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht, die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes auf das Geltungsgebiet des Gesetzes, d. h. auf das Deutsche Reich be schränken zu wollen. 8 3. Nachdem im vorliegenden Gesetzentwurf die Schutzfrist für Beiträge zu einem Sammelwerk auf die für die buch händlerischen Bedürfnisse schon sehr geringe Dauer eines Jahres herabgesetzt worden ist, erscheint es unbillig, wenn von seiten der Schriftsteller für honorarfreie Beiträge noch mehr verlangt wird: die sofortige anderweitige Verwertung. Die Gefälligkeit bei solchen Sammelwerken ist in den meisten Fällen weniger auf Seite der Schriftsteller, als auf der der Verleger, die namentlich bei der Uebernahme von akademischen Festgaben sich durchweg bewußtermaßen pekuniäre Opfer auf erlegen. Es muß ihnen also für einen, wenn auch nur ge ringen Zeitraum die Möglichkeit gegeben werden, einen Teil der Herstellungskosten durch Verkauf wieder einzubringen. 8 4. Der Vorschlag zu Paragraph 4 steht im Widerspruch mit der auch vom Verein »Berliner Presse« unbeanstandeten Bestimmung des 8 2, wonach der Verfasser sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses »auch von der Verviel fältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe oder einem Sammelwerke zu enthalten hat«. An dieser Be stimmung muß um so mehr festgehalten werden, als durch die Herstellung billiger Gesamtausgaben, wie auch in de» Erläuterungen zu 8 2 (Seite 20, 21) ausgeführt wird, den Verlegern der Einzelwerke die empfindlichste Konkurrenz ge macht und ein unlauterer Wettbewerb begünstigt werden kann. 1334 Aebenundsechzlgster Jahrgang.