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10026 Nichtamtlicher Teil. ./H 289, 13. Dezember 1900. Werke notwendigerweise teurer werden müßten, und es wird dabei der Fall konstruiert, »daß häufig das geistige Erzeugnis des Verfassers erst durch mehrere Hände geht, bevor es an den Käufer gelangt«. Dieser Fall ist in der Praxis un denkbar, da das bloße Verlagsrecht (ehe das Werk erschienen ist) schon deshalb nicht von Hand zu Hand gehen kann, weil in diesem Falle der Verfasser nach 8 39 ein ausdrückliches RUcktrittsrecht besitzt. Ist aber das Werk bereits erschienen, so schützt § 23 den Verfasser gegen jede willkürliche Er höhung des Ladenpreises. 8 12- Der Verein der Ingenieure beantragt, »im ersten Satz des 2. Absatzes gegen den Schluß eine Einschaltung vorzu nehmen, so daß es daselbst lautet: innerhalb dessen der Ver fasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Schwierig keiten, welche die Ausarbeitung und Fertigstellung bietet«. (Das Gesperrte ist der beantragte Zusatz.) Ferner anstatt des letzten Satzes von 8 12: »Der Ver leger kann eine Ueberschreitung der Frist, die durch eine anderweitige, z. Z. des Abschlusses des Ver trags dem Verfasser bereits obliegende Thätigkeit veranlaßt wird, nur widersprechen, wenn er diese Thätigkeit weder kannte noch kennen mußte Ist dagegen die Thätigkeit des Verfassers, welche die Ueberschreitung der Frist zur Folge hatte, erst nach Abschluß des Vertrags eingetreteu, so kann der Verleger einer nach billigem Ermessen zu beur teilende» Ueberschreitung nicht widersprechen«. Diese Zusätze werden mit der Erwägung begründet, daß die Fertigstellung eines Werkes oft längere Zeit beansprucht, als sich voraussehen lasse, namentlich durch langwierige Ver suche, Herstellung von Zeichnungen, notwendige Reisen rc., durch unvorhergesehene, aber notwendige Uebernahme der Vertretung eines erkrankten Kollegen oder Annahme des Rektorats rc. »Der Verleger«, heißt es wörtlich weiter, kann nun zurücktreten . . ., der Verleger kann auf Schaden ersatz klagen und hierbei Forderungen stellen, welche das Honorar weit überschreiten. Kommt dann noch hinzu, daß inzwischen durch Verkauf der Verlagsrechte der Verfasser, statt einem Verleger, mit dem er abschloß, weil er ihn als billig denkenden Manu kannte, einer anders gearteten Persönlich keit, einem unbekannten Menschen gegenübergestellt wird, so ist der Verfasser in eine Lage versetzt, an die er vorher nicht gedacht hat, und die ihm tiefgehende Sorgen bereiten, ihn finanziell schwer schädigen kann.« Hierauf ist von seiten des Verlagsbuchhandels folgendes zu erwidern: Zunächst scheidet die gefürchtete Möglichkeit einer Schadensersatzklage des Verlegers aus, da nach 8 33 das ganze Verlagsrechtsgesetz nur Fälle im Auge hat, bei denen dem Verfasser kein Verschulden zur Last fällt. Gerät er wirklich in Verzug (8 2o5 B. G.), so findet nicht das Gesetz über das Verlagsrecht, sondern 8 326 und 327 des B. G. Anwendung. Ferner scheidet aus die beklagte Benachteiligung des Verfassers durch den Verkauf des Verlagsrechts an »eine anders geartete Persönlichkeit«, da nach 8 39, Absatz 1 dem Verfasser in diesem Falle das Rücktrittsrecht zusteht. Im übrigen ist zu bemerken, daß es jedem Autor frei stehl, die Ablieferungsfrist im Vertrag abzulehnen. Geht er eine solche ein, so ist es klar, daß der Verleger einen An spruch dcuauf hat, mit diesem Termin zu rechnen. Ueber- schreitungen der Frist werden, wie wir wohl im Namen des ganzen Verlagsbuchhandels versichern können, stets auf das nachsichtigste behandelt, aber die Häufigkeit der Fälle ist ge eignet, eine wirkliche Notlage im Verlagsbuchhandel herbei- zuführeu Deshalb ist es dringend geboten, durch die Be stimmungen der 12 und 33 »eine sichere Rechtslage zn schaffen«. 8 18. Der Verein deutscher Ingenieure beantragt, den ersten Satz folgendermaßen zu fassen: »Der Verleger hat, nachdem ihm das vollständige Werk zugegangen ist, mit der Vervielfältigung zu be ginnen, sie unverzüglich zu Ende zu führen und nach Fertigstellung das Werk sofort zu verbreiten, sofern mit dem Verfasser nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart worden ist.« Dieses Verlangen wird im wesentlichen durch 8 1? be friedigt, wonach der »Verleger verpflichtet ist, das Werk in der üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten«. In der Verpflichtung auf »die übliche Weise« liegt für den Verfasser die Gewähr, daß die Verbreitung in der Regel so fort, bei einem wissenschaftlichen Werk etwa mit Ueber- schlagung der Oster- und Herbstferien und der Weihnachtszeit, bei einem Reisehandbuch zum Beginn der Reisezeit erfolgt, bei jedem anderen genau nach den Erfordernissen des Falls Eine Verpflichtung auf »sofortige Verbreitung« wäre ein unzulässiger Eingriff in das geschäftliche Verfüguugsrecht des Verlegers, der vollständig in der Lage ist, den Zeitpunkt, wann ein Werk zu erscheinen hat, selbst zu bestimmen, nnd durch das in jedem Unternehmen festgelegte Kapital von selbst dazu geführt wird, diesen Zeitpunkt des Erscheinens möglichst schnell auf die Fertigstellung folgen zu lassen. Der in der Begründung erwähnte Fall, wonach der Verleger »ein geschäftliches Interesse daran haben könnte, ein Werk, obwohl es hergestellt ist, nicht erscheinen zu lassen«, ist undenkbar und nach 8 1? unmöglich. Wird ein Werk aber nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so steht dem Verfasser 8 35 zur Seite, wonach er auf Erfüllung Anspruch hat und diesen Anspruch im Wege der Klage durchsetzen kann (Vgl. Erläuterungen S 45.) 8 20. Die »Bemerkungen« zu diesem Paragraphen lauten wörtlich: »8 ^0 sieht das Kündigungsrecht des Verlegers vor Einen Paragraphen, welcher das Kündigungsrecht für den Ver fasser mit gleicher Klarheit ausspricht, enthält der Ent wurf nicht.« Es genügt, auf 8 29 zu verweisen, um das Irrtümliche dieser Behauptung darzuthun. Die bei diesem Paragraphen (20) in ausführlicher Begründung vorgeschlagenen Kündigungs; Modalitäten des Vereins deutscher Ingenieure sind in der That im wesentlichen in 8 39 vorgesehen 8 30. Die gegen diesen Paragraphen erhobenen Bedenken sind in den »Bemerkungen des V. d. I.« als Einleitung be handelt und von uns demgemäß an der gleichen Stelle be leuchtet. (S. 18 der Eingabe.) 8 39. Wir verweisen auf unsere Behandlung dieses Para graphen in der Widerlegung der Anträge des Vereins »Berliner Presse« (S. 14 der Eingabe.) 8 40. S. unsere Bemerkungen bei der Erwiderung auf die Anträge des Vereins »Berliner Presse« (S 15 der Eingabe) Kleine Mitteilungen. Konsularfakturen für die Wareneinsuhr nach Bra silien. — Der Reichsanzeiger Nr. 294 vom 11. Dezember 1900 giebt die neuen Borschristen über die Konsularfakturen bekannt, die bei der Einfuhr nach Brasilien für die Provenienzen aller Länder vom 1. Januar 1901 ab erforderlich sind.