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13S, 20. Juni ISIO. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7307 sammen mit den dazu gewählten Mitgliedern des Vereins einen kurzen Bericht über die Beschlüsse der Versammlungen des Vereins aufzusetzen und diesen Bericht in der »u^a LolekörlLssgllrekörsningons woääo- iLlläen, zu veröffentlichen; dem Verein, dessen Vor stand, dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in allen laufenden Arbeiten helfend beizustehen, wenn es gewünscht wird. Alle von dem Vereine und Vorstande ausgehende Schriftstücke werden von dem Schriftführer gegen gezeichnet. Die Versammlungen des Vereins. 8 26: Die ordentlichen Versammlungen des Vereins werden am 4. April und am 4. Oktober jedes Jahr abge halten, oder, wenn diese Festtage sind, am folgenden Werktag. Der Vorstand kann außerdem außerordentliche Versammlungen jederzeit einberufen. Wenn vier Mitglieder zusammen eine solche ver langen, so hat der Vorstand innerhalb dreier Tage, nachdem das Gesuch eingereicht wurde, zur Versamm lung cinzulade», die dann in 14 Tagen nach der Anzeige abgehalten werden muß. Alle Versamm lungen des Vereins werden in dem Organ des Ver eins mindestens einmal bekannt gemacht und immer in der Nummer, die unmittelbar vor dem Versamm lungstag erscheint. In der Anzeige müssen die wich tigeren Punkte der Tagesordnung angegeben sein. Sollte eine Frage eine so eilige Behandlung erfordern, daß die Mitglieder nicht auf obengenannte Weise zur Versammlung eingeladen werden können, dann kann die Angelegenheit in einer Versammlung behandelt werden, die mindestens zweimal in den größeren Zei tungen der Hauptstadt angezeigt worden ist oder zu der die Einladung jedem Mitglieds besonders zu gestellt wird. Das Stimmrecht im Verein. 8 27; Ein Mitglied hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, eine Stimme für je 50 Kronen des Gesamtwertes seiner Verlagsartikel. Die höchste Stimmenzahl eines Mitgliedes, das hauptsächlich nur Musikalien verlegt, ist 5 Stimmen und die der anderen Mitglieder 15 Stimmen. Bei der Bestimmung des obengenannten Wertes wird der niedrigste Buchhändlerpreis eines broschierten Exemplars zugrunde gelegt. Erscheinen von einer Schrift mehrere Ausgaben, die hinsichtlich ihrer typographischen Ausstattung oder auf andere Weise große Verschiedenheiten anfweisen, so soll jede Ausgabe sür ein besonderes Buch gerechnet werden. Sonderabdrucke aus periodischen Schriften dürfen neben dem Hauptwerk selbst nicht mitgerechnet werden. Von Zeitungen und Zeitschriften dürfen höchstens drei Jahrgänge mitgerechnet werden. Nur solche Artikel, die auf Bestellung durch den Buchhandel zu beziehen und in den letzten zehn Jahren herausgegeben worden sind, können bei der Stimmenfestsetzung gerechnet werden. 8 28; Auf Grund des 8 27 und mit Hilfe der von den Mitgliedern über ihre Verlagsartikel gegebenen An gaben bestimmt der Vorstand die Stimmenanzahl eines jeden Mitgliedes. Wenn Anlaß vorliegt, die Stimmenanzahl eines Mitgliedes zu ändern, so hat der Vorstand die ge eigneten Maßnahmen oorzunehmen. Wenn jemand bei der Zuteilung der Stimmen Anlaß zu Beschwerden findet, so muß diese Beschwerde in der nächstfolgenden Versammlung verhandelt werden. Eine Änderung der Stimmenanzahl tritt e,st im folgenden Kalenderjahr in Kraft. Der Vorstand stellt jährlich eine Liste über die Stimmenanzahl jedes Mitgliedes auf. Vereinsbeiträge. 8 29; Ein Mitglied bezahlt als Jahresbeitrag im voraus vor dem Schlüsse des Monats März sür jede seiner Stimmen 10 Kronen. Der volle Jahresbeitrag wird bezahlt, auch wenn man erst am Schlüsse des Jahres Mitglied des Vereins wird. Außerdem muß ein Mitglied alle Extra-Beiträge, die beschlossen werden, bezahlen. Die Behandlung der Fragen in den Versammlungen. 8 30; Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter verhindert sind, wählt der Verein einen provisorischen Vorsitzenden. Soll eine Frage endgültig beschlossen werden, so müssen alle betreffenden Aktenstücke vorgelesen werden, wenn es ein Mitglied verlangt. Ein An trag darf nicht zum Beschluß erhoben werden, ehe die Beratung beendet ist, worauf der Vorsitzende das Ergebnis der Beratung in einen Vorschlag zusammen faßt. Wenn eine Frage durch Zustimmung oder Ab lehnung erledigt werden soll, so muß erst über die Zu stimmung beschlossen werden. Wird diese abgelehnt und werden noch andere Gesichtspunkte geltend gemacht, so muß der folgende Vorschlag in Übereinstimmung damit abgcfaßt werden. Wenn ein Vorschlag mehrere Teile enthält, über die nicht gut zusammen beschlossen werden kann, so muß für jeden einzelnen Punkt ein besonderer Beschluß gefaßt werden. Der jeweilige Vorschlag darf nur mit »ja« oder »nein« beantwortet werden. Der Vorsitzende gibt seine Auffassung über den Ausfall der Abstimmung ab, welche dann als Beschluß gilt, wenn nicht nochmalige Abstimmung verlangt wird, die nicht verweigert werden kann. Übrigens kann jeder seine Meinung zu dem Proto koll geben, jedoch mit Ausnahme des im tz 5 ge nannten Falles. Niemand darf einen Beschluß un mittelbar nach dessen Annahme durch eine neue Debatte aufzuheben versuchen. Soll über eine Frage Abstimmung stattfinden, so hat dieselbe über den Antrag selbst, ohne daß der Vorsitzende einen Vorschlag macht, stattzufinden. Eine Wiederholung der Abstimmung darf nicht statt finden. Bei den Wahlen, die im 8 21 genannt sind, sowie auch bei der Ausschließung eines Mitgliedes wird nach der Kopfzahl gestimmt. In allen anderen Fällen hat jedes Mitglied, das entweder persönlich oder durch Bevollmächtigten anwesend ist, die Anzahl von Stimmen, die ihm laut Stimmenliste zukommt. Niemand darf das Stimmrecht sür mehr als zwei nichtanwesende Mitglieder und sür mehr als ein Viertel der in der Sitzung vertretenen Stimmen anzahl ausüben. Ein Mitglied, das beständig in dem Verein Stimmrecht in mehr als einer Eigenschaft hat, darf jedoch nicht für mehr als die höchste Stimmenanzahl, die ein Mitglied haben kann, stimmen. Um gültig 94«-