Volltext Seite (XML)
7306 BSrs-MaNd. DtM. Buchl-nO-l. Nichtamtlicher Teil. pv ISS, 20, Juni 1S10. 3, Zeitungen, Zeitschriften, Musikalien, Kalender und andere Jahrbücher, religiöse Schriften, Lehr- und Lese-Bücher für die Volksschule; alte Auf lagen und übrigens alle Schriften, die mehr als ein Jahr den Wiederverkäufern des Vereins zu gänglich gewesen sind. 8 14. Wenn jemand Wiederverkäufe! des Vereins werden will, so hat er ein schriftliches Gesuch eiuzureichen mit beigefügten Bescheinigungen, auf Grund deren er um die Wiederverkäuferschast bittet. Wird er als Wieder oerkäufer angenommen, so muß er für die ersten drei Jahre zwei zuverlässige Personen als Bürgen stellen, deren Zahlungsfähigkeit dem Verein bekannt ist. Der Inhalt des Bürgschaftsscheines wird von dem Verein festgestcllt; der Schein darf dem Betreffenden erst zwei Jahre nach dem Ablauf der Bürgschaft zurück gegeben werden. 8 15. Der Verein kann, wenn er eS für nötig findet, von dem Wiederoerkäuser Bürgen für ein oder mehrere Jahre über die Zeit hinaus, die im H 14 bestimmt wird, fordern. Z 16: Es ist dem Wiederverkäufer verboten: 1. eine Filialbuchhandlung ohne Einwilligung des Vereins zu eröffnen; 2. ihm in Kommission gelieferte Bücher an Buch händler, die nicht Wiederverkäufer des Vereins sind, L cond. weiter zu liefern. Z 17: Der Wiederverkäufer ist unbedingt verpflichtet, jährlich vor dem 1. April jedem Mitgliede des Vereins voll ständige Abrechnung und eine Ausstellung von dem Lagerbestande zu senden. 8 18: Wenn ein Wiederverkäufer in Ausübung seiner Tätigkeit nachlässig ist oder unter dem Publikum gegen Zucht und Sitten verstoßende Schriften ver breitet, oder seiner Abrechnungspflicht nicht nach kommt, oder die geforderten Bürgen nicht stellt, oder wenn er den Bestimmungen des tz 16 zuwiderhandelt, so kann der Verein alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung der genannten Verfehlungen nötig er scheinen; eventuell kann er bis zur Ausschließung des Wiedcrvcrkäufers schreiten. Einem Wiederverkäufer, der seine Abrechnung nicht pünktlich erledigt, können die Verlagsartikel für eine bestimmte Zeit oder auch für immer entzogen werden, doch muß dem Verein davon Mitteilung gemacht werden. Wenn es einem Mitgliede scheint, daß seine Interessen von einem Wiederverkäufe! nicht wahr- genommcn werden, so ist er berechtigt, die Geschäfts verbindung abzubrechen. Gleichzeilig hat er daun dem Verein zu melden, aus welchem Grunde der Abbruch des Geschäftsverkehrs erfolgt ist. Z >8: Wenn ein Wiederoerkäuser stirbt, falliert oder aus andere Weise das Recht, über sein Eigentum zu be stimmen, verliert, oder wenn er seine Wiederoerkäufer schaft einer anderen Person übergeben will, so hat der Verein zu beschließen, wie es mit der Wieder- verkäuserschast gehalten werden soll. Das Organ des Vereins. 8 20: Das Organ des Vereins ist die »Ilxa Lolrkörlliggnrs- lörsningens meäckslauckeu« (Die Mitteilungen des Buchverlegeroereinss?) Was darin veröffentlicht wird, gilt einer besonderen Bekanntgabe an jedes Mitglied oder jeden Wiederoerkäuser gleich. *1 Das Organ des Vereins ist jetzt die »bFn lZaübaiiäsIs- tlünlnr-» <Die Neue Buchhlindlerzeitunai. Der Vorstand und die übrigen Funktionäre des Vereins und deren Obliegenheiten. 8 2>: Der Verein wählt aus seiner Mitte einen aus drei Personen bestehenden Vorstand, von denen einer der Vorsitzende und einer dessen Stellvertreter sowohl im Verein als im Vorstande ist, ferner zwei Stell vertreter der Vorstandsmitglieder, einen Kassierer, zwei Revisoren und zwei Stellvertreter der Revisoren. Außerdem wird ein Schriftführer gewählt. 8 22: Dem Vorstande liegt es ob, mindestens einmal jährlich eine Versammlung zu veranstalten, in der dann Fragen der Verlagstätigkeit und des Buchhandels im In- und Auslande beraten werden; bei dem Ab leben oder Konkurle eines Wiedervcrkäufers oder dessen Bürgen hat er Maßnahmen zu ergreifen, die für nötig befunden werden, bis der Verein selbst darüber beschließen kann; in allen Fällen, wo eine so eilige Behandlung erforderlich ist, daß die Meinung des Vereins nicht eingeholt werden kann, hat er im Namen des Vereins für denselben bindende Be schlüsse zu fassen, die dann später zur Prüsung dem Verein vorgelegt werden. Der Verein hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstandes aufzuheben oder zu ändern, wenn dieselben nicht schon vollzogen worden sind. Ferner liegt cs dem Vorstand ob, bei dem Gericht und anderen Behörden für den Verein zu sprechen, entweder selbst oder durch beoollmächtigten Vertreter; in allen Fragen, die zur Behandlung beim Verein eingehen, sein Urteil abzugeben und einen Be schluß in Vorschlag zu bringen, jedoch mit Ausnahme der Maßnahmen, die der Verein selbst vorzunehmen hat, der Wahlen, welche die Mitglieder betreffen, der Gesuche um Mitgliedschaft, sowie der Ausschließung der Mitglieder. Der Vorstand hat durch Einladung des Vorsitzenden oder eventuell dessen Stellvertreter, so oft es nötig ist, Versammlungen einzuberufen. Über diese wird Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mit glieder anwesend sind, unter denen sich jedoch ent weder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter be finden muß. Von dem Vorstände ausgehende Schriftstücke werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter schrieben, je nachdem der eine oder der andre den Vorsitz in der betreffenden Angelegenheit geführt hat. 8 23: Dem Kassie, er liegt es ob, die Jahresbeiträge und andere Zuschüsse der Mitglieder einzuziehen und zu verwalten, wie es im Z 29 gesagt wird; beschlossene Auszahlungen vorzunehmen und im übrigen die ökonomischen Angelegenheiten des Vereins zu be sorgen; die Rechnungen zu führen, die für jedes Kalenderjahr abgeschlossen werden müssen. Die Rech nungen müssen im Februar des folgenden Jahres den gewählten Revisoren übergeben werden. 8 24: Den Revisoren liegt es ob, innerhalb 14 Tagen, nachdem sie die Rechnungen erhalten haben, diese zu prüfen und dem Vorsitzenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen. 8 25: Dem Schriftführer liegt es ob, alle an den Verein und dessen Vorstand adressierten Briese und Gesuche in Empfang zu nehmen; in den Sitzungen sowohl des Vereins als des Vorstandes Protokoll zu führen; die Protokolle sowie die Bürgschastsscheine der Wieder verkäufer auszubewahren; die Matrikel über die Mit glieder zu führen, in der die Zeit des Ein- und Aus tritts jedes Mitgliedes angegeben sein muß; zu-