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7312 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ISS, 20. Juni 1910. ' NosliLu, ^88*8. iz agg Lr, lO^Lox. IVgAusr von Oal^vitL, äor praletiselitz liuttsoliiKor. (ltostoeli, Vololrrnann Ilaolrk.) Lsrnep^ »oui.-/lL^Lvim^ k. llo3L^xon^Lv»sis. OnLeasie p»3g. mnovi, L. OcrepriLiinL. 8". kersrsdurb, ^V. 6ubin8lri1. 155, VH 8. mit ^dbück^u. durx, 8u^orio. 87 8. mit ^bbilckAv. 3M0 Xx. >Vsivill§6r, Osseüleoüt und Obaralctsr. (^Visv, VV. Lraumüllsr.) ^Veiviueer, 0. Xlsö i ebaralctsr. 8tuck^um pZ^oboIoxierne. 8tr68oi1ir 124 ^2.—. ^"2 ^ ^ - n ^ kcs-eiSL „Hoei-L", 3-6. 8". X^tsrgbur^. XXV, 428, XOl 8. mit ?ortr. 3000 Xx. X. 2.—. N3L. 16°. ket-ersbui-A. 177 8. 3000 Xx. 65 Xop. ^Vislanä, Oberon. ^Vislaock, ^1. X. Oberon. ?osmat romavt^eLv^ ^ llwunagtu ^ueirsrlravckl. 286 8. 96 b. 16°. Oä688a. 16 8. 6000 x/ ^ ^ ^Villner u. Orünbaum, äie Oollarprillressin. ^Villver, N., i X. Orünbaum. XgitzLniox^L 6o1s.rovs. Operetira. 56 8. 80 ^Vinlcelmann, ^.tmen. ^.ber >vie — uuä >varum?l (öerlin, kriber L Xammsrs.) Xockri, 8t. Ui826^8ki. 62 8. X 1.20. ^VolLOAen, XräaeXts Oesebiobten. bur^. 119 8. mit ^.bbilä^o. 2000 Xx. X. 1-25. NostrLu^ VI^^'^ilMO Xx^ X^2.— 61. U^^l. X. ZtlnxLÜxoveicoü. 16°. keter8burx. 80 8. 3000 Xx. 30 Xop. Kleine Mitteilungen. Begriff deS Konkurrenz -Ieitungsunternehmens. Ent scheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — In dem Verlage von Elsner und Genossen in Berlin erscheinen eine ganze Reihe von Fachzeitschriften der verschiedensten Branchen. Der Inhaber der Firma ist Vorstand des Verbandes deutscher Fachzeitschriften. Die von ihm verlegten Fachzeitschriften vertreten in der Hauptsache großkapitalistische Interessen, vor nehmlich die der Eisenindustriellen. In demselben Verlage erschien bis zum Jahre 1898 auch die »Deutsche Schlosserzeitung« sowie der mit dieser vereinte »Schlosserkalender«. Um sich zu entlasten und weil die »Deutsche Schlosserzeitung« die einzige von ihm verlegte Fachzeitschrift war, die speziell handwerkliche Inter essen verfolgte, übertrug der Verlag durch Kaufvertrag vom 15. Februar 1898 das Verlagsrecht der deutschen Schlosserzeitung und des Schlosserkalenders an die Firma Kahlenberg L Günther in Großlichterfelde. Der Druck der Schlosser zeitung geschah nach wie vor durch den verkaufenden Verlag. Durch 8 3 des Kaufvertrags verkaufte der Verlag das Ver lagsrecht mit allen Rechten und Pflichten unter dem 1. April 1898, durch § 5 verpflichtete er sich, dem Käufer alle Listen der Abonnenten und Inserenten zu übergeben und ihm alle Jnsertions- aufträge zu belassen. § 7 des Vertrages legte ihm die Pflicht auf, am 1. April 1898 mit dem Käufer gemeinsam ein Zirkular an alle Abonnenten und Inserenten zu verschicken, während § 9 des selben Vertrages den Verkäufer zu einer Konventionalstrafe bis zu 30 000 verpflichtete, falls er innerhalb von 10 Jahren ein Konkurrenz - Zeitungsunternehmen gegen die verkaufte »Deutsche Schlosserzeitung« oder den »Schlosserkalender« begründe oder sich direkt oder indirekt an einem solchen Konkurrenzunternehmen beteilige. Am 22. No- vember 1900 erwarb der Verlag Elsner und Genossen die »Deutsche Eisenzeitung«, eine Fachzeitschrift für den ge- samten Eisen- und Metallhandel. Die Firma Kahlenberg L Günther behauptete, die »Deutsche Eisenzeitung« sei ein Konkurrenz unternehmen der von ihr erworbenen »Deutschen Schlosserzeitung« und forderte deshalb vor dem Landgericht Berlin einen Teil betrag der verwirkten Konventionalstrafe in Höhe von 1600 Im Hinblick auf den Untertitel der Schlosserzeitung, die eine Fachzeitschrift für die gesamte Schlosserei, den Maschinenbau und verwandte Zweige sein wolle, mit Rücksicht auf den oft gleichen Artikelinhalt beider Zeitungen und insbesondere durch den gleichen Abonnenten- und Jnserentenkreis werde ihr durch die Deutsche Eisenzeitung Konkurrenz gemacht. Das Landgericht Berlin ver- urteilte den beklagten Verlag dem Klageanträge gemäß, indem es ausführte, Konkurrenz bedeute jede wirtschaftliche Beeinträchtigung. Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Kammergericht ein, während der Kläger mit Anschlußberufung seinen Klageantrag auf Zahlung der vollen Konventionalstrafe in Höhe von 30 000 erweiterte. Das Kammergericht Berlin hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Konventionalstrafe ab. In dem zur Entscheidung stehen den Falle handle es sich um die angebliche Konkurrenz zweier Fachzeitschriften. Von Konkurrenz könne nur dann die Rede sein, wenn die Fachzeitschriften sich an denselben Kreis von Fachgenossen, d. h. an die gleichen Branchen richteten. Das sei aber in dem vorliegenden Fall zu verneinen. Die »Deutsche Schlosserzeitung«, ehemals offizielles Organ der Schlosserinnungen, vertrete aus schließlich die gewerblichen Interessen der Schlosser, Schmiede und der diesen verwandten Handwerker. Hingegen verfolge die »Deutsche Eisenzeitung«, von vornherein Zentralblatt der Walzwerke und speziell Verbandsorgan des Vereins der deutschen Gießereien, lediglich die Interessen der Großindustrie, speziell der Eisenindustriellen. Die Tatsache, daß der Untertitel der Deut schen Schlosserzeitung sich auch an den Maschinenbau und ver- wandte Zweige wende, sei unwesentlich und trete im Hinblick auf die Tendenz beider Fachzeitschriften in den Hintergrund. Neben diesem Grundunterschiede durch Text und Inserate seien die Zei- tungen auch schon rein äußerlich verschieden: die Schlosser zeitung habe Frakturschrift und einen roten Einband, die Eisen zeitung Antiquaschrift und sei blau-grau eingebunden. Auch aus der Tatsache des öfteren gleichen Artikelinhalts beider Zei- tungen folge noch nicht, daß die Eisenzeitung ein Konkurrenz unternehmen sei. Insbesondere sei bei der nahen Berührung von Industrie und Handwerk in der Eisenbranche nicht verwunderlich, daß die technischen und gewerblichen Beilagen beider Blätter oft die gleichen Abhandlungen, vornehmlich die gleichen Auszüge aus den Patentschriften brächten. Von dem gleichen Abonnenten- undJnserentenkreise könne bei der grundverschiedenen Tendenz beider Fachzeitschriften keine Rede sein. Wenn tatsächlich frühere Inserenten der Schlosserzeitung jetzt in der Deutschen Eisenzeitung inserierten, so könne dies verschiedene Gründe haben, entweder in dem geschäftlichen Brauche, im jähr lichen Turnus zu inserieren, in wirtschaftlichen Depressionen, in eigenem Verschulden des Klägers oder infolge eines günstigeren Angebotes der Eisenzeitung. Daraus könne aber noch nicht gefolgert werden, daß die Eisenzeitung ein Konkurrenz unternehmen der Schlosserzeitung sei. Außerdem sei es ganz klar, daß viele Zweige der Schlosserei, insbesondere die Eisenhandel treibenden, sich auch der Eisenzeitung bedienen müßten. Beide Zeitungen hätten nebeneinander selbständige Bedeutung,