^ 67, 23. März 1909. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3559 Eduard Pfeiffer in Leipzig. 3586 Rascher L Cie. in Zürich. 3670. 3598 Hsinilrun8t. Hekti 1. 60 Georg Reimer in Berlin. 3593 *^rntlied6 In3ts der äeutsetien Lessebikls 1909. Lnrt. 2 Gustav Roth in Offenburg i. B. 3574 Beck: Praktische Ratschläge für den weinbautreibenden Land wirt. 60 Moritz Ruhl in Leipzig. 3586 Aeb. 2 I. Schweitzer Verlag (Arthur Settier) in München 3599 -Meurer: Luftschiffahrtsrecht. 1 50 *Scheppler: Prozeßführung der im ordentlichen gesetzlichen Güterstand lebenden Ehefrau. Ca. 2 >. -Berolzheimer: Die akzessorische Natur der Teilnahme. 1 ^ 80 -ß. B. G. Teubner in Leipzig. 3573 Osb.^2 ^60 / o o ^ A6b. 5 ^ 60 -Z. 8 §sb. 8 60 B. G. Teubner in Leipzig ferner: 3573 Nanitiub. 8 ; §eb. 8 ^ 60 Lowinentar- 2. ^uü. 1 Urban ä- Schwarzenberg in Wien. 3594 *LinA: Lompendiuw der lopibeüsn 6eüirv- unck küelrsninarlr- diuAnostilr. 6 Akd. 7 50 -Löüler u. I.6NLINLNN: Die tÜ6ra.p6ut.i8eÜ6 L6eivüu33uv^ dsr innerer Lrankboiten. 4. Ld. 2. Uälkte. 13 §eb. 15 ^ 50 c^. 10 ^; ^sb. 12 Verlag Deutsche Zukunft G. m. b. H. in Leipzig. 17 1 W. Bobach ä- Co. in Leipzig. 3597 Bruno Bolger Verlagsbuchhandlung in Leipzig- Gohlis. 3571 Rand: Das »persönliche Regiment« in der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend. 80 A Ernst Wiegandt in Leipzig. 3587 Ed. Winkler s Buchhandlung in Eisleben. 3584 -Schuster: Der Hundefreund. 4. Ausl. 3 60 geb. 4 60 -Z. Nichtamtlicher Teil. Das neue Nordamerikanische Urheberrechtsgesetz vom 4. März 1909. Von Professor Ernst Röthlisberger in Bern. Zur großen Überraschung aller Beteiligten (>mueb to tbo surpries vk oll iutoi'Wtoä«, sagt ?ublisbsrs' Vesklz? vom 6. März 190S) ist die neue Copyright-Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, die die bisherigen Gesetze kodifiziert und in ein einheitliches Gesetz zusammenfaßt, in der Nacht vom 3./4. März vom Repräsentantenhaus ohne Opposition angenommen worden und, da der Senat schon vorher seine Zustimmung gegeben hatte, am 4. März vom Präsidenten unterzeichnet worden. Das neue Gesetz, das 64 Artikel umfaßt, tritt am 1. Juli I90A in Kraft. Es ist also Zeit genug vorhanden, die Neuregelung vor ihrer praktischen Wirksamkeit in der Entstehungsgeschichte und in den einzelnen Bestimmungen zu studieren und den Wort laut des Gesetzes von 4. März 1909 in Übersetzung zu ver öffentlichen. Im Nachstehenden sollen die Hauptpunkte der stattgesundenen Reform hervorgehoben, das Wesentliche des Gesetzes in möglichst knapper Form mitgeteilt und speziell noch kurz der bis zum 1. Juli dieses Jahres herrschende transitorische Rechtszustand erläutert werden. 1. Schutzdaucr. Während das Maximum der Schutzfrist nach dem bis herigen Gesetze 42 Jahre leiste Periode von 28 Jahren und zweite Periode von 14 Jahren) beträgt, steigt es nach dem neuen Gesetze auf S6 Jahre. Die Schutzdauer setzt sich nämlich jetzt zusammen aus zwei gleich langen Perioden von je 28 Jahren, von denen die erste von der Veröffent lichung an und nicht mehr wie bisher von der Eintragung an beginnt und auch für anonyme und pseudonyme Werke gilt. In die zweite Schutzdauer aber tritt das Werk nur dann ein, wenn es innerhalb des siebenundzwanzig sten Jahres nach der Veröffentlichung noch einmal ein getragen und die Verlängerung des Schutzes beantragt wird. Diese Neueintragung geschieht ohne neue Hinterlegung gegen eine Taxe von 25 Cents. Die Schutzverlängerung erfolgt ausschließlich zugunsten des Autors, sofern er noch lebt, oder seiner Witwe und Kinder, wenn er gestorben ist, oder, wenn keine Witwe oder Kinder da find, um den Autor zu überleben, zugunsten des Testamentsvollstreckers oder, beim Fehlen einer letztwtlligen Verfügung, zugunsten der nächsten Verwandten. Wenn es sich um ein posthumes Werk, um eine perio dische Veröffentlichung, eine Enzyklopädie oder ein Sammel werk oder um ein von einer konstituierten Körperschaft herausgegebenes Werk handelt, so kann der Eigentümer die Verlängerung erwirken. Für die jetzt schon vorhandenen Werke wird, sofern amerikanische Autorrechte daran bestehen, unter den gleichen Voraussetzungen der weitere Schutz ebenfalls zu gestanden; er muß aber ebenso im 27ten Jahre der gegenwärtig aus sie anwendbaren ersten Schutzfrist nachgesucht werden. 2. Geschützte Werke. Die Aufzählung ist eine vollständigere und umfaßt nun mehr auch, in offenbarer Anlehnung an die neurevidierte 489»