Volltext Seite (XML)
des Holzschnitts, befähigt, in der sogenannten Strichätzung Federzeichnungen, die einen ähnlichen oder andern Charakter haben wie Holzschnitte, in Zink hochzuätzen, geeignet zum Hochdruck, das ist Buchdruck. Töne von Tuschzeichnungen, Malereien gibt diese Technik in Form von winzig kleinen Punkten wieder, die mit Hilfe eines Rasters er zielt werden. Diese sogenannten Autotypien werden in der Regel wie die Strichätzungen in Zink geätzt, das widerstandsfähiger als Kupfer ist, während man in Kupfer nur die feinsten Atzungen herzu stellen pflegt. Autotypiedrucke ähneln den Photo graphien. Die Produkte aller dieser Vervielfältigungs-Methoden gehen im Kunsthandel im wesentlichen je ihre eignen Wege. IX. Ans der Vielheit der zum Teil sehr ähnlichen Ver vielfältigungsmethoden ergibt sich die Notwendigkeit des Satzes: Das Verlagsrecht gilt nur als für diejenige Kunst form übertragen, die der Verleger zunächst auszuführen über nommen hat, beziehungsweise dessen Vertrieb zur Zeit der Ein gehung des Verlagsvertrags den regelmäßigen und haupt sächlichen Geschäftsbetrieb des Verlegers bildet. Für alle andern Reprodnktionsarten bleibt dem Künstler das Vervielfältigungsrecht: er kann über diese neue Verlags verträge schließen. Hat der Künstler z. B. von einem Gemälde einem Verleger das Recht erteilt, es in Kupferstich repro duzieren zu lassen und zu verlegen, so darf er zwar keinen andern Verleger gestatten, dasselbe Bild von einem andern Kupferstecher in Kupfer oder Stahl stechen oder in Photogravllre reproduzieren zu lassen. Der Verlag von Photogravllren und von Photographien gehört in eins Hand, da sie konkurrierend sind. Der Künstler darf aber dasselbe Gemälde für die Reproduktion in Buntdruck in anderen Verlag geben. Hinwiederum darf er als ge wissenhafter Mann nicht einem Verleger ein Recht erteilen für Chromolithographie, einem andern ein solches für Photolithographie oder für Farbenlicht druck, oder aber für typographischen Drei- oder Vierfarbendruck, denn alle diese Reproduktions techniken liefern farbige Bilder, Erzeugnisse, die einander in der Wirkung sehr ähneln. Die ver schiedenen Verleger würden einander scharfe Kon kurrenz bereiten, die für jeden einzelnen sichern Verdruß, dagegen sehr unsichere Deckung seiner Aus lagen zur Folge haben müßte. Hingegen darf er ein gesondertes Verlagsrecht erteilen für Photo graphie, keins aber für Photographie dem einen und für Glanzlichtdruck dem andern Verleger. Ein Reproduktionsrecht fürWandschmuck, bezw. für großes Format abzugeben, zugleich einem andern Ver leger die Berechtigung für Verwertung auf Post karten, wäre, wenn auch in andrer Technik, eben falls nicht loyal, da die letztere Anwendung den Wert der großen Bilder und ihre Absatzfähigkeit Herabdrücken würde. Die Frage, ob ein Künstler, der über den Verlag im Buntdruck einen Vertrag geschlossen hat, eine zweite künstle rische Einzelkopie Herstellen darf, ist zu bejahen. Der Künstler darf dem Verleger nur nicht auf dessen Gebiete Konkurrenz bereiten, die künstlerische Einzelkopie ist kein Konkurrenzprodukt des Buntdrucks. X. Bezüglich der Auflage lassen sich die Bestimmungen des Buchoerlagsrechts nicht ohne weiteres auf Kupferstich, Stahlstich und andre graphische Erzeugnisse anwenden. Es ist üblich, daß der Verleger, wenn er eine einmalige Ver gütung vereinbart hat, Eigentümer der Platte wird, und von derselben so oft und soviel drucken darf als ihm be liebt, auch steht es ihm dann frei, nach Bedarf neue galvanische Vervielfältigungen von der Ortginalplatte zum Zweck des Drucks herzustellen, wenn die erste Druckplatte abgenutzt ist. Wieviel frühe Drucke als: Remarque, Epreuve, Avant la lettre der Verleger druckt, ist ihm im Falle einer einmaligen Honorar zahlung ebenfalls überlassen. Die Originalplatte wie auch die Galvanos bleiben in seinem Besitze. Es ist üblich, daß der Kupferstecher und der Holzschneider ihrerseits das betreffende Reproduktionsrecht vom Schöpfer des Original werks erwerben. Der Verleger darf daher in der Regel annehmen, dasselbe mitzuerstehen, wenn er vom reproduzierenden Künstler eine Platte kauft. Wegen, der Sorglosigkeit und Unbedacht samkeit der Künstler in geschäftlichen Angelegen heiten wäre, um Jrrtümern vorzubeugen, beim Erwerb eines Vervielfältigungsrechts zur Pflicht zu machen, sich die Übertragung dieses Ver vielfältigungsrechts vom Künstler schriftlich, wenigstens in Form einer Honorarqnittung, be stätigen zu lassen; es ist vorgekommen, daß solche Rechte aus Versehen an verschiedene Graphiker oder Verleger erteilt wurden. Ähnlich liegt die Sache mit dem Steindruck. Hier sind die chromolithographischen Anstalten in der Regel zugleich Kunstverleger. Bei Buntdruck überhaupt, auch solchem nach dem Verfahren des Farbenlichtdrucks und typographischen Drei farbendrucks wird die sofortige Herstellung einer größern Auflage die Regel sein, da kleinere öftere Auflagen bei der Umständlichkeit des Drucks nicht lohnend sind. Es erscheint erforderlich, die Höhe der Auf lage, die heute hierbei noch wandelbarer ist als im Buchverlag, vertraglich festzusetzen, da die aus ver alteten Zuständen abgeleitete Gepflogenheit un beschränkter Auflagen nicht mehr haltbar erscheint. Früher zählten die Buchdruckanflagen meist nach Hunderten, heute, zumal bei Ansichtspostkarten, rechnet man oft nach Tausenden und Hundert tausenden. Die gesetzliche Festlegung von Normal- Auflagen von looo Exemplaren analog dem Buchverlagsgesetz wäre jedenfalls bei Ansichts postkarten völlig haltlos, da von solchen selten weniger als 1V 000 auf einmal hergestellt zu werden pflegen. Das Gesetz wird entsprechend der heutigen Kunstausübung streng zu unterscheiden haben zwischen den in Abschnitt II erwähnten Künstler- Steinzeichnungen und Chromolithographien oder andern Buntdrucken nach Gemälden rc.. Original- Radierungen und Radierungen nach Gemälden rc., Original-Holzschnitten und Holzschnitten nach Ge mälden rc., überhaupt zwischen künstlerischen Originalschöpfungen und Reproduktionen nach be reits vorhandenen Kunstwerken. Bei elfteren haben wir es nur mit einem Urheber zu tün, bei letzteren mit zweien. Der zweite hat das Recht der Repro duktion vom Schöpfer des Originalwerks zu er werben. Bei Radierungen beider Gattungen findet die Klassifizierung der frühen Drucke wie bei Kupferstichen und Heliogravüren statt, sie wird sich bei Original- (oder Künstler-jSteinzeichnungen und KK3'