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oV 205. 5. September 1910 Nichtamtlicher Teil. Vörienblatt d. Dtichn. BuchLander 10031 So hat denn die Tagung von Amsterdam weder einen Schritt mehr zur Verwirklichung dessen getan, was noch den Worten des Vorsitzenden die Tagungen der internalionalen Verlegervereinigung in Zukunft erhoffen lassen, nämlich »die Bildung einer internationalen Liga des Buchhandels, die durch strenge Gesetze regiert wird, und zwar dank Len schon bestehenden und noch zu gründenden wohtgeordneten Landes- ocreinen». (Anhang) Beschlüsse des Amsterdamer Kongreffes. L. Literarisches und künstlerisches Eigentum. Ausdehnung der Union. 1. Beitritt der Niederlande. Nach Kenntnisnahme einer E klärung des Herrn van Stockum, wonach ein Gesetz- entwurf betreffend Beitritt zur Berner Konvention in den Generalstaaten eingebracht werden wird, spricht der Kongreß den Wunsch aus. dieser Entwurf möge demnächst Gesetzes kraft erlangen, und beglückwünscht sich dazu, daß die Nieder lande in den Verband des internationalen Ucheberrechts- schutzes eintrelen wollen. 2. Neue Beitritte. Der Kongreß spricht den holländischen Schriftstellern und Verlegern den Dank für ihr Eintreten zugunsten der internationalen Anerkennung des geistigen Eigentums aus und äußert zugleich den Wunsch, es möge die Zahl der Vsroandsländer der Berner Union durch den Beitritt der bisher ferngebliebenen Länder Zu wachs erhalte». Amerikanische Urheberrechtsgesetzgebung. Der Kongreß spricht neuerdings Herrn Putnam seinen Dank aus für dessen in der Bewegung zugunsten des U Heber rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten entfaltete nachhaltige Tätigkeit; er beglückwünscht ihn zu dem Erfolge, den er seil der letzten Tagung hat erringen helfen, und spricht sein volles Vertrauen in die Mitarbeit der Herren Putnam und Dodd, sowie der 6oxz-rigbt Uoagus aus um in Zukunft endgültige Zugeständnisse zu erlangen. Gesellschaften zur Verwertung der Benutzung von Geisteswerken für mechanische Instrumente. Der Kongreß beschließt, den Mufikverlegern zu empfehlen, in ihren Ländern Gesellschaften zur Verwertung der Rechte an der mechanischen Wiedergabe zu gründen oder zu diesem Zwecke schon gegründeten Gesellschaften beizutreten. Fachsragen. Schiedsgerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen Verlegern verschiedener Länder. In Erwägung, daß es erwünscht ist, die Beilegung von Streitfällen, die zwischen zwei Verlegern verschiedener Na tionalität entstehen können, auf schiedsgerichtlichem Wege herbeizusühren, beschließt der Kongreß: Die einzelnen Landcsocreine sind einzuladeii ein jeder ein Verzeichnis von aus ihren Mitgliedern genommenen Schiedsrichtern aufzustellen und dieses Verzeichnis dem Per manenten Bureau einzufeuden, das daraus ein allgemeines Verzeichnis zusammenstellen wird. Haben sich die Parteien dahin geeinigt, sich einer schieds- Belinsante, van Druten, van Heteren u. a.; man müßte den ganzen Ausschuß anführen, um die volle Hingebung an die Aongreßarbeit zu würdigen. Vergessen wir nicht Herrn Bronner, Geschäftsführer der niederländischen Buchhändleivereinigung, dessen Mitwirkung für das aus den Herren Melly, Jean Lobel < Paris) u. a. zusammen gesetzte Sekretariat sehr nützlich gewesen ist. gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen, und je einen Schiedsrichter ernannt und kommen die so dezeichneten Schiedsrichter an den Vorsitzenden des Exekutivkomitees mit dem gemeinsam Unterzeichneten Ansuchen um Bezeich nung eines dritten Schiedsrichters, so wird der Vorsitzende letzteren aus dem Verzeichnis einer Nation, welcher keiner der beiden ersten Schiedsrichter angehörl, auswählen. Die Entscheidung des so dezeichneten dritten Schiedsrichters soll ohne weitere Berufung zur Ausführung gelangen. Vermittlungsagenten zwischen Autoren und Verlegern. Der Kongreß weist seine Mitglieder aus die Gefahren hin, die daraus entstehen, daß sich zwischen Autoren und Verleger Drittpersonen — darunter sind die unter der Aussicht der Landesoereine von Autoren arbeitenden Agen- luren nicht zu verstehen — hineindrängen, und fordert die Mitglieder aus, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß mit allen Mitteln die schweren Uuzukömml chkeiten eines solchen Dazwischentretens dargetan und dessen Vorkommen vermindert werde. Ferner spricht der Kongreß den Wunsch aus, das Exekutiv komitee möge mit Sammlung der Ergebnisse hierauf bezüg licher Erkundigungen beauftragt werden, und er ersucht die Mitglieder, die von diesen Zwischenpersonen angewandten Mittel brkanni zu geben, damit sie nöligenfalls den Beteiligten mitgeteilt werden können. Aufrechterhaltung des Laden- oder Katalogpreises in den internationalen Beziehungen. 1. In Erwägung, daß es höchst notwendig ist, die inter nationalen Beziehungen des Buch- und Musikalienhandels auf festere Grundlagen zu stellen; daß es sowohl für den Verleger wie für den Einzel verkäufer in jedem Lande unumgänglich nötig ist, eine Ver ständigung unter Zugrundelegung der gegenseitigen Interessen des Buchhandels in den verschiedenen Staaten herbeizu führen; mit Rücksicht darauf, daß der unlautere Wettbewerb dem allgemeinen internationalen Interesse des Buchhandels entgegensteht und deshalb ein solcher Wettbewerb bestimmt und energisch bekämpft werden muß, daß aber ein solcher Kampf ein Einvernehmen unter den verschiedenen, in der internationalen Kommission des Kongresses vertretenen Buchhändlervereinen erheischt, das zum Zweck hat, allgemeine Regeln für die Aufrechterhaltung des Ladenpreises im Ver kauf an Private, d. h. an nicht dem Buchhandel angehörige Personen und an Konsumvereine aufzustellen; daß ein solches Einvernehmen vorläufig sich auf einige in den verschiedenen Ländern bestehende Vereine beschränken kann und - deshalb der Abschluß einer solchen Verständigung nicht bis zum Beitritt aller Länder abgcwartet werden darf, beauftragt der Kongreß das Exekutivkomitee bald möglichst die Zusammenkunft von Vertretern aus ver schiedenen Ländern herbeizuführen, deren Vereine dem Ab schluß einer Übereinkunft behufs Reglementierung des Verkaufspreises laut ausgestelltem Reglementsentwurf bei stimmen dürften. 2. In Erwägung, daß der vom Verleger festgesetzte Katalogpreis stets und überall die offizielle Grundlage aller Geschäfte bilden muß, daß aber aus den dem Kongreß vor gelegten amtlichen Aktenstücken hervorgeht, daß in verschiede nen Ländern der Katalogpreis fremder Bücher ungemessen erhöht wird, beschließt der Kongreß, die verschiedenen Landesvereine ein zuladen, je für sich einen Tarif für den Verkauf fremder Bücher aufzustellen und hierfür als Grundlage den Katalog preis des Verlegers zu nehmen. IMS»