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7830 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 150. 2. Juli 1910. mandelförmigen Zierstück ausgefüllt, an das oben und unten zwei kleinere blattförmige Zierstücke angesetzt sind. Diese sind gleich den vier Eckstücken mit feinem Blumen- und Rautenwerk gefüllt. Ein ganz charakteristisches Merkmal ist ferner die stumpfwinklig abschließende Klappe, die am Rückdeckel ansetzt und um den Vorderdeckel herumgeschlagen wird, wo sie, meist ohne Abschluß, in ihrer Verzierung das Muster des Vorderdeckels aufnimmt und ergänzt. Im ganzen umfaßt die Kollektion der orientalischen Bucheinbände 34 Nummern. Die Ausstellung wurde unter der Leitung des Oberbiblio thekars vr. Leidinger von Kustos vr. Gratzl zusammengestellt. Ihnen kommt das Verdienst zu, die Kleinodien islamischer Kalli graphie und Buchkunst in so instruktiver Weise der öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht zu haben. E. Rentsch. Internationaler Rechtsschutz. Kongreß zu Brüssel vom 2.-5. Juni 1910. Beschlüsse des Kongresses.') I.—III. Konferenz von Washington. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß durch die Washingtoner Konferenz folgende Abänderungen der Pariser Konvention und der Madrider Abkommen vorgenommen werden. Er erteilt dem geschäftsführenden Ausschuß den Auftrag, mit möglichster Beschleunigung diese Vorschläge mit einem erläuterten Bericht dem Berner Bureau, der Regierung der Vereinigten Staaten, den Regierungen der Unionsstaaten, sowie denjenigen Regierungen, die außerdem zur Konferenz von Washington ein geladen werden, zu überreichen. Revision der Pariser Konvention vom 20. Würz 1883. Artikel 2. Gleichstellung der Unionsangehörigen mit den Inländern. Abgeänderter Text.**) »Die Untertanen oder Bürger der vertragschließenden Staaten sollen in allen übrigen Staaten des Verbandes in betreff der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder der Modelle, der Fabrik oder Handelsmarken, der Handelsnamen, des Schutzes gegen den unlauteren Wett bewerb inweite st gehendemMaße die Vorteile genießen, welche die innere Gesetzgebung jetzt und in Zukunft gewähren wird, und zwar ohne Erfordernis des Wohn sitzes oder einer Niederlassung in dem Lande, in dem der Schutz nachgesucht wird.« Artitel 4. Prioritätsrecht. Absatz 1. Die Worte »und vorbehaltlich der Rechte Dritter« sind zu streichen. In Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen: »Dritte Per sonen können während der Prioritätsfrist kein Vor benutzungsrecht erwerben.« Absatz 3. »Die Prioritätsfristen betragen 12Monate. Die Dauer des auf Grund des Prioritätsrechtes ent nommenen Patentes richtet sich nach dem Datum der Anmeldung dieses Patentes und nicht nach dem Datum der Anmeldung, auf welche sich das Prioritätsrecht gründet.« Absatz 4. »Ein und dasselbe Patent kann solche auf die gleiche Erfindung bezügliche Angaben enthalten, die den Gegenstand verschiedener Anmeldungen in Unionsstaaten gebildet haben, oder die in der Stamm anmeldung überhaupt nicht enthalten waren; jedoch kommt jeder dieser Angaben nur die Priorität derjenigen Anmeldungen zu, in der sie zuerst ent halten war.« Absatz 5. »Wer ein Prioritätsrecht geltend machen will, hat vor der Erteilung des Patentes den Zeit- Punkt und das Land der Stammanmeldung anzu geben; diese Angaben werden auf der Patenturkunde vermerkt.« *) Nach: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Hrsg. v. Professor I),-. Albert Osterrieth in Berlin (Berlin, Carl Heymanns Verlag) Juni 1910. **) Diejenigen Stellen, die nicht in dem jetzt geltenden Text enthalten sind, sind gesperrt gedruckt. Absatz 6. »Die Behörden jedes Unionsstaates werden auf Antrag jedem Interessenten Abschriften der An meldungen zufertigen, deren Priorität in einem an deren Unions st aate in Anspruch genommen worden ist.« Artikel 6. Ausübungszwang. 1. Der Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: »Die gleiche Bestimmung soll auch auf gewerbliche Muster und Modelle Anwendung finden.« 2. Neu einzufügen ist in dem Artikel noch folgender Absatz: »Das Recht an gewerblichen Mustern und Modellen darf weder einem Ausübungszwang noch einem Li zenzzwang unterworfen werden.« 3. »Die Vereinigung spricht erneut den Wunsch aus, daß der Ausführungszwang im internationalen Verkehr beseitigt werde, und daß jedenfalls auf der bevorstehenden Konferenz zur Revision der Pariser Konvention eine Einheitlichkeit der gesetzlichen Be stimmungen über diesen Punkt erzielt werde. Hierbei wäre es wünschenswert, daß die Ausführung in einem Unionslande der Ausführung in allen Unionsländern gleichgestellt werde; für den Fall, daß dies nicht zu erreichen ist, wird der Wunsch ausgesprochen, daß der Mangel der Ausführung nicht die Rechtsfolge der Zurücknahme des Patentes, sondern nur die der Erteilung von Zwangslizenzen erzeuge; daß unter allen Umständen die Zurücknahme nicht ausgesprochen .werden kann, falls der Patentinhaber nachweist, daß er den an der Er findung interessierten Industriellen Lizenzangebote zu angemessenen Bedingungen gemacht hat, die von diesen nicht angenommen wurden; und daß schließlich die Ausführung als genügend anzu sehen ist, wenn der Patentinhaber in jedem Lande mindestens ebenso viel Gegenstände nach dem Patent herstellt, als er in das betreffende Land einführt.« Artikel 6. Internationaler Markenschutz. Abgeänderter Text. Absatz I. »Jede in dem Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegte Fabrik- oder Handelsmarke soll, so wie sie ist, in allen anderen Verbandsstaaten zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.« Absatz 2. »Die Hinterlegung kann aber zurück gewiesen oder für ungültig erklärt werden: 1. wenn sie geeignet ist, die von einem Dritten im Einführungsstaate erworbenen Rechte zu verletzen; 2. wenn der Gegenstand, für welchen die Hinter legung begehrt wird, als den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwider angesehen wird; der Gebrauch der öffentlichen Wappen und Ehrenzeichen kann als der öffentlichen Ordnung zuwider angesehen werden; 3. wenn die hinterlegte Marke nur die notwendige Bezeichnung für die Gattung, die Beschaffenheit, den Ursprungsort, die Verkaufsbedingung der Ware ist, oder wenn sie in der Verkehrssprache oder im ständigen und loyalen Verkehre gebräuchlich geworden ist.« Absatz 3. »Als Ursprungsland soll das Land angesehen werden, wo der Hinterleger seine Hauptniederlassung hat. Liegt die Hauptniederlassung nicht in einem der Verbandsstaaten, so soll als Ursprungsland dasjenige angesehen werden, welchem die Hinterleger angehören.« Absatz 4. »Die Hinterlegung einer Marke im Ursprungslande ist nicht erforderlich, wenn die Marke der Gesetzgebung des Landes entspricht, in dem der Schutz für dieselbe nachgesucht wird.» Absatz 6. »Auf alle Fälle soll derjenige, der eine Marke rechtmäßig in demjenigen Lande benutzt hat, in dem er eine industrielle oder Handelsniederlassung besitzt, das Recht haben, diese Marke auch in den anderen Unions st aaten zu benutzen, selbst dann, wenn in dem Einführungslande ein Dritter durch Eintragung oder auf andere Weise das Recht auf die Marke erlangt hat, unter der Voraussetzung jedoch, daß der Gebrauch der Marke im Ursprungslande auf eine Zeit zurück geht, die vor der Aneignung der Marke in dem Ein fuhrland liegt, und daß die eingeführten Waren eine deutliche Herkunftsangabe tragen« (Ziffer 4 des Schlußprotokolls ist zu streichen.)