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810 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ .6, 21. Januar 1908. 3ol2sebv. u. 26 8tsio6ruo5-1'ak.) ^ 12.—. buebüs-näluv^, 1892. 6r. 8^. (184 8. w. lak. u. Illustr.) ^ 10.— ; xsb. ^ 12.50. Kurs ^318.^6. >s^50. 1494—1495. 8trL88burß i. 318., 1. 3. 36. 3sit2, 1892. 4". (30 8. mit 7 Inobtäruekev auk 2 l'ak) 3 —. 3uL8l. 2. ^uü. 2 käs. Ksipri^, 3. 8ssw.>.nv, 1884. 8". (XVI, 384 u IV, 336 8. w. vislen ^bbiläuvASv.) 3nrt ^20.—; Ktutt^art. (1906). ^4«. ^(32 8^^°525^ vürsr. 8t.ra88bur^, 6. 3. 36. 3sit2, 1906. 6r. 8". (VIII, 70 8. 3. ^uü. ksA6Q8l,ul-A, 3u8tst, 1903. (Xlli 236 8. w. 52 ^bl>.) ^ ^3 ^ ^ D I X 15 I 1c 1900. 6^8°. (V, 110 8. w. 7 ^.bb. u. 4 3ie5t6r.Ink.) 5.—'. bur^ i. 31s, 6. 3. 36. 3sit?, 1896. 6r. 8". (31, 69 8. w. 1906. 4". (VII, 108 8. w. 31 ^.bdiläuv^en in 3st.2- u. 8trieb- ät/.uvx u. 1 Inebtär.-I'g.k.) ^ 16.—. Kv8ts.lt 3. öruokwsnu, 1905. 3sx.-8". (VIII, 316 8. wit 132 ^.b- biläuoßSll.) 10.— ; Asb. ^ 12.—. 1906^ ° 8°. (V^ 100 . ^'I'jtsUii'lä ^u.^32^bbiI6un^6n^^^w Isxt) 1. —; ßsb. in ksill^ä. 1.25. I8S6. "l.50. I^lLn^n, vmoiisrt, — ^Ibrsebt Oüisr. 3sIIs s. 8., 3u6. 3supt, 1899—1900. (V, 184 8. w. 66 ^.bb. iw loxt u. 15 Vollbiläsrn.) ^ 6.—; xsb. ^ 8.—. Kleine Mitteilungen. Niederschlage« von Zollgebühren bei der Nach und Rücksendung von Postpaketen. — Ob in Fällen der Nach- Zollgebühren ganz oder zum Teil niedergeschlagen werden, ergibt sich aus den folgenden Anführungen. Für die daselbst nicht auf geführten Gebiete liegen seitens der betreffenden Postverwaltungen sonstigen nicht postmäßigen Gebühren in folgenden Ländern: Ägypten, Argentinien, Belgien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina und Sandschak Novibazar, Britisch-Jndien, Capkolonie, Chile, China (Deutsche Postanstalten), Columbien, Costa Rica, Cuba, Dänische Antillen, Deutsche Schutzgebiete, Finnland, Frankreich mit Algerien, Corsica, Monaco, Griechenland, Großbritannien und Irland, Guatemala, Japan. Marocco (Deutsche Postanstalten), Montenegro, Nicaragua, Niederländische Kolonien, Panama, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Tunis, Ungarn, Uruguay, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika. 2. Teilweise werden die Zollgebühren niedergeschlagen in: Bulgarien: die Zollgebühren mit Ausnahme der Gebühren für Sendungen, deren Einfuhr verboten ist. — Dänemark mit Färöer, Grönland, Island: die Zollgebühren mit Ausnahme der Zolllagergebühr und sonstigen Zoll-Nebenkosten. — Italien mit San Marino: die Zollgebühren mit Ausnahme von folgenden Nebengebühren: Postgebühr für die Bestellung und Erfüllung der Zollförmlichkeiten (25 Cts.), italienische Stempelgebühr (10 Cts. bei Zollbeträgen bis 10 Frcs., 60 Cts. bei höheren Beträgen), Gebühr für das Aufkleben der Zollmarke (5 Cts ), Stempelgebühr für jedes Kartenspiel (30 Cts ), etwaige Zollstrafen, Stempel gebühr für metrische Instrumente. — Luxemburg: die Zollgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren (10 CtS.) und Zoll-Nebenkosten (10 Cts.) — Niederlande: die Zollgebühren mit Ausnahme der Zollerhöhungen wegen zu niedriger Wertangabe in den Zollinhaltserklärungen und Pun- zierungsgebühren. — Norwegen: die Zollgebühren mit Aus nahme der Zoll-Lagergebühren.— Österreich und Liechtenstein (Ungarn siehe unter 1): die Zollgebühren mit Ausnahme von Waggeld und Lagergeld für Pakete, deren Verzollung sich der Empfänger Vorbehalten hatte. — Portugiesische Kolonien: die Zollgebühren mit Ausnahme der Kosten für Wiegen, Stempeln usw. — Serbien: die Zollgebühren mit Ausnahme der Gebühren für Wiegen, Stempeln usw. — Türkei: die Zoll gebühren mit Ausnahme der Zoll-Lagergebühr (österreichische und türkische Postanstalten schlagen auch die Zollgebühren nicht nieder). 3. Nichts wird niedergeschlagen in folgenden Ländern: In den unter 1. nicht ausgeführten französischen Kolonien, in Honduras (Repubik), Kreta, Marokko (französ. Postanstalten), bei den österreichischen Postanstalten in der Levante und in San Domingo. Langer, Ober-Postassistent. * Zinsvergütung bet O.-Vt. Vorauszahlungen. Über weisungen auf Girokonto bei Banken. Verrechnungsscheck. (Vgl. Nr. 5, 6. 7, 8. 9, 10, 11, 13, 15 d. Bl.) Die hier genannten Firmen vergüten für Vorauszahlung des O.-M.-Saldos die nebenbemerkten Zinssätze (außer 1A Meß- agio) und nehmen Schecks »Nur zur Verrechnung- an, soweit sich nicht Überweisung auf Bank-Girokonto als zweckmäßiger empfiehlt. Weitere Meldung: Herdersche Verlagshandlung, Freiburg i/Br., 4A pro soao (Zahlung mittels Überweisung durch die Reichsbank, Scheck oder Postanweisung erbeten). Kausmannsgerichtsvetsttzer-Wahle« in Berlin. — Die Wahlen der Handlungsgehilfenbeisitzer für das Berliner Kauf mannsgericht finden am 9. Februar 1908, einem Sonntag, von 10 bis 3 Uhr statt. Wahlberechtigt ist jeder mit kaufmännischen Diensten beschäftigte Angestellte, der in Berlin in Stellung und mindestens 25 Jahre alt ist, mit Ausnahme von Ausländern und Angestellten mit über 5000 Gehalt. Die Ortsgruppe Berlin der Kreis Brandenburg im Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- gehilfen-Verband und der Verein jüngerer Buchhändler »Krebs, haben eine gemeinsame Buchhandlungsgehilfen-Liste aufgestellt, die die Nummer 7 erhalten hat. Die genannten Vereine bitten alle Buchhandlungsgehilfen Berlins, am 9. Februar an der Wahl- urne zu erscheinen und ihre Stimme für Liste 7 abzugeben. Australischer Bund. Verfahren bet der Zottzahlnng für Drucksachen, die GeschäftSanzetge« darstellen. — Der Zoll für Drucksachen, die Geschäftsanzeigen darstellen, kann nach einem der folgenden Verfahren gezahlt werden: a) Das Gewicht einer jeden Postsendung kann von dem Ein- sender festgestellt, und danach kann der Zoll mit 6 Pence für das Pfund in einer Summe an den Stellvertreter des Generalpost meisters des Staates, wohin die Kataloge usw. gerichtet sind, ein- gesandt werden. b) Der Zoll kann für das ganze Gewicht einer jeden Post sendung vom Agenten des Einsenders in dem Australischen Bunde gezahlt werden. e) Durch Anbringung von Stempelsteuermarken aus jedem Packstück in Höhe des für ein solches Packstück zu zahlenden Zolls. Diese Stempelmarken können bei den Commonwealth Offices in London (72, Victoria Street, 8HV.) gekauft werden und sollen, ehe die Pakete auf die Post gegeben werden, durch Niederschreiben