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Redaktioneller Teil. 148, 7, Juli 192«, Nun habe ich aber noch eine andere Beobachtung gemacht, auf die ich die Aufmerksamkeit der Herren Kollegen lenken möchte. Meine Herren, beobachten Sie die Bestellungen der Leipziger Kommissionäre! Ich habe fcstgcstellt, das; Kommissionäre sich bemühen, den Bezug ihrer überseeischen Kommittenten, die früher in direktem Verkehr mit uns gestanden haben, auf sich zu über- nehmen, (Sehr richtig!) Ich habe das gemerkt und habe dem Betreffenden erklärt: ich liefere dir überhaupt nicht. Das hat gewirkt, denn ich habe nach vierzehn Tagen die Bestellung ord nungsmäßig erhalten. Ich habe ausrechnen lassen: der betref fende Kommissionär hätte bei dieser einen Bestellung den Betrag von 3800 -kl Valutazuschlag in seine Tasche gesteckt, (Hört! hört!) Ich habe ferner festgestellt, daß ein Kommissionär für eine überseeische Firma statt bei mir beim Postzeitungsamt in Leipzig Zeitschriften bestellt und also auch auf diese Weise ver sucht hat, die Auslandvaluta in seine Tasche zu stecken. Das sind Zustände, die nicht zulässig sind, und da möchte ich die Her ren — der Vorstand des Kommissionärbereins ist ja anwesend — doch bitten, für Ordnung zu sorgen. Ich möchte noch auf einen anderen Punkt aufmerksam machen, der mit dieser Auslandordnung zusammenhängt. Vor kurzem ist im Börsenblatt eine Bekanntmachung des Schweizerischen Buchhändlervereins erschienen, worin dieser erklärt, daß die Schweizer Sortimenter fortan nicht mehr in deutscher Währung, sondern in Frankenwährung zahlen werden. Meine Herren, ich hätte es mit Freude begrüßt, wenn sofort nach Erscheinen dieser Bekanntmachung von seiten des Vorstands des Deutschen Ver« lcgervereins eine ebenso scharfe Antwort erfolgt wäre. Es geht doch nicht, daß, wenn ich ein Jahr lang meine Ware gegen deutsche Valuta geliefert habe, mir am Schlüsse der Abrechnung erklärt wird: ich zahle aber nur in Frankcnwährung, Es ist ganz gleichgültig, ob sich der Betreffende dabei besser steht oder nicht; hier handelt es sich um die prinzipielle Frage: was ist kaufmännisch richtig?, und da kann sich der schweizerische Buch händler nicht plötzlich auf den Standpunkt stellen: das ist mir gleichgültig; ich mache das künftig so. Ich möchte bitten, daß der Deutsche Verlegerverein das den Herren in der Schweiz deutlich zu erkennen gibt. Erster Vorsteher des Börsenvereins, Hofrat v>, Artur Meiner (Leipzig): Von den drei Punkten, die Herr vr, Sprin- ger vorgcbracht hat, stimme ich ihm in den beiden ersten voll kommen zu. Es ist merkwürdig: wir haben jetzt scheinbar im deutschen Sortiment überhaupt keine Exportbuchhändler mehr, (Sehr richtig! — Heiterkeit), und was früher von den Herren rühmend hervorgehoben wurde: daß sie so viel ins Ausland lie ferten, daß sie infolgedessen einen höheren Auslandrabatt haben müßten, das ist jetzt vollkommen illusorisch. Ich muß aller dings zugeben: es gibt einige Sortimenter, die die Meldungen laut Valutaordnung ß ll machen; man kann sie aber als Weiße Sperlinge bezeichnen. Wir haben uns infolgedessen im Vorstand des Börsenvereins gefragt, ob man nicht eine Änderung des H 11 vornehmen soll. Wir meinen, eine Verschärfung könnte nach der Richtung eintreten, daß auch bei Lieferungen ins Aus land aus alten Vorräten der Sortimenter den Valutagewinn bezahlen mutz, sodatz er auch nicht mehr das Recht hätte, nach sechs Monaten die Exemplare als Lagerexemplare zu bezeichnen, die er zur freien Verfügung hat, und die er ausfllhren kann. Der Unterschied zwischen den Büchern, die valutapflichtig sind, und denjenigen, die valutafrei sind, ist für die meisten Sorti menter — das wird man zugeben müssen — sehr schwer, und als Entschädigung dafür, daß wir den Gewinn des Sortimen ters nach dieser Richtung hin beschneiden, wollen wir Vorschlägen, daß er nicht drei Viertel des Valutagewinns dem Verleger ab geben mutz, sondern nur die Hälft«, Das würde Wohl ein Vor schlag sein, der beide Teile befriedigt. Allerdings muß ich sagen: in den Sortimentervereinigungen ist darüber noch nicht gesprochen worden, und das müßte natürlich geschehen, ehe man die Sache endgültig regelt. Als die Hauptsache betrachte ich folgendes: Die Meldepflicht mühte nunmehr für den Sortimenter obligatorisch gemacht wer den, und zwar in der Form, daß der Sortimenter bei jeder Fak tur, die er an die Außenhandels-Nebenstelle schickt, um die Aus- 74« fuhr-Erlaubnis zu bekommen, einen kleinen Zettel mitschickt, der entsprechend zu bearbeiten wäre, einen Zettel, auf dem der Name des Verlegers, des Landes, nach dem die Ausfuhr erfolgt, und der Betrag stehen. Ohne einen solchen Zettel dürste von der Außenhandels-Nebenstelle die Aussuhr-Genchmigung nicht er teilt werden. Diese Zettel, die die Außenhandelsnebcnstelle er hält, sortiert sie nach den Verlegern, die daraus stehen; sie ist also gewissermaßen der Briefkasten oder die Bestellanstalt, Die Verleger bekommen dann wöckMtlich oder monatlich di« Zettel zu geschickt und können nun kontrollieren, ob der betreffende Sorti menter den halben Ausgleich ihnen auch ausgezahlt hat, (Sehr gut!) Das ist eine weitere Belastung des Sortiments, und da für muß man ihm eine Entschädigung gewähren. Diese Ent schädigung besteht, wie ich schon sagte, darin, daß der Sorti menter nicht drei Viertel, sondern nur die Hälfte des Valutaaus- gleichs abzugeben hat. Jetzt komme ich zu den Kommissionären, Über die Kom- missionürangelegenheit hat gestern im Börsenblatt in der Regi- strande des Vorstands folgendes gestanden, was ich vorlesen will, weil es alles sagt, was Herr vr. Springer beantwortet haben wollte. Die Frage, ob Kommissionäre Bestellungen ihrer ausländi schen Kommittenten bei den Verlegern im eigenen Namen unter Verschweigung des ausländischen Bestimmungsorts ausgebcn können, hat der Vorstand verneint. Die Kommissionäre wür den sich bei einem solchen Verfahren eines betrugsähnlichen Verhaltens, vielleicht sogar des Betrugs im Sinne des Z 263 des Neichsstrafgesetzbuchs schuldig machen; denn sie suchen sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Vermögens vorteil zu verschaffen, der dem auf eigene Rechnung kaufenden Sortimenter bzw, Wiederverkäufe!, nicht aber dem bloßen Vermittler zerfließen soll, lind weiterhin ist auf eine bestimmte Anfrage, di« an den Vorstand gerichtet war, wie man sich zu verhalten hat bei Firmen, die in Leipzig eine Filiale, ihr Hauptgeschäft aber im Ausland haben, folgendes geantwortet worden: Dem Vorstand ist die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob Leipziger Firmen, deren Hauptsitz in der Schweiz ist, das gilt natürlich von jedem anderen Lande auch — in Leipzig auf den in der Valutaordnung vorgesehenen Ge winnanteil von 25 Prozent Anspruch haben, obwohl es sich hierbei um ausländische Firmen handelt. Der Vorstand erwiderte hierauf, daß die betreffende Leipziger Zweigniederlassung als Buchhandlung des Auslands behandelt werden muß, soweit sie nicht die Werke in Deutschland an In länder verkauft. Denn das Leipziger Geschäft ist nur als ein Zweiggeschäft des seinen Schwerpunkt in der Schweiz besitzenden Inhabers anzusehen. Dieser ist seiner Person und seinem Ver mögen nach ein Teil der schweizerischen Volkswirtschaft, Der Zweck der Verkaufsordnung für Auslandlieferung ist aber der Schutz der deutschen Volkswirtschaft, Das Leipziger Zweigge schäft muß daher in der Tat als Kommissionär des ausländischen Hauptgeschäfts angesehen werden und ist anzuhalten, die Ori ginalbestellungen den Verlegern zugehen zu lassen. Es ist nicht wie ein Sortimenter zu behandeln, der sagt: ich zahle nur drei Viertel des Valutagewinns, denn ich bin ja ein deutscher Ver mittler, Nun die dritte Frage: Da kann ich allerdings Herrn vr, Springer nicht zustimmen. Er meint, die Schweizer täten un recht, wenn sie verlangten, in Franken zu zahlen. Die ganze Va- lutaordnung ist darauf aufgebaut worden, daß ausländische La denpreise nach einem bestimmten Zwangskurse festgestellt würden. Diese ausländischen Ladenpreise sollten dazu dienen, im Aus lande einen festen Preis zu normieren, das heißt also einen festen Ladenpreis, Der Umrechnungskurs für die Schweiz z, B, beträgt für 100 Mark 50 Franken, Wollte nun der Verleger starr darauf bestehen, daß ihm stets der Kurs ausgezahlt wird, zu dem er das Buch fakturiert hat, so könnt« es sehr leicht kommen, daß der Ausländer einen viel höheren Kurs bezahlen muß als den, zu dem er das Geld später einkaufen kann. Die Einwen dung, daß er, wenn er eine Bestellung nach Deutschland schickt, gleichzeitig für den ungefähren Wert der Bestellung sich Mark