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siir den Jeutslljell Eigentum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmilglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangebotcn und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 248. Leipzig, Montag oen 25. Oktober 1909. Jahrgang. Amtlicher Teil. Württembergischer Buchhändler-Verein. Verkaufsordnung. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17. Juni ISO? und ergänzt am 21. Juni 1909. I. Allgemeine Verkaufsbcstimmungcn. Z 1. Auf Zeitschriften. Schulbücher und Lehr mittel darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. Ms- Im Sinne dieses Paragraphen sind zu verstehen: a) unter Zeitschriften alle periodischen Publikationen, die jährlich ILmat oder öfter erscheinen, b) unter Schulbüchern alle in öffentlichen und privaten Schulen mit Ausnahme der Hochschulen eingesührten Bücher. v> unter Lehrmitteln nur die. welche durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind und als solche nach 8 4 der Verkaufsordnung des Börsenvereins zu den Gegenständen 8 2. Bei Verkäufen im Gesamtbetrags von weniger als zehn Mark darf keinerlei Skonto gewährt werden. 8 3. Bei Verkäufen, die nicht unter 88 1 und 2 fallen, kann gegen Barzahlung oder Zahlung innerhalb 4 Wochen ein Skonto von 2°/„ gewährt werden. Der gleiche Skonto von 2"/s> darf unter Einhaltung von 8 k auch solchen Kunden gewährt werden, die im Laufe eines halben Jahres für 100.— und mehr beziehen und ihre halb jährliche Rechnung spätestens 3 Monate nach Empfang begleichen. 8 4 Die Verkaufspreise der gebundenen Schulbücher werden alljährlich vor Beginn der Schulsemester von de» dem Vereine ungehörigen Sortimentern eines Ortes gemein schaftlich festgestellt') ß 5. Weder Rabatt noch Skonto darf in irgendwelcher Form öffentlich angekündigt werden. 8 K. Nichtbuchhändlerische Vereinigungen (Kon sumvereine. Beamten-, Osfiziersvereine) unterliegen den Be stimmungen der 88 k, 2 und 3. wie jede andere Privat kundschaft. 8 7. Von den vorstehenden Bestimmungen werden Gegenstände des Buchhandels, soweit sie antiquarisch sind oder zum Reftbuchhandcl gehören, nicht berührt. »> Anmerkung zu z 4: Die Bestimmungen der Verkaufsold nung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum vom 9. Mai 1909, insbesondere tz 4 bis 7. haben dabei maßgebend zu sein. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. n. Besondere Rabattbestimmnngen für den Verkehr mit öffentlichen Behörden und Bibliotheken. 8 8. An Behörden und solche Bibliotheken, die aus städtischen oder staatlichen Mitteln unterhalten werden, darf auf alle Lieferungen ein Skonto b s zu gewährt werden. Ausgenommen hievon sind die 13mal n»d öfter jährlich erscheinenden Zeitschriften, Schulbücher und solche Artikel, auf die der Buchhändler weniger als 2b"/» Rabatt erhält, weil auf diese Ausnahmen auch den Behörden tc. keinerlei Skonto gewährt werden darf. 8 9a. Den grossen Bibliotheken, die einen jährlichen Vermehrungsfonds von mindenens ^ OOoO.— haben — es sind das z. Zt. in Württemberg: die Kgl. Landes bibliothek, die Bibliothek der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, die Bibliothek der Kgl. tech nischen Hochschule in Stuttgart und die Bibliothek der Landesuniversität in Tübingen —, wird auf alle Bezüge von Büchern usw., die im Deutschen Reich, Österreich und der Schweiz erschienen sind, ein Rabatt von 7!4"/« gewährt, mit Ausnahme der 13 mal und öfter im Jahr erscheinenden Zeitschriften, Schulbücher und solcher Artikel, auf die der Buchhändler weniger als 25"/» Rabatt erhält. 8 Sb. Den Haiidbibliothckcii der Seminare und Insti tute der Kgl. technischen Hochschule zu Stuttgart und der Landesuntversität zu Tübingen wird auf ihre Bezüge dagegen nur ein Rabatt von 5"/» gewährt, mit Ausnahme der 13 mal und öfter jährlich erscheinenden Zeitschriften, Schul bücher und solcher Artikel, auf die der Buchhändler weniger als 25"/» Rabatt erhält. 8 10. Die Bestimmungen 8 8 und 9 » und k> beruhen auf besonderer Vereinbarung mit den Kgl. württembergischen Ministerien und haben mit Wirkung vom 1. April 1907 ab zu gelten. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Suchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) f vor dem Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt, b — das Werk wird nur bar gegeben. u vor dem Einbandspreis -- der Einband wird nicht oder nur ver kürzt rabattiert, oder der Nabattsatz vom Verleger nicht mitgeteilt. Bei den mit n.n. u. n.n.n. bezeichnten Preisen ist eine Gebühr für die Besorgung berechtigt. Preise in Mark und Pfennigen. C. H. Beck sche Berlagsbnchh. (Oskar Beck) in München. Matthias, Geh. Ob.-Reg.-R. vortr. Rat vr. Adf.: Wie erziehen wir unfern Sohn Benjamin? Ein Buch f. deutsche Väter u. Mütter. 7. Verb. Ausl. (XVI, 297 S.) 8». '10. Geb. in Leinw. 4 1651