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225, 28. September. 2641 Nichtamtlicher Theil. das Binden von 80 Bogen . . 8,g Sgr. die Schale 10,g „ der Titel 2,g „ Summe 20,g Sgr. hierzu wegen Uebermaßes 25 U 5,g „ gibt 25 Sgr. 6. Ritter's geographisches Lexikon, II. Band 1 — 2, XXX und 908 Seiten 4. L 66,^ (— 266,§ Quadratzoll der Bogen). Der Einband in halb Calico kostet: das Binden von 1l8 Bogen . . 11,8 Sgr. die Schale 6,g „ der Titel 2,„ „ Summe 19,80 Sgr. hiervon wegen Untermaßes 25 bleibt 14,8z Sgr. Auf den ersten Blick erscheint es weitläufig, das Format der Bücher (resp. der Bogen) berechnen zu müssen; allein binnen kurzer Zeit erlangt man in der Taxirung desselben nach dem Augenmaß eine solche Uebung, daß eine Ausrechnung nur selten nöthig wird. Werden die Bücher vom Buchbinder zurückgeliefert, so stellt man sie, nach dem sie mit der Auslieferungsliste verglichen sind, zunächst nach der Art der Einbände zusammen und innerhalb dieser nach den For maten. Die Preisfeststellung der Bände, in Gegenwart des Buch binders, ist dann in unglaublich kurzer Zeit vollendet; ebenso die Aufmachung der Rechnung, die nun ganz summarisch erfolgen kann, da, mit dem Preisschlüssel in der Hand, der Preis jedes Einbands jeden Augenblick angegeben und nachgewiesen werden kann. Daß man mit den obigen Preissätzen den Preisschwankungen sowohl der zu den Einbänden nöthigen Materialien als auch des Arbeitslohnes bequem folgen kann, und zwar je nach den Umständen durch Abminderung oder Zuschlag gewisser Procente, versteht sich von selbst. Auf diese nämliche Weise lassen sich die Sätze brauchbar machen für Gegenden, wo die Sätze zu niedrig, und für solche, wo sie zu hoch befunden werden sollten. Sie schmiegen sich allen Ver hältnissen an, und das ist ihr Vorzug. (Zeitschr. d. k. preuß. statist. Bureaus.) Rcchtsfalle. Eine für den Buchhandel wichtige Rechtsentschcidung ist der in der eben erschienenen dritten Auflage von „Makower, Handels gesetzbuch" Seite 92 mitgetheilte, vom preußischen höchsten Gerichts höfe ausgesprochene Rcchtssatz: daß, wenn nach §. 113. des Han delsgesetzbuches Derjenige, welcher in eine bestehende Handelsgesell schaft cintritt, für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte cin- gegangcncn Verbindlichkeiten haftet, die Firma mag eine Aenderung erleiden oder nicht, dies nm so mehr von Demjenigen gelten müsse, welcher ein Geschäft mit Ausscheidung des bisherigen Inhabers allein übernimmt und unter der allen Firma forlführt; die Handlungsgläubiger seien deshalb für befugt zu er achten, sich ohne Weit eres auch an den neuen Erwerber wegen ihrer älteren Forderungen zu halten, ganz gleich, was zwischen diesem und dem Veräußerer des Geschäftes über die bereits vorhandenen Handluugsschulden ausgemacht sei. Dieser Entscheid unterstützt ganz direct den von dein deutschen Verlagshandel im Allgemeinen fcstgehaltenen Grundsatz: dem neuen Besitzer einer bestehenden Sortimcntsfirma nur Credit zu gewähren, wenn die alten Verpflichtungen der Firma ausgeglichen sind, und legt die Ausgleichung derselben geradezu dem neuen Besitzer auf. Die Entscheidung wird aber auch die Käufer von Sortimentsge schäfteil veranlassen, die Passiva des von ihnen zu kaufenden Ge schäftes vorher sorgsam zu prüfen. Wieweit die Gerichtshöfe in den anderen deutschen Staaten dem Entscheide des höchsten preußische» Gerichtshofes folgen werden, ist abzuwarten. In dem letzteren wird übrigens auch ausgesprochen, daß die Haftung des Eintretenden auch dann stattfindet, wenn die Firma eine Aenderung erleidet. Das Adreßbuch der Gehilfen des deutschen Buchhandels» Als ein erfreuliches Zeichen, daß der Geist der Kollegialität unter unfern Standesgenossen gewachsen ist, müssen wir das Er scheinen des vierten Jahrgangs des schon früher unternommenen „Adreßbuch der Procuraträger, Bevollmächtigten, Geschäftsführer und Gehilfen des deutschen Buch-, Kunst-, Musikalien- und Anti quarhandels im In - und Auslände. Bearbeitet von Ernst Wadsak" (IV u. 126 S. 8. Preis 15 Ngr. baar) bezeichnen. Der Bearbeiter sagt in dem Vorwort, daß er an die Heraus gabe dieses neuen Jahrganges mit dem festen Entschlüsse hcrange- treten sei, nicht nur diesen einen, sondern noch recht viele Jahr gänge zu bearbeiten, und er hat in der That die Aufgabe, welche ihm vorlag, mit so viel Geschick und praktischer Umsicht gelöst, daß es im Interesse unseres Berufs zu wünschen ist, alljährlich eine neue Bearbeitung erscheinen zu sehen, um dadurch eine immer größere Vollständigkeit erreichen zu können. Um dem Adreßbuche auch einen bleibenden Werth zu verleihen, sollen demselben Bilder und Bio graphien verdienter Kollegen, genaue Mittheilungen über das Vcr- einslcben: der Statuten, der Mitglieder re., Angabe der Einwohner zahl der Städte, Notizen über demnächstigen Wechsel der Stellen re. beigegeben werden. Als einen würdigen Anfang zur Erreichung dieser Ziele be grüßen wir die demSchriftchen beigegebene Biographie nebst Bildniß eines unserer hochverdientesten und talentvollsten Kollegen, des ver storbenen Paul Friedrich Trömel, welche dem Vorwort des Hrn. llr. Heinrich Brockhaus zu dessen „Schiller-Bibliothek" sowie dem Nach rufe des Hrn. Hofrath Or. Petzholdt entnommen und in ansprechen der Weise bearbeitet ist. Das Adreßbuch selbst zerfällt in zwei Abtheilungen und enthält in der I. eine Zusammenstellung des Geschäftspcrsonals nach Hand lungsfirmen und Städtenamen, in der II. sodann das Geschäftsper sonal in alphabetischer Ordnung. Möge das sorgfältig bearbeitete und hübsch ausgestattete Schriftchen eine günstige Aufnahme finden und dessen ferneres Er scheinen durch freundliche Theilnahme und Mitwirkung aller Kollegen gefördert werben. R. Miscellen. Mehrfache Zuschriften und Anfragen veranlassen mich zu der Erklärung, daß die vom Vorstand des Vereins der deutschen Sorti- mentsbuchhändlcr beabsichtigte Petition beim Reichsrath des Nord deutschen Bundes um Einstellung des Debits von Jour nalen und Zeitschriften durch die Post selbstverständlich alle politische» Zeitungen und Tagesblättcr ausschließt Königsberg, 23. September 1868. Ferd. Beyer, Firma Th. Theile's Buchh. Die Deutsche Allgemeine Zeitung meldet: ,,Jn Polen sind neuerdings, selbst in den kleinern Orte», die Buch- und Kunsthand lungen unter strengere Controle der Ortspolizeibehörden gestellt worden, denen aufgcgeben ist, die sofortige Schließung eines Ge schäfts vorzunehmen, sobald irgend ein uncensirtc-- Buch oder Schriftstück aufgcfunden wird. Derselben Maßregel um rliegen auch öffentliche Bibliotheken, wenn ein ungestempeltes Buch in denselben sich vorfindet oder der Inhaber der Bibliothek Bücher an Schüler oder Lehrlinge verleiht, da nach einem Gesetz nur an majorenne, selbständige Personen Bücher aus Bibliotheken abgegeben werden dürfen."