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tobcr gewähren, den Sie haben müssen, um Ihre Existenz sich zu schassen, um überhaupt das deutsche Sortiment lebens- und arbeitsfähig zu erhalten. Folglich muß an dem Gedanken festgehalten werden, die Möglichkeit zu geben, daß das Sortiment durch Zuschläge irgend welcher Art sich derartig lebensfähig erhalten kann, um weiter zu existieren und seine Ausgaben zu erfüllen. Aber eine Freiheit müssen wir dem Verlag gewähren. Es ist nicht angängig, daß der Verlag gezwungen werden kann, in genau derselben Weise bei seinen direkten Lieferungen die gleichen Aufschläge zu machen, die zu nehmen das Sortiment gezwungen ist. Wir haben bereits zum Ausdruck gebracht, daß es vielleicht nur eine leere Redensart der Verleger gewesen ist, daß die Furcht vor den Wuchergesetzen sie gezwungen hat, den Teuerungszuschlag nicht zu nehmen. Ich bin überzeugt, daß das der Fall gewesen ist, denn diejenigen Herren, die das behauptet haben, sind auch mit einer gewissen Klugheit behaftet und verstehen die Dinge klar zu übersehen. Ich habe mich mehr als einmal über die Teue rungszuschläge des Verlags und des Sortiments äußern müssen und weiß, mit welcher Genauigkeit gerade die Behörden und Wucher- gerächte in die Verhältnisse des Verlages hincinzuleuchten versuchen. Die Gefahr lag vor, daß ein Verleger vor die Gerichte geschleppt würde, weil er nicht in. der Lage wäre, nachzuweisen, daß die Zu schläge, die er nach den Bestimmungen des Börsenvereins zu nehmen hat, nicht unbedingt notwendig sind. Ich habe mir die Dinge so ge dacht, daß für die Folge dem Sortiment die Freiheit gegeben werden muß, diejenigen Zuschläge zu machen, die es für notwendig erachtet, um sich aus den Standpunkt des ordentlichen Kaufmannes stellen zu können. Der Sortimenter muß in der Lage sein können, zu sagen: das Buch kostet mich soundso viel, meine Unkosten und Spesen be tragen soundso viel, also muß ich das Buch zu dem und dem Preise verkaufen. Es muß ihm also die Möglichkeit gegeben sein, selbständig zu bestimmen, welche Zuschläge er zu machen hat. Er darf nicht ab hängig sein vom Börsenverein oder von einer Berlegergruppe. Es muß ihm die Freiheit gegeben sein, dasjenige auf die Preise aufzu schlagen, was er für nötig hält. Er wird diese Aufschläge auf den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis machen. Andererseits muß natürlich dem Verlag die Freiheit gegeben werden, die er verlangt, und meines Erachtens mit Recht verlangt, ein Recht, das ihm niemand beschneiden kann, denn darüber wollen wir uns klar sein, auch wenn wir in der Hauptversammlung von unseren Vorstandsämtern zurücktreten, es ist niemand da, der die Möglichkeit hat, die Verleger zu zwingen, Aus- schlüge zu nehmen. Ich habe mir die Dinge auch bereits in eine ge wisse Form zu gießen gesucht, in gewisse Richtlinien, die wir in der außerordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich stattfinden muß, vorzutragcn haben und die Gedanken enthält, die ich Ihnen hier zum Ausdruck gebracht habe. Ich möchte noch daraus aufmerksam machen, daß das, was ich Ihnen hier vortrage, und der Wortlaut, wie ich ihn mir denke, meine eigenen Gedanken sind. Der Vorstand des Börsenvereins ist an diese Vorschläge nicht gebunden, er muß die Freiheit haben, nach den heutigen Beratungen mit dem Ver- legerverein entweder die von mir heute gemachten Vorschläge, einzelne Abänderungen oder ganz andere Vorschläge zu besprechen. Der Vor stand des Börsenvereins ist also nach keiner Richtung gebunden. Ich denke mir die Richtlinien etwa folgendermaßen: 1. Aus den Satzungen des Börsenvereins wird der Gedanke der Festsetzung allgemeingültiger Verkaufsbestimmungen für den Verkehr mit dem Publikum beseitigt. 2. Als Recht bleibt bestehen bzw. wird sestgestellt: s> Der Verleger setzt den Ladenpreis scst. d> Weder Verleger noch Sortimenter darf den Ladenpreis unterbieten. c) Der Sortimenter darf Zuschläge zu den Ladenpreisen, »Be- sorgungsgcbühren«, erheben nach Maßgabe seiner Spesen und Geschästsunkosten. Kreis- und Ortsvereine können kor porativ die Art und Höhe der Besorgungsgebühren fest setzen und ihre Mitglieder zur Einhaltung binden. Die Kreis- und Ortsvereine können die Anerkennung ihrer Beschlüsse über die Bcsorgungsgebühren durch den Börsenvereinsvor- stand hcrbeiführen. Der Börsenvereinsvorstand kann die Anerkennung versagen. ck> Sortimenter, die nach Bezirken liefern, in denen von Orts- oder Kreisvereinen korporativ beschlossene Besorgungsgebüh ren bestehen, sind verpflichtet, die gleichen Besorgungsgebüh ren zu berechnen. Es wäre die Möglichkeit, zu bestimmen: der Verleger ist verpflichtet, bei direkten Lieferungen Porto und Verpackungsgebühren zu be rechnen. Bei einer Besprechung mit führenden Verlegern der 29 habe ich geäußert: Verkennen Sie nicht, in welche Gefahr die Ver leger sich begeben. Es wird eintreten, daß sich einzelne Sortimente.» gruppen, Kreisvereine oder Ortsvcreine enger zusammenschlicßen und demjenigen Verleger, der Manipulationen macht, die den Lebens interessen des Sortiments in das Gesicht schlagen, den Boykott er klären. Ich habe es nie verkannt, daß einzelne Verlegersirmen das Sortiment geradezu abscheulich behandeln. Mir ist es unverständlich, daß sich das Sortiment das hat gefallen lassen. Ich habe mir keine andere Erklärung geben können als die, daß das Sortiment in einer solchen Notlage gewesen ist, daß es auch den Verkauf eines 10 Mark- Buches nicht entbehren konnte, und insolgedessen nicht die Möglich keit gehabt hat, den Firmen zu erklären: von heute ab nehmen wir überhaupt kein Buch mehr aus diesem Verlage in die Hand, von heute ab verlausen wir nur unter den und den Bedingungen deine Bücher. Ich habe die Verleger aus die Möglichkeit eines Boykotts hingewiesen und ihnen gesagt, daß das die Folge sein kann. Es wird nicht anders werden, und der Kamps wird kommen müssen. Dem- gegenüber wurde mir entgegengehalten: dann werden wir sehen, auf welche Weise wir herauskommen. — Ich fahre nun sort in den Richtlinien: e> Verleger sind nicht verpflichtet, bei direkten Lieferungen eigener Verlagsartikel Besorgungsgebühren zu erheben. k> Verleger sind verpflichtet, bei direkten Lieferungen die Vor schriften der §8 3, 11 und 13 der Verkaussordnung für das Publikum nach wie vor einzuhalten. ß> Der Börsenverein hat auch weiterhin den Schutz der unter 2d—k gctrossenen Bestimmungen zu übernehmen. Für die Besorgungsgebühren der einzelnen Kreis- und Ortsvereine aber nur dann, wenn er sie zuvor anerkannt hat. 3. Der Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter bleibt nach wie vor durch die Verkehrsordnung geregelt. 4. Die außerordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins be austragt den Vorstand des Börsenvereins zur sofortigen Ein berufung des Satzungsänderungsausschusses, der den Wortlaut der neuen Bestimmungen nach obigen Richtlinien zu formu lieren hat, die der Vorstand des Börscnvereins auf Grund von § 21 Ziffer 12 der Satzungen bekanntzugeben hat und die in Kraft bleiben, bis der Satzungsänderungsausschuß seine Arbeiten für die Abänderung der Satzungen beendet und die Hauptversamm- lung diese genehmigt hat. Die notwendigen Abänderungen in den Ordnungen sind gleichfalls in die Wege zu leiten. Die Notstandsordnung wird ausgehoben. 5. Die außerordentliche Hauptversammlung beauftragt den Satzungsänderungsausschuß, zu prüfen, ob im Börsenverein Fragen, die ausschließlich den Verlag angehen, durch eine Verlegerkammer, Fragen, die ausschließlich das Sortiment anxMen, durch eine Sortimenterkammer zu beraten und zu beschließen sind, und ob solche Beschlüsse nur dann endgültig durchzuführen sind, wenn beide Kammern ihr Einverständnis erklärt haben. Der Satzungsänderungsausschußhat gegebenenfalls Organi- sationsvorschläge für die Kammern zu machen, bei denen der Einfluß der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Or gane des Börsenvereins gewährleistet wird. Ich denke mir die Durchführung der Richtlinien so, daß die Haupt versammlung den Vorstand des Börsenvereins mit der sofortigen Ein berufung des Satzungsänderungsausschusses beauftragt. Ten Ge danken, der zur letzten Ostcrmesse hereingebracht ist, eine Verleger- und eine Sortimenterkammer zu errichten, brauchen wir heute nicht zu erörtern. Über eins wollen wir uns aber klar werden: daß die Wieder herstellung der alten Notstandsordnung eine Unmöglichkeit ist. Ich glaube nicht, daß ein Börsenvereinsvorstand heute dazu den Mut hat, wir haben ihn jedenfalls nicht. Dies bitte ich aus alle Fälle zu beachten. Es geht nicht an, daß wir das Sprichwort in den Vorder grund stellen: »Und willst du nicht mein Bruder sein, so schlag' ich dir den Schädel ein«. Nur dann ist die Möglichkeit vorhanden, wenn wir uns I2»1