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Redaktioneller Teil. 210, 9. September 1916. seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat«. So schreibt es das in der Überschrift genannte Gesetz vor. So einfach der Wortlaut dieser Gesetzesanordnung klingt, und so leicht es scheint, die Forderung des Gesetzes zu erfüllen, so kommt man bei näherer Betrachtung der gesetzlichen Bestim- mungen doch bald zu der Überzeugung, das; die Ermittelung des »Gesamtbetrages der Zahlungen«, die Festsetzung der Summe, auf die es ankommt, gar nicht so einfach ist, und daß man bei ihrer Berechnung vorsichtig und nachdenklich zu Werke gehen mutz. Dort, wo eine geordnete Buchführung, besonders die dop pelte Buchführung besteht, wird die Ermittelung der für die Steuer in Betracht kommenden Summe nicht allzu große Schwie rigkeiten bereiten; aber auch hier können diese Zahlen nicht so ohne weiteres aus den Geschäftsbüchern herausgeleseu werden. Die Buchhaltring verfolgt andere Ziele und Zwecke als die Er mittelung einer Summe für die Steuerbehörde, und demgemäß sind auch die Buchhaltung und damit zusammenhängend die Ge schäftsbücher vorwiegend den Forderungen und Bedürfnissen des Geschäftsbetriebes angepaßt, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, für Steuerzwecke erforderliche Zahlen sofort festzustellen. Wie die der Steuerbehörde anzugebende Summe aus den Geschäftsbüchern ermittelt werden kann, dazu soll am Ende dieser Betrachtung eine kurze Anleitung gegeben werden, zuvor dürfte aber die Besprechung der wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes nicht ganz nutzlos sein. Je mehr man sich die einzelnen Paragraphen des Gesetzes, das vor kurzem an dieser Stelle (Nr. 188) bereits von berufener Seite einer historisch-kritischen Würdi gung unterzogen worden ist, durchdenkt und sich ihre Anwendung auf die Verhältnisse des Buchhandels klarmacht, um so leichter wird dann auch die notwendige Aufstellung erfolgen können, die für die Ermittelung des Zahlungsumsatzes notwendig ist. Was ist zu versteuern? Der Gegenstand der Versteuerung ist der Warenumsatz eines Gewerbebetriebes. Steuerpflichtig sind nur bezahlte Wa renlieferungen. Die an die Kundschaft in Rechnung versandten Waren, also die Buchforderungen, kommen für die Besteuerung erst dann in Frage, wenn sie tatsächlich bezahlt worden sind. Als Warenlieferung gilt die entgeltliche Übertragung beweg licher Sachen auch dann, wenn sie ohne vorgängige Bestellung erfolgt. Was gilt als Ware? Was als Ware für den Buchhandel im allgemeinen in Be tracht kommt, dürfte ja klar sein: Bücher jeder Art, Musikalien, Noten, Knust- und kunstgewerbliche Gegenstände, Gemälde, Öl drucke, Zeichnungen und Bilder in allen Druck- und Vervielfälti gungensarten, Photographien, ferner Ansichtskarten, Künstler karten, Festkarten aller Art; dann Papier, Karten, Gegenstände für Schreibbedarf u. dgl. mehr. Als Warenlieferung wird aber auch angesehen werden müssen das Verleihen von Büchern und Zeit schriften von seiten der Leihbibliotheken und Lese zirkel. Die dafür von der Kundschaft erhobenen und bezahlten Leih- und Lesegebühren stellen das Entgelt für gemachte »Waren lieferungen« dar. Ferner werden zu dem Warenumsatz zu rechnen sein: An zeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, gegen Be zahlung oder in Tausch und Gegenrechnung gelieferte Exemplare von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern. In der Folge werden in diesem Artikel alle bnchhändlerischen Handelsgegenstände kurz als Ware bezeichnet. Was gilt nicht als Ware und braucht daher nicht versteuert zu werden? Als Ware gelten nicht und sind hiernach steuerfrei: Forde rungen (siehe bereits vorstehend), Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere, Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und amtliche Wertzeichen, auch nicht Grundstücke und den Grund stücken gleichgestellte Rechte. 1178 Was gilt als Bezahlung der Lieferung? Als Bezahlung der Lieferung gilt nach dem Gesetz jede Leistung des Gegenwertes, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt, also auch Überweisungen durch Bank oder Postscheckkonto, Gegenrechnung oder Tausch, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten; auch Bank- oder Postschecks wird man unbedenklich als Voll zahlung ansehen dürfen, während man Wechsel, die man von der Kundschaft empfängt und annimmt, nicht als Zahlung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung wird ansehen können. Durch einen Wechsel wird die Bezahlung des Betrages, über den der Wechsel ausgestellt ist, erst für einen späteren Zeit- Punkt in Aussicht gestellt, er ist also nur ein Zahlungsvcr- sprechen. Erst wenn am Verfalltag die Wechselsumme bezahlt worden ist, kann das Zahlungsversprechen als erfüllt und die Bezahlung als wirklich erfolgt angesehen werden. Noch laufende, also noch nicht eingelöste Wechsel können deshalb nicht als gelei stete Zahlung gelten. Wer hiernach im Laufe des Jahres z. B. sür 600» «kl Wechsel in Zahlung genommen hat, von denen sich am Jahresschluß, wo die Zahlungssumme für die Steuerbehörde zu berechnen ist, noch sür 1000 teils in Umlauf teils im eigenen Besitz befinden, braucht als aus Wechseln vereinnahmte Zah lungen nur die bereits eingelösten 5900 anzugeben. Das vielfach übliche Verfahren, Wechsel im Kassenbuch, also als bares Geld, zu verbuchen, sollte in Zukunft mit Rück- sicht auf die steuerlichen Vorschriften in keinem Fall mehr aus geübt werden; Wechsel sind im Memorial zu verbuchen. Tauschgeschäfte im Buch- und Zeitschriften- Handel. Bet Tauschgeschäften gilt jede der beiden Leistungen als Bezahlung der andern. Derartige Tauschgeschäfte kommen im Geschäftsleben häufig genug vor, auch im Buchhandel. Einige der Praxis entnommene Beispiele von Tauschgeschäften mögen zur Klärung der Frage hier geschildert werden. 1. Ein Sortimentsbuchhändler läßt sich von einem Hand werksmeister eine Schaufensteranlage neu einrichten. Der Preis dafür beträgt 500 -kk; er soll zur Hälfte durch Lieferung eines Lexikons und anderer Bücher ausgeglichen, zur andern Hälfte bar bezahlt werden. Der Sortimenter verkauft also aus seinem Lager Bücher im Betrage von 250 «kk, empfängt dafür aber kein bares Geld, sondern in Tausch teilweise die Schaufenster- Einrichtung. Auch diese 250 muß er der Steuerbehörde als Warenumsatz mit angebcn. 2. In einem Verlage erscheint eine Zeitschrift, die einen Anzeigenteil enthält. Der Verleger überläßt einer andern Firma im Anzeigenteil einen Gesamtraum im Preise von 1000 wofür diese Firma dem Verleger eine sür seine Handlung not wendige Maschine zum Kostenpreise von 650 ./k liefert, wäh rend der Rest von 350 «kk bar bezahlt werden soll. Hier fällt also nicht bloß die Barzahlung von 350 -kk unter die Umsatz steuer, sondern der Gesamtpreis von 1000 -kl. Unter diese Bestimmungen fallen ferner 3. das Austauschen von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, wie es im Zeitungs-, Zeitschriften- und Buch verlag vielfach üblich ist, ferner die Aufnahme von Tauschanzeigen, die die Tageszeitungen und Zeitschriften untereinander ausnehmen, Ausnahme von Anzeigen gegen Lieferung eines Tauschexemplars und ähnliche Fälle. Bisher wurden solche Tauschexemplarc nur in das sogen. Frei- und Tauschexenrplarbuch ohne irgendwelchen Preis vermerkt, in Zukunft muß dafür der entsprechende Buch- oder Zeitschriften« Bezugspreis in Ansatz gebracht werden, weil der Wert auch solcher Tauschwarenlieferungen auf Grund dieses Gesetzes mit anzugeben ist, vorausgesetzt, daß die Ausfllhrungsbestimmungen nichts anderes anordnen. Mit diesen Beispielen, die sich leicht vermehren ließen, sei es vorläufig genug, bei der späteren Anleitung wird hierauf noch weiter eingcgangen werden.