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9086 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel.. Nichtaintlicher TeU. 185. 11. Äugust 1911 ittäustriLl SLpLüoIa^ 8". 6 xss. 50 o. Rorrlo in Llaäriä. SareiLlLviQ, 6., 1a xusrra en ^.kriea. 8". 15 xss. Das Großantiquariat und seine Ausdehnung. Von Jacques Jolowicz - Berlin. (Schluß zu Nr. 181, 182, 18». 184 d. Bl.) So wären wir denn bei dem letzten Punkt unserer Be trachtung. bei den für das moderne Antiquariat in Betracht kommenden Gesetzen angelangt. Was zunächst den Verleger angeht, so legt ihm bei der Verwertung seiner Vorräte an den Großantiquar das Urheber- wie das Verlagsrecht gewisse Grenzen auf. Diejenigen, die es angeht, werden mit der Materie vertraut sein oder im Zweiselsfalle sich an den Juristen wenden. Ich kann mich daher auf einige Rat schläge und auf die Wiedergabe besonders interessanter Er fahrungen beschränken. Der Verleger, der seinen Autoren Anteile an seinem Umsatz gewährt, hat viele oder wenige Sozien. je nach der Größe des Geschäfts. Trägt der Verleger die Kosten der Herstellung selbst, übernimmt er das Risiko allein, so ist es gerecht, daß sein Sozius, wenn innerhalb einer gewissen Zeit die Selbstkosten der Herstellung, ungeachtet der Vertriebs und Geschäftssvesen, nicht eingenommen wurden, keinen Anspruch auf Gewinn und kein Verfügungsrecht mehr am Objekt hat. Gewöhnlich mutz aber der Verleger auch dann einen Gewinn an den Autor auszahlen, in falsch aufgefaßter Form einer Arbeitsverglltung. wenn er keinen hat und statt dessen Verlust buchen muß. So ist er oft gehindert, sein Eigentum wieder zu Geld zu machen, da sein Sozius das nicht gestattet und das Gesetz ihm zur Seite steht. Bei solchen Verträgen empfehle ich den Verlegern stets etwa folgendes aufzunehmen: »Ist innerhalb 2 oder 3 oder 5 Jahren vom Buche X. von seinem Erscheinungstage ab gerechnet, nicht für einen solchen Betrag verkauft, daß die gesamten für dieses aufgewandten Kosten an Papier. Satz. Druck. Zeichnungen. Klischees. Buchbinderarbeiten voll gedeckt sind, so hat der Verfasser kein Recht mehr. Honorar- oder sonstige Ansprüche irgend welcher Art an den Verleger zu stellen. Sind die Vorräte geräumt, so bleiben dem Ver fasser die ihm gesetzlich zustehenden Rechte Vorbehalten. Als Erscheinungstag des Buches gilt derjenige, an dem das Buch in der Hmrichsschen Bibliographie als erschienen an gezeigt ist.« Jeder Autor wird das gern unterschreiben, denn jeder ist davon überzeugt, daß sein Buch nicht nur gehen, sondern daß der Verleger ein reicher Mann dabei wird. Dieser aber kann dann wenigstens über sein Eigentum frei verfügen und es zu Gelbe machen. Doch auch der Autor ist gegen Verlegerwillkür zu schützen. Ein Fall, der mir öfters begegnete, ist folgender: Ein Schriftsteller mit Namen hat bei einem Verleger ein oder mehrere Bücher verlegt. Er wechselt den Verlag aus irgend einem Grunde. Der bisherige Verleger ver ramscht das Buch, obgleich es gangbar ist. Ec hat sich vielleicht geärgert oder will dem neuen Verleger die Suppe 1''r. Ssix in Lsrvslovs. ksärst z- lorres, Vet., z- otros., blsoielopsäis jsrläies sspsüols. 'Porno I. 8°. 18 pes. 60 o. V. Luaros in Llsäriä. 7 pss. 50 o. psllsrss äst vsposito <1s 1s. suorrs. >u slsckricl. Horstes Rexsoso. Ittzpüblies äe Odile. 8". 3 pes. L. lorrsolllas in Lxallss. 8sls?.sr, dl., pisics. 8°. 14 P68. lt. Vslasoo iu Msärlä. äe Oortsssr Lsrsutes, l)., sl Ocisto äs la Koos. 8". 3 pes. versalzen. Meiner Ansicht nach kann hier der Autor aus Grund des 8 826 B.G.B. ziemlich erhebliche Schadenersatz ansprüche stellen, die je nach seinem Rufe festzustellen wären. Denn es verstößt wider die guten Sitten, das Buch eines gangbaren, angesehenen Schriftstellers, das noch zu dem fest gesetzten Verkaufspreise absetzbar ist. wenn ein solcher mit ihm vereinbart wurde, unter diesem anzubieten. Der Autor hat zweifellos einen Schaden, da sein Renommee hierdurch gefährdet ist. Dem Verleger rate ich. sich im Zweifelsfalle an einen Großantiquar zu wenden, der Erfahrung genug besitzt, um auch in komplizierten Vertragsfällen einen gangbaren Aus weg zur Verwertung der Vorräte zu finden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat im Troßantiquariat weitgehenden Einfluß ausgeübt. Zunächst hat es das Mundwerk gewisser Herren Reisenden, die es mit der Wahrheit ihrer Worte nicht so genau nahmen, gezügelt. Den Kollegen, die als Gehilfen in modernen Antiquariats buchhandlungen angestellt sind, empfehle ich besondere Schweig samkeit. Selbst harmlose Geschäftsvorgänge, die man am Stammtisch oder sonst in der Unterhaltung unüberlegt aus plaudert, können, an Unrechter Stelle bekanntgegeben, großen Schaden mitbringen. Mancher derartige Fall beschäftigt die Gerichte. Ein Fall aus der Praxis sei hier angeführt: L über nimmt für einen Platz den Alleinverkauf eines Artikels zum herabgesetzten Preise und macht darin einen größeren Abschluß. Sein Gehilfe erzählt am Stammtisch von diesem Geschäft und renommiert vielleicht mit dem Unternehmungsgeist seines Chefs oder kritisiert ihn. Der Gehilfe des Konkurrenten B. erzählt es am folgenden Morgen seinem Chef. Dieser schickt am selben Tage Offerten heraus und verschafft sich dann den Artikel von dritter Seite. Durch solche harmlosen Gespräche entstehen besonders im Großantiquariat oft Differenzen, deren Ursprung in seinem Geschäftsbetrieb gesucht werden. Beliebt war es und ist es heute noch, für die Bücher am Erscheinungstage einen angeblichen Ladenpreis festzusetzen und gleichzeitig einen billigeren Mindestverkauss- preis. Das Warenhaus war es. das zuerst gegen dieses unlautere Manöver Front machte. Es zeigte den früheren Ladenpreis nicht mehr an und ignorierte ihn so. Trotzdem arbeitet noch heute eine Anzahl Firmen mit fingierten Ladenpreisen. Manche benutzen sogar die Hinrichssche Bibliographie hierzu. Aus dem gleichen Grunde soll der moderne Antiquar immer schreiben, falls er einen vielleicht auf geringerem Papier hergestellten Neudruck eines Buches anzeigt, das früher einen höheren Verkaufspreis hatte: »Preis der früheren Ausgabe ..... jetzt ...... Ferner bei Büchern mit aufgehobenem Ladenpreis nicht -statt ...... sondern »früher». Denn die Bücher haben ja nicht mehr den Laden preis. sondern haben ihn früher gehabt. Besondere Vorsicht soll man bei der Anzeige textlich gekürzter Bücher üben, ebenso bei Bearbeitungen. Auch bei