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3640 Böycadlatt s. d. Ltschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 68, 24. März 1910. — Osnsral kveninx ^ost, 1739—49, 6 Bände, 6 Pfund 15 Schilling; — »Tbs ?ost.wan«, »ll'bs k'I^ioA kost« und »Tds kost. 6o^«, Zeitungen aus den Jahren 1698 bis 1729, 8 Pfund 15 Schilling (Ellis). — Der Gefamterlös der Versteigerung war 991 Pfund 15 Schilling. (Nach: »l'bs kublisbsrs' Oireular«.) s. MühlthalerS Buch- und Kunstdruckerei A.-G. in München. — Bilanzkonto per 31. Dezember 1909. Aktiva. Jmmobilienkonto: a) Gebäude . . 629 791,28 Abschreibung . 6 425,70 623 365,58 b) Grundstücke 1 100 000.— ^ § 1 723 365 58 Einrichtungskonto: Stand am 1. Januar 1909 . . . 774 709,82 Zugang 27 076,31 Abgang ^ 19 027,55 ^ 8 048,76 782 758>58 Vorräte: Papier, Farben, Material, Kohlen und Berlagsartikel 22 065>31 Halbfabrikate 10 022 55 Kassa, Wechsel und Effekten io 70«!zs Debitoren: Außenstände 227 399,18 Anzahlung auf Maschinen lieferungen 6 388,76 233 787 93 2 782 706 30 Passiva. Aktienkapitalkonto . . . . Hypothekenkonto . . . . Erneuerungsfondskonto . . Leservefondskonto .... Spezialreservefondskonto . Dividendenkonto . . . . Kreditoren . . . . . Gewinn- und Verlustkonto: Vortrag von 1908 . . . Gewinn pro 1909 . . . 750000 — 1 360 000 — 160 278 95 54000 — 130 000 - 150 — 201 610 21 ^ 21240.45 ^ 105 426,69 126 667 2 782 706 14 30 Gewinn- und Verlustkonto per 31. Dezember 1909. Soll. Papier, Farben und Material Feuerung und Beleuchtung . Löhne und Saläre . . . . Arbeiterversicherung . . . . Betriebsunkosten Zinsen Abschreibung auf Gebäude Gewinn 65 674 25 11 657 08 262 702 18 5 485 97 59 072 86 3 429 40 6 425 70 126 667 14 541 114>58 Haben. Gewinnvortrag von 1908 Fabrikationskonto 21 240 45 519 874 13 München, 17. Februar 1910. 541 114 58 E. MühlthalerS Buch- und Kunstdruckerei A.-G. (gez.) B. Holzer. Revidiert und mit den Büchern übereinstimmend befunden. München, 28. Februar 1910. (gez.) Leopold Gerstle. (gez.) Clemens Steyrer. Der Dividendenfchein Nr. II gelangt an unserer Gesellschafts kasse sowie an der Kasse der Bayerischen Handelsbank, München, mit ^ 60.— sofort zur Auszahlung. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 68 vom 21. März 1910.) Zum Rückgang der deutschamcrikanischen Presse. — Nach einem Bestand von 102 Jahren ist, wie die New Yorker »8on« mitteilt, am 2. März d. I. eins der angesehensten deutschen Blätter Pennsylvaniens, der Volksfreund und Be obachter« in Lancaster, eingegangen. In dieser langen Zeit hatte das Blatt, viele Jahre als Tages-, dann als Wochenblatt, sich tapfer neben der englischen Presse behauptet und den zahl reichen Deutschen der Stadt und Umgebung als Sprachrohr ge- dient. Noch heute wird in der Grafschaft Lancaster von der bäuerlichen Bevölkerung viel Deutsch gesprochen, d. h. die penn- sylvanische deutsche Mundart; aber infolge des ausschließlich eng- lischen Schulunterrichts vermögen nur wenige Hochdeutsch zu lesen, und so hat allmählich auch im Zeitungswesen das Englische dort den Gebrauch des Deutschen völlig verdrängt. — Der »Volks freund und Beobachter« von Lancaster wurde im Jahre 1808 von William Hamilton, dem Herausgeber des »1mne8.st.sr lournal«, gegründet. Er sicherte sich einen deutschen Redakteur, Joseph Ehrenfried, der das Blatt zuerst unter dem Titel »Der Volks- freund« herausgab; später wurde ein Deutscher, John Baer, der alleinige Besitzer, der es im Jahre 1834 mit dem von ihm ge kauften »Beobachter« von Lancaster verschmolz und diese Ver einigung auch im Titel zum Ausdruck brachte. Im Besitze Baers und seiner Familie ist das Blatt ununterbrochen geblieben; der letzte Besitzer, der es wegen schlechten Ertrags aufgab, John F. Baer, ist sein Enkel. Damit dürfte, wenn dieser Schlag nicht die dortigen Deutschen zur Besinnung bringt, die deutsche Presse in jenem Teil Pennsylvaniens für immer verschwunden sein. (Nach: »ll'bs 8un«.) Bom Reichsgericht. Konkurrenzklausel. (Nachdruck ver boten.) — Ein auf Umgehung der Konkurrenzklausel ge richtetes Verhalten steht der unmittelbaren Verletzung derselben gleich. Vorstehenden Rechtssatz hat das Reichsgericht mit dankens werter Schärfe ausgesprochen. Sein Inhalt hat für weite Kreise, insbesondere aber für die Kaufmannswelt großes Interesse, soweit bei diesen Verträge mit Gesellschaftern, Angestellten und der gleichen in Frage kommen. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: In einem Vertrage vom 5. November 1906 hatte sich der Lehrer B. in Hamburg dem M. D. Berlitz in Paris verpflichtet, »während 10 Jahre von heute an in keiner Stadt Deutschlands, wo schon eine Berlitz School besteht, eine Sprachschule zu er richten oder an einer Sprachschule geldlich Interessen zu haben . Nach Eingehung dieser Verpflichtung errichtete der Lehrer B. in Hamburg, wo schon seit längerer Zeit eine Berlitz School bestand, eine Sprachschule, schloß dann aber noch vor Erhebung der vorliegenden Klage am 28. Oktober 1907 mit seiner Frau einen Vertrag, wonach diese Sprachschule mit Inventar und aus stehenden Forderungen ausschließliches Eigentum seiner Frau sein sollte. Berlitz erhob gegen B. Klage und erreichte auch beim Land gericht und Oberlandesgericht Hamburg die Verurteilung B.s dahin, daß ihm bis zum 6. November 1916 verboten wurde, eine Sprachschule in vertragswidriger Weise zu errichten oder geldlich Interessen an einer solchen zu haben. Die von dem Beklagten B. eingelegte Revision wurde vom 3. Zivilsenat des Reichsgerichts mit folgender Begründung zurückgewiesen: »Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht unter dem allgemeinen Ausdrucke »geldliche Interessen haben« auch das Interesse des Ehemanns verstanden hat, das dieser an einer von seiner Frau betriebenen Schule hat, deren Gedeihen er durch seine Tätigkeit fördert. Gegen Treu und Glauben (§ 157 Bürger- liehen Gesetzbuchs) verstößt diese Auslegung ganz gewiß nicht, im Gegenteil würde eine engere Auslegung mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, die es dem Beklagten ermöglichte, die Übertretung mit Hilfe des zur Umgehung des Verbots getroffenen Abkommens mit seiner Frau auch in Zukunft zu genießen. Überdies hätte das Berufungsgericht den Beklagten schon auf Grund dieser Umgehung des Verbots verurteilen müssen. Denn ein auf Umgehung der Konkurrenzklausel gerichtetes Ver halten steht nach dem Grundsätze von Treu und Glauben einer unmittelbaren Verletzung derselben gleich. Die Ord nung der rechtlichen Beziehungen seiner selbst und seiner Frau zu der Schule, wie sie der Beklagte in dem Vertrage vom 28. Oktober 1907 vorgenommen hat, ließen den schädlichen wirt schaftlichen Erfolg, den das Wettbewerbsverbot verhindern wollte, unberührt. Die wirtschaftliche Verbindung der Erwerbstätigkeit von Mann und Frau bewirkt es, daß das Verbot seinem Sinne