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9776 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 198, 28. August 1912. Handel davon zu profitieren suchte und in mehr oder minder gelungenen Wiedergaben dem kunstbegeisterten Volke die Schätze dieser Meister darbot! Zu dem Guten was hier geleistet wurde, gehören ohne Zweifel die 20 Reproduktio nen, die Baumgartners Buchhandlung in Leipzig in eine Mappe vereint zum Preise von 24 der allerdings etwas hoch erscheinen mutz, herausgegeben hat. Die glücklich ausgewählten Werke geben in ihrer klaren, vielleicht manchmal etwas harten Lichtdruckmanier einen trefflichen Eindruck und vermitteln ebenso wahr wie charakteristisch das Wirken ihrer Meister wie das Leben und Treiben des holländischen Volkes im 17. Jahrhundert. Das Format der Blätter ist gut und handlich, die Ausstattung derMappe würdig und gediegen, und es ist sicher, daß der Sortimenter diese Werke den Freunden niederländischer Kunst mit Erfolg vor legen wird. Daß die heitere Kunst der Silhouette nicht ganz aus sterben soll, dafür wird erfreulicherweise von den Verlegern gesorgt, die da wissen, ein wie dankbares Publikum hierfür zu haben ist. So bringt der Kunstwartverlag (Georg D. W. Callweh) in München drei allerliebste Schattenritzfolgen von Wilhelm Repsond (Preis ä 1 heraus, die nicht nur das Entzücken jedes Malermannes und jedes Malweibchens, son dern auch sonst jedes Menschen Hervorrufen werden, der für die erheiternden Episoden aus dem Leben kunstbeflissener Erdensöhne den nötigen Sinn hat. Sie heitzen »Malschlllers Anfang«, »Malschule« und »Professor und Modell« und wer den, wenn sie auch nicht den graziösen Schwung des Meisters der Sihouette Paul Konewka, nicht die bezwingende Liebenswürdig keit und Fröhlichkeit seines sonnigen Humors haben, in ihrer schlicht-biederen Derbheit viele Freunde finden. Auch auf der Postkarte spielt das Schattenbild schon lange seine bedeutende Rolle, und alle Versuche, diese Schwarzknnst wieder zu be leben, sind mit glücklichstem Erfolge gemacht worden. So bringt der Kunstwartverlag einige Serien von Konewka, von denen die aus dem Sommernachtstraum (2 ^), Falstaff und seine Gesellen (2 .M und Allerhand Kleine und Allerhand Große (je 1.20) mit zu dem Schönsten gehören, was dieser gedankenreiche Fabulierer ersonnen hat. Aber auch die Serie aus dem Schatten Liliput und Allerlei von Karl Fröhlich (Preis je 1 ^H) wird ob ihrer harmlos-gemütvollen Dar stellungen, die oft von staunenswerter Feinheit sind, sich dauernde Freunde sichern. Das neueste Heft der Meister der Farbe (E. A. Seemann, Leipzig) birgt unter anderen wieder verschiedene Blätter, die dem Kunsthandel ein gutes Geschäft bedeuten und die Popu larität dieser Sammlung wieder beträchtlich erhöhen werden. Es sind dies »Im Garten des Fürsten«, ein außerordentlich farbenreiches Bild des Engländers John Frederick Lewis, eine sehr seine »Abendstimmung« von Wilhelm Feldmann, das Bild »Trauer« von Roll, das sich mit lebhaftem Echo an die empfindsamen Seelen wendet, und das ungemein liebens würdige, aber auch künstlerisch sehr beachtenswerte Bild »Zwischen zwei Feuern« von Francis Davis Millet. Über Kunst und Nichtkünstler spricht Professor Karl Lang hammer in einem Vortrage, den das neueste Juli-Heft der Kunstwelt (Verlag Weise L Co., Berlin) veröffentlicht. Wenn auch nicht durchweg zu unterschreiben, so ist der Aufsatz des geschätzten Berliner Künstlers, dem Max Osborn im gleichen Hefte eine größere bildergeschmllckte Würdigung widmet, doch reich an Gedanken, die einen wertvollen Beitrag zu dem viel erörterten Verhältnis zwischen Kunst und Laien bilden. Es sollten diese Ausführungen recht viele Menschen lesen; sie werden davon nur gewinnen können, doppelt gewinnen, weil das reiche und schöne Bildermaterial des Heftes die Lektüre zu einem wirklichen Genuß macht. Mit lebhaftem Bedauern werden die Kunstfreunde von der Auflösung zweier berühmten Privatgalerien hören. Ein mal ist es die Sammlung des Barons Oppenheim in Frank furt, die mit zu dem vornehmsten deutschen Privatkunstbesitz gehört, den wir aufzuweisen haben, das andere Mal die Sammlung des Jonkheer Steengracht in Amsterdam, die eine der Hauptsehenswürdigkeiten Hollands bildet. Hier wie dort sind die ersten Meister mit den hervorragendsten und berühm testen Werken vertreten, die in gleich großartiger Weise die wichtigsten Kapitel der Kunstgeschichte verkörpern, wie sie auch in ihren Besitzern Sammlertypen darstellen, die Wohl in ab sehbarer Zeit zu erledigten Begriffen gerechnet werden müssen. Wird einmal solch ein Mann vom Schauplatz seines irdischen Wirkens abgerufen, dann fällt mit ihm gewöhnlich auch sein Werk, und der Auktionator tritt in Kraft. Dieses tragische Schicksal hat sich in den letzten Jahrzehnten an manchem stol zen Kunstbesitz erfüllt. Sie trunsit Zloriu muncki! Stuttgart. Arthur Dobsky. vr. kruno Seiwlüsasssssor, Das keclil des Kmemstozk'gplieo. Lsrlill 1912, Voi-I-x vou U-iekarä I'alk. 2.—, xsb. 3.— orä.) Dieses Buch ist in erster Linie für den Gebrauch des Kinematographenbesitzers geschrieben; wenigstens merkt man an der Stoffauswahl, dem längeren oder kürzeren Verweilen bei einzelnen Fragen, daß der Verfasser den Kinematographenbesitzer als Leser seines Werkes im Auge hat und auf dessen Bedürfnisse und Interessen im wesentlichen Rücksicht nimmt. Dessenungeachtet werden aber auch literarisch interessierte Kreise eine Darstellung dieses neuen Zweiges des Urheberrechts gern zur Hand nehmen und, wie wir noch sehen werden, die sich da erhebenden z. T. recht interessanten urheberrechtlichen Fragen erörtert finden. Das Buch gliedert sich in die Behandlung des öffentlichen und des privaten Rechts des Kinematographen. Im öffentlich- rechtlichen Teil erörtert es die Konzessionsfrage, die polizeiliche Regelung, Überwachung und Kontrolle (bau- und sicherheitspolizei liche Vorschriften, Rauchverbot, Kinderverbot, Reklamewesen, Zensur), strafgesetzliche Fragen, die steuerrechtliche Behandlung und schließlich — in einem wenig bietenden und auch ziemlich über flüssigen Kapitel —die forensische Bedeutung des Kinematographen. Im privatrechtlichen Teil werden die urheberrechtlichen Fragen, das Recht am eigenen Bilde und die Rechtsverhältnisse zwischen Filmfabrikanten, Filmverleihern und Theaterbesitzern und zwischen diesen und ihren Angestellten erörtert. Im Anhang schließlich finden sich die Berliner Polizeiverordnungen (acht an der Zahl) und Musterformulare, sowie die Schöneberger Steuerordnung wiedergegeben. Das Buch soll, wie der Verfasser im Vorwort sagt, »in erster Linie dem Fachpublikum eine allgemeinverständliche Darstellung der interessanten öffentlich- und privatrechtlichen Fragen bieten, die sich an den Kinematographen anknüpfen. Eine eingehende Erörterung juristischer Streitfragen erschien in diesem Rahmen nicht ratsam, es war vielmehr, dem Zwecke des Buches ent sprechend, nur objektiv der gegenwärtige Rechtszustand darzu stellen, wie er sich auf Grund der Entscheidungen der obersten Gerichte herausgebildet hat«. Für die Beurteilung des Buches ist diese Absicht des Verfassers zu beachten, da man sonst allerlei gegen die Wahl des Dargestellten einwenden könnte. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Absicht des Verfassers kann man mancherlei Wünsche nicht unterdrücken. Wenn auch der Verfasser eine eingehende Erörterung der juristischen Streitfragen nicht zu bieten hatte, so nimmt er doch, was ich für berechtigt und wünschenswert halte, zu einzelnen Fragen ausdrücklich Stellung (vgl. z. B. S. 33, 66, 80: Kinobild und Preßgesetz, — S. 38: Kinostück und freie Meinungsäußerung, — S.43: Kinotheateru. Versammlungsfreiheit,—S.94: Steuerfragen,— S. 104r Verwendung des Kinematographen im Gerichtssaal, — S. 127r Schutz des Dargestellten an seinem Bilde). Um so mehr nimmt es wunder, daß der Verfasser gleich zu Anfang bei der Erörte rung der Konzessionsfrage sich nicht zu dem bekannten Kammer-