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«v 177, 2. August 1916. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Bücherzettel. Wie die Veröffentlichungen des Vereins Leipziger Kommis sionär« im vorigen Jahrgang des Börsenblattes (1915, Nr. 15, 43 u. 124), verschiedene Mitteilungen im Sprechsaal dieses Blat tes und neuerdings häufige Zuschriften aus unserem Leserkreis dartun, unterzieht di« Post schon seit geraumer Zeit die Bücher- zcttel einer strengeren Prüfung hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zur Beförderung gegen das ermäßigte Drucksachen-Porto von 3 «! und belastet alle unvorschriftsmäßig befundenen unnachsichtig mit Strafporto. Die Beanstandungen beziehen sich hauptsächlich auf allzugroße Formulare der Bücherzettcl in Kartenform und auf die den bestellten Büchern etwa noch hinzugefllgten »handschrift lichen Zusätze«. Daß gerade wegen dieser beiden Punkte ein« große Reihe von buchhändlerischeu Firmen Auseinandersetzungen mit deutschen Postanstalten hatte, erklärt sich daraus, daß die Deutsche Reichspost für das Format jetzt einen wesentlich ge ringeren Matzslab anlegt als früher und neuerdings auf das streng« Einhalten der Vorschriften über die beim Titel erlaubten Zusätze, für die der Buchhandel meist eine zu große Freiheit in Anspruch nimmt, mehr achtet. Aber auch sonst entstehen öfter Meinungsverschiedenheiten mit Post- anflalten, denn es herrscht im Buchhandel, wie viele Anfragen und Zuschriften an die Redaktion des Börsenblattes be weisen, nicht immer die nötige Klarheit über die Einrichtung des Biicherzettels, wie sie durch die Postordnung und durch andere postalische Verfügungen sestgelegt worden ist. Wir kommen da her einem wiederholt geäußerten Wunsche aus dem Leserkreis nach und stellen nachstehend alles Wissenswerte über den Bücherzettcl in übersichtlicher Form zusammen, in der Hoffnung, damit zur Beseitigung aller etwa noch bestehenden Unklarheiten beizutragen, und um vor allem den Buchhandlungen, die ihre Formulare von Bücherzetteln neu anfertigen lassen müssen, eine gewisse Richtschnur in die Hand zu geben. Der Artikel hat der Kaiserlichen Oberpostdirektion in Leipzig zur Durchsicht Vorge legen, ihre Korrekturen und Bemerkungen sind aufs genaueste berücksichtigt worden, sodaß postseitig gegen die Ausführungen Bedenken Wohl nicht zu erwarten sind. In dcrPostordnungvom20. März 190» wird über die Bücherzettcl in Z 8: »Drucksachen« gehandelt, und zwar in der Unterabteilung X, in der alle die Ausnahmen aufgeführt werden, in denen Drucksachen mit der Aufschrift bestimmter Em pfänger durch handschriftliche Zusätze ergänzt werden können. Es heißt da also in Z 8, X unter 11: »es ist zulässig, bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhöndlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bil der und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke ?c. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen«. Die Bestimmungen der Postordnung sind im Reichspostgebiet laut öfterer Erkenntnisse des Reichsgerichts mit Gesetzeskraft ver sehen, oder, wie das Reichsgericht am 17. Juni 1887 erkannt hat, die Postordnung gilt als »eine aus Grund des K 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok tober 1871 erlassen« allgemeine Rechtsnorm«. Nähere Erläuterungen zu obiger kurzen Bestimmung in der Postordnung befinden sich in der »Allgemeinen Dienst anweisung für Po st und Telegraphie«, Abschnitt V, Abteilung 1, Seite 17 und lauten folgendermaßen: »Biicherzettel können sowohl in Form offener Karten als auch unter Umschlag oder Band eingeliefert werden. Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers im allge meinen den Bestimmungen für Postkarten (A 7, III) entsprechen; doch sind größere Formulare zulässig, wenn sie den Umfang einer Postpaketadresse nicht wesentlich überschreiten. Unter dieser Bedingung dürfen Bücherzettel auch die Form offener Doppelkarten haben; dagegen sind sie in der Form von drei teiligen, doppelt gefalzten Karten zur offenen Versendung un geeignet. Formulare zu Bllcherzetteln werden postseitig nicht ausgegeben. Es ist den Absendern überlassen, wie sie sich den Vordruck, der außer auf der Rückseite, wie bei offenen Karten <Z 3, II), auch auf dem linken Teile der Vorderseite des For mulars angebracht sein kann, für ihre Zwecke einrichten wollen. Statt zur Bestellung können die Biicherzettel auch zur Ab bestellung oder Anbietung benutzt und dementsprechend im Vordruck eingerichtet oder ergänzt werden. Die Vorderseite des Formulars muß den Vordruck oder die Aufschrift »Bücher- zcttel« enthalten, gleichviel ob es sich um eine Bestellung, eine Abbestellung oder eine Anbietung handelt. Auf dem linken Teile der Vorderseite und auf der Rückseite dürfen neben der Bezeichnung der bestellten oder angebotenen Bücher, Zeitschrif ten, Bilder und Musikalien, sowie der Angabe des Ortes, Da tums und Namens oder der Firma des Absenders solche hand schriftlichen Vermerke enthalten sein, die den bestellten oder angebotenen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brief lichen Mitteilung haben, z. B. »Frei unter Kreuzband«, »Em pfohlen«, »Eilig«, »Muß bis zum . . . . ten in meinen Händen sein«, »Unmittelbar an N. N.«, »Eingebunden«, »Prachtband«, »Mit den Kupfern«, »Gegen bar-, sowie etwaige Preisangaben. Die Bücherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einbanddecken enthalten und zur Bestellung einzelner Zeitungsnummern und Unterrichtsgegenstände be nutzt werden, wie: Globen, Tellurien, Planetarien, Wand- und Reliefkarten usw., sowie zu Bestellungen aus buchhändlerische Vertriebsmittel (Formulare, Umschläge usw.). Schnittmuster dürfen nicht durch Biicherzettel bestellt werden.« Die Einrichtung des Bücherzettels ist lediglich zur Erleich terung des buchhändlerischen Verkehrs, d. h. des Verkehrs der Buchhändler unter sich und der Bücherbesteller aus dem Publi kum mit dem Buchhandel, und zur Verbilligung der besonders im Buchhandel so zahlreich notwendigen Einzelbestellungen cin- geführt worden, sie bedeutet also «ine Vergünstigung für den Buchhandel, woraus diesem die Pflicht erwächst, die für diese Vergünstigung gezogenen Grenzen genau «inzuhalten. Auch hat das Reichspostamt wiederholt betont, daß die erlassenen Bestim mungen, gerade weil es sich bei ihnen um Ausnahmen von den sonstigen Vorschriften über Drucksachen handelt, eng nach dem Wortlaut auszulegen sind. Was kann mit Bücherzetteln bestellt :c. werden und was nicht. Mit Bücherzetteln können bestellt (abbestellt, angeboten) werden: 1. alle Gegenstände des reinen Buchhandels, also alles, was zu den üblichen Handelsartikeln des eigentlichen Buch handels gehört; 2. alle buchhändlerischen Vertriebsmittel, die dazu bestimmt sind, den Absatz der unter 1. fallenden Gegenstände herbei, zuführen und zu fördern. Was Gegenstände des Buchhandels sind, ist in 8 4 der »Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« genau festgelegt, wo es unter 1. heißt: »Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Lite ratur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein gra- phisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen; ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen«. Nach dieser klaren und umfassenden Begriffsbestimmung, die sich übrigens mit den in der oben angeführten »Allgemeinen Dienstanweisung« angeführten Beispielen deckt, könnten höchstens Zweifel darüber bestehen, ob alle Lehrmittel, die unsere großen Barsortimente für Lehrzwecke führen, zu den auf Bücherzettel er laubterweise bestellbaren Unterrichtsgegenständen zu zählen seien. Nach der Begriffsbestimmung der Verkaufsordnung gehören dazu sicher wenigstens alle diejenigen, bei deren Herstellung irgend ein graphisches Verfahren zur Anwendung gekommen ist, da gegen dürfen nicht durch Bücherzettel bestellt werden: physika lische und chemische Apparate, Modelle, ausgestopfte oder in Spiritus aufgesetzte Tier«, getrocknete Pflanzen, Steinsamm lungen u. dgl. Zu den b uchh Ln d l e r i!s ch e n V ertri eb sm i tt e ln zählen u. a. gedruckte oder sonst mechanisch vervielfältigte An- >023