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all 177, 2. August 1916. Redaktioneller Teil. Stadtpläne; Stahlstiche; Streifbänder für den Bücher- Vertrieb; Subskriptionslisten, S.-Zett«l; Tcllurien; Theaterrollen, gedruckte rc. (nicht geschriebene); Umschläge für Bücher (s. oben Ecsatzumschläge); Unterrichtsgegenstände gewisser Art (wie oben ausgeführt); Verlagskataloge; Versandfakturen, Versandstreif bänder; Vertriebsmittel, buchhändle rische, aller Art; Wandkarten; Wandsprllche; (Ausführungen dazu siehe unten nach dieser Aufstel lung): Weihnachtskataloge; Zeitschriften und Zeitungen, für den laufenden Bezug im Abonnement, sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriften nummern mit nebenstehender Ausnahme. Schnittmuster, (Aussührungen dazu siehe unten nach dieser Aufstel lung); Schreibhefte; Schreibmaterialien aller Art; Stammbuchbilder; Tischkarten; Visitenkarten; Wechselformulare; Zeichenblöcke, Zeichenmateri alien usw.; Einzelne Zeitschriften- und Zeitungsnummern, wenn sie als Belege für «in Inserat gewünscht werden und dies in der Bestellung zum Aus druck kommt. (Solche Num mern sind keine Gegenstände des buchhändlerischen Ver triebs, sondern Beweisstücke für den Besteller.) (Auf vollständige Aufführung aller in Betracht kommenden Artikel macht diese Liste nicht Anspruch.) Ansichtskarten. Wiederholte Ersuchen des »Schutzverbandes für die Postkar- ten-Jndustrie« an das Reichspostamt, die Bestellung von Ansichts postkarten durch Bllcherzettel für zulässig zu erklären, wurden stets ablehnend beantwortet, weil Ansichtspostkarten nicht zu den Artikeln gehörten, die nach der Postordnung zur ermäßigten Bü cherzettel-Taxe bestellt werden könnten (Bbl. 1969, Nr. 12). Sie werden als Nebenartikel des Buchhandels, nicht als »Bilder«, also nicht als Gegenstände des Buchhandels, angesehen. Eine halbamtlich bekanntgegebene Begründung sagt wörtlich: »Ebensowenig darf dem Ausdruck,Bilder' eine zu weite Auslegung gegeben werden, insbesondere sind Ansichtspost karten hierunter nicht zu rechnen. Diese stellen nichts anderes dar als im Wege der Privatindustrie für den Zweck der Nach richtenübermittelung hergestellte Postkartenformulare, wie sie nach K 7 m der P.-O. neben den amtlichen Formularen im Post verkehr verwandt werden dürfen. Daß die Formulare mit Stahlstichen, Kupferstichen, Holzschnitten, Photographien, Chromographien usw. geschmückt sind, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Formular, verleiht ihnen insbesondere nicht den Charakter von ,Bildern' im Sinne der P.-O. Mit demselben Recht müßten auch Tischkarten, Menükarten, Jagdeinladungs karten, Etiketten, überhaupt alle mit einem Bildschmuck ver sehenen Gegenstände der Papierindustrie zu den,Bildern' ge rechnet werden. Eine derartige Auffassung ist aus der Entste hung der Postordnungsborschrift nicht herzuleiten.« Einbanddecken. sind nur die aus die Anpreisung neu erschienener Bücher nsw. be züglichen gedruckten Ankündigungen, Pläne, Plakate, Ersatzumschläge, Versandfakturen usw. anzusehen. Den Beamten wurde von dieser Entschließung zu den Ausfüh- rungsbestimmungen in 8 12 Z. X (Ber. Nr. 848) der Postordnung für das Königreich Kenntnis gegeben, wonach die Bllcherzettel nur neben ber Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einband decken enthalten dürfen. (Unterschrift.)» Die Richtigkeit dieser Entschließung möchte die Redaktion be streiten. Gewiß gehören Einbanddecken nicht zu den »buchhänd lerischen Vertriebsmitteln«, aber sie sind an sich unbedingt Gegen stände des eigentlichen buchhändlerischen Verkaufs. Sie werden vom Bücherkäuser stets beim Buchhändler und nicht etwa beim Buchbinder oder sonstwo bestellt, der Buchhändler bietet sie seinen Subskribenten, sobald das Werk komplett ist, zur Anschaffung an und müßte sie dann eigentlich auch für.sich noch nachträglich ohne das zugehörige, schon gelieferte Buch, mittels Bücherzettels bestellen können. Die Frage hat auch wiederholt das Reichs- Postamt beschäftigt. Dieses hat aber von jeher stets daran fest- gehalten, daß Bllcherzettel, mit denen Einbanddecken allein bestellt werden, gegen die ermäßigte Drucksachentaxe nicht zu gelassen werden dürfen. Diese Beschränkung, daß Einband decken nur »neben der Bestellung auf Bücher« mit Bücherzettel bestellt werden dürfen, entspricht also den Anschauungen der obersten Postbehörde und ist demnach zu beachten. Schnittmuste r. Über Schnittmuster hat das Reichspostamt in einem Bescheid vom 5. November 1969 an eine Kaiserliche Oberpost direktion wie folgt entschieden: »Bücherzettel, deren Versendung gegen die Drucksachen taxe erfolgen soll, dürfen zur Bestellung von Schnittmustern nicht benutzt werden, weil Schnittmuster keine buchhänd lerischen Werke sind und auch nicht zu den buchhändle rischen Vertriebsmitteln gerechnet werden können.« Wandsprüche. Wandsprüche können nur insoweit als Gegenstände des Buch handels angesehen werden, als es sich um Wandsprüche auf Pa pier, Kartonpapier oder Pappe handelt, die durch ein graphisches Verfahren hergestellt und vervielfältigt worden sind. Dagegen würden hierunter nicht die durch Stickerei, Brandmalerei, Schnit zerei oder auf anderem Wege und aus anderem als Papierstoff hergestellten Wandsprüche zu rechnen sein. Über weitere Fälle mißbräuchlicher Benutzung des Bücher zettelformulars (zum Porto von 3 Pfg.) ist noch weiter unten im Anschluß an die Erörterungen über die »Handschriftlichen Zu sätze« die Rede. Format der Bllcherzettel als offene Karten. In den »Ausführungsbestimmungen« zu Z 8, X, 11 der Post ordnung heißt es: »Bücherzettel können sowohl in Form offener Karten als auch unter Umschlag oder Streifband eingeliefert wer den«. Zunächst bleiben wir bei den Bllcherzetteln in der Form offener Karten, die mit 3 Pfg. frankiert werden müssen. Von der Post werden Formulare zu diesen Bücherzetteln nicht aus gegeben, sondern der Buchhandel muß sie sich selbst unter Be obachtung der bestehenden Vorschriften Herstellen lassen, wobei, folgendes für das Äußere genau zu beachten ist. Die oben angeführte »Allgemeine Dienstanweisung« sagt: Über die Bestellung von Einbanddecken mittels Bücher zettels hat das Königlich Bayrische Staatsministerium für Ver kehrsangelegenheiten folgende im Börsenblatt 1913, Nr. 116 ver öffentlichte Entschließung gefaßt: »Der beiliegende (auf 1 Einbanddecke zu lautende) Btlchcr- zettel wurde dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorgelegt. Nach dessen Entschließung vom 28. II. 1813 Nr. 23/328 sind Bllcherzettel, mit denen Einbanddecken allein bestellt werden, zur Beförderung gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe nicht znge lassen. Unter den Begriff »Buchhändlerische Be triebsmittel», zu deren Bestellung Bücherzettel benutzt werden dürfen, fallen Einbanddecken nicht. Als buchhändlerische Betriebsmittel »Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers im allgemeinen den Bestimmungen für Postkarten entsprechen; jedoch sind auch größere Formulare zulässig, wenn sie den Um fang einer Postpaketadresse (Paketkarte) nicht wesentlich über schreiten.« Obgleich die Größe der jetzt von der Post herausgegebenen »Paketkarte« (Postpaketadresse) 15,5 :lO,5 om beträgt, empfiehlt es sich nicht (vgl. Bbl. 1915, Nr. 15), für Bücherzettel ein grö ßeres Format als das Maximalformat der Postkarte zu wählen, das ist 14,5^ 9,5 em. 1625