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Grund und Zweck eines gesetzlichen Verbotes allgemein einen gleichen Grundsatz für strafrichterliche Vergehen herzuleiten. Die Preßdelicte im Besonderen haben in dieser Beziehung keinen anderen Charakter, als die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafthaten. 2. Aber auch darin muß der Strafkammer Recht gegeben werden, daß aus dem 8. 17. selbst eine Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln nicht zu begründen ist. Strafbarkeit einer Handlung setzt an sich den Willen des Thäters voraus, und nur ausnahmsweise hat das positive Recht, ausdrücklich oder nach dem erkennbaren Zusammenhang seiner Vorschriften, den nicht gewollten Erfolg einer gewollten Handlung als strafbare Verschuldung aufgestellt. Das hat auch das Preßgesetz gethan; es hat auch im 8- 21. die Verantwortlichkeit für Preßdelicte. die sich zu nächst nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen bestimmt, auf Fahrlässigkeitshandlungeu ausgedehnt und im Nähern geordnet. Damit erscheint aber die Materie der Fahrlässigkeit bei Preßdelicten aus 8- 20. erschöpft, es kann bei eigentlichen Preßvergehen, bei welchen der Inhalt einer Druckschrift die Strafbarkeit begründet, nicht neben der in 21. behandelten Fahrlässigkeit noch eine sonstige aufgestellt werden. Zu dem durch den Inhalt der Druckschrift strafbaren Preßvergehen (88- 20. 21.) gehören aber sowohl die im Strafgesetzbuch vorkommenden Handlungen, sobald sie durch die Presse verübt werden, als auch die nur bei Ver übung durch die Presse erst im Preßgesetz selbst für strafbar erklärten, sobald nicht die Ordnung, sondern der Gegenstand der Veröffentlichung das Entscheidende ist. (88- 15. 16. 17.) Wenn die Unterordnung dieser erst im Preßgesetz mit Strafe be drohten Handlungen unter 8- 21. darum von der Revision bekämpft wird, weil die Strafe des 8- 21. für das fahrlässige Vergehen eine höhere Strafe setzen würde, als 8- 17- für das dolose, so beweist dieses Argument zuviel, indem auch bei nicht lediglich durch die Presse ver übten Vergehen die Strafandrohung unter der des 8- 21. öfters zurück bleibt, z. B. Strafgesetzbuchs §8- 185 (bis 600 M.) 8- m. nl. 2. (600 M.) 8- 300. (3 Monate), 8- 184. (300 M. und 6 Monate), und es beweist darum überhaupt nicht, weil der 8- 21. für alle, auch die schwersten, Vergehen, die eine fahrlässige Verübung außerhalb der Presse gar nicht kennen, wenn sie als Preßvergehen auftreten, einen Gesammtstrafrahmen bestimmt. Ebenso wenig läßt sich mit der Revision aus dem im Gesetz gebrauchten Ausdruck: Zuwiderhandlung die Zusammenfassung der vorsätzlichen und fahrlässigen Begehungsart ableiten, denn diese Beziehung hat nur die äußere Handlung gegenüber > der Strafvorschrift im Auge ohne jede Rücksichtnahme auf das innere Schuldmoment. Und endlich beruht es auf einem Mißverständnis wenn aus der Nichterforderlichkeit eines besonderen äolus für den 8- 17-, d. h. der Nachweisung der Absicht, die Unbefangenheit bei dem Strafprozeß zu gefährden und dem in einem Urtheil gebrauchten Aus druck: der Angeklagte müsse sich nur seiner Handlung bewußt gewesen sein, geschlossen wird, 8- 17. verlange überhaupt keinen ckolug, und der Angeklagte brauche sich nur der Verbreitung einer Druck schrift, nicht eines amtlichen Schriftstückes vor der Verhandlung bewußt I zu sein. 3. Unbedenklich ist auch die Annahme des angefochtenen Urtheils I von der Straflosigkeit des Angeklagten Thiergarten, da ihm nur I Beihilfe zu der Veröffentlichung der Angeklagten zur Last fallen könnte; zu einer fahrlässigen Handlung aber Beihilfe nicht ge- I leistet werden kann, und ebenso eine fahrlässige Beihilfe (etwa Izu der vorsätzlichen Handlung p. Bensheimer's) unmöglich sein I würde. Zur Berichtigung. Der „Rückblick aus die Geschichte des Börsenblatts" in Nr. 1 Idieses Jahrgangs enthält in einem Punkte eine irrthümliche »Darstellung der Gründungsgeschichte, welche mich zur Berichtigung Izwingt, schon um Fr. Perthes von dem Verdachte zu reinigen, als Ihätte er den Eingriff der Leipziger Deputation in die Rechte des iBörsenvcreins stillschweigend hingenommen. Nicht der Leipziger Deputation hat Perthes seinen leinleitenden Artikel zum Abdruck überlassen, sondern ehe sie an ihren leigcnmächtigen Schritt dachte, war derselbe bereits dem Börsen- oorsteher W. A. Barth, dem es übertragen war, das Börsenblatt tn's Leben zu rufen, übersandt, und dieser hat ihn in übergroßer MÄesälligkeit der Deputation ansgeliesert. Ihm Persönlich hat Ina» das verziehen; aber die mit einem Börsenvorsteher aus der Zahl der Leipziger gemachte Erfahrung hat bewirkt, daß im Statut Vorsorge getroffen wurde, daß fortan nur der Kassenführer im Vorstande ein Leipziger war, ohnehin das Zweckmäßigste. — Die Unzufriedenheit der Auswärtigen, die sich noch lebhaft bewußt waren, daß sie allein den Börsenverein gegründet hatten, traf die Leipziger Deputation und fand ihren Ausdruck t Ostermesse 1834) in einer gemeinschaftlichen Sitzung von Vertretern der letzteren mit Vertretern des Börsenvereins wegen dieser Angelegenheit. Da sprach sich Fr. Perthes gegen den Vorsitzenden der Deputation so unverhohlen und nachdrücklich ans, daß dieser den geschehenen Fehler nicht leugnen konnte und keinen Widerspruch dagegen erhob, das Eigenthum am Börsenblatt mit dem Anfänge des nächsten Jahres an den Börsenverein übergehen zu lassen. Der nun folgende Vertrag über die Verwaltung und Dreitheilung des Ertrages des Börsenblatts ist am >4. Mai 1843 durch Beschluß der Haupt versammlung ohne Widerspruch gekündigt und mit 1844 die Wahl des Redacteurs sowie die letzte Entscheidung auch über den Inhalt des nichtamtlichen Theils zunächst in die Hand des Börsen- vorstehers gelegt. Die neuesten Statuten erst haben darin eine Aenderung gebracht. Nachdem ich so als einzig noch Lebender aus der Zeit der fruchtbarsten Thätigkeit des Börsenvereins einer Pflicht genügt habe, fühle ich mich ebenso verpflichtet, hervorzuheben, daß wir damaligen Buchhändler in ganz anderem Berhältniß zu einander standen, als die jetzigen. Alle fühlten sich als College», viele als Freunde; selbst ältere Männer, wie Georg Reimer und Friedr. Perthes, waren Duzbrüder, vollends wir Jüngeren. Man stritt heftig; war aber die Entscheidung gefallen, so ward ihr gemäß weiter gebaut, jeder auf seinem Posten. Die geselligen Beziehungen be standen fort, ebenso das Einvernehmen des Börsen- und des Leipziger Vereins nach jenem Zwischenfalle, wo es nöthig war. Das Haupt des letzteren, Fr. Fleischer, hat für das Wohl des Leipziger wie des deutschen Buchhandels mit Unverdrossenheit und Aufopferung lange gearbeitet und sich namentlich durch Herstellung der Bestell- anstalt den Dank des ganzen Buchhandels verdient. So wurde auch ihm, nachdem die Rechte des Börsenvereins gesichert waren, die „Ueberrumpelung" desselben nicht weiter nachgetragen, zumal er in vielen Fällen weder zu umgehen noch zu entbehren war. Jena, im Januar 1884. Fr. I. Frommann. Misccllen. Zum Nachdruck deutscher Bücher. — Professor Georg Ebers hat kürzlich über den Nachdruck deutscher Bücher in Holland öffentliche Klage erhoben. (Vergl. Börsenblatt 1884. Nr. 13.) Ueber denselben Gegenstand schreibt im „B. Tgbl." Hans Wachen- Husen: „Das ist eine Sache, mit der sich nachgerade einmal unsere ganze Zeitungspresse beschäftigen sollte. Man ist bei uns fort während für den Schutz von Allem bedacht, was da wächst oder geschaffen wird; aber die deutsche Literatur vor der schonungs losesten Ausbeutung jenseit unserer Grenzen zu schützen, darum kümmert sich Niemand, s?! Red.) Auf Seiten unserer Regierung denkt man genug gethan zu haben durch die Verträge mit England, Frankreich und Belgien; in der That aber hat man dadurch nur diese Länder vor dem Nachdruck in Deutschland geschützt; denn der Bedarf, namentlich Frankreichs, an deutschen literarischen Er zeugnissen ist bekanntlich sehr gering, und selbst der Deutsche ent wöhnt sich in Frankreich seiner heimischen Literatur. Rußland, Holland, Amerika :c. drucken ungehindert die deutschen Bücher nach; wie in Holland, hat sich auch in Rußland ein Speculant das Nicht vorhandensein eines literarischen Vertrages mit Deutschland zu Nutze gemacht, um den Nachdruck zu Spottpreisen aus den Markt zu üü »