218, 18. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. Reichskanzlers ein Abstimmungskalender geschaffen, der über 100 Tage läuft, und zwar vom 5. Oktober bis zum Tage der Abstimmung, dem iz. Januar 1935. Der Abstimmungskalender ist ein Teil des großen Aufklärungswerkes über die Saar. Sein Rein ertrag dient dem Aufbau des Winterhilfswerkes im Saargebiet. Jeder deutsche Volksgenosse wird gern und freudig seine Opferbereitschaft dadurch kundtun, daß er diesen Absiimmungskalender erwirbt. Im Sinn des Saaropfers liegt es, daß in jedem deutschen Betriebe und in jedem Arbeitsraum der Saarkalender während der 100 Tage aushängt! Bestellungen erfolgen durch Sammel-Lisien, die in Kürze durch den Betrieb gehen werden. Berlin, den 16. Sept. 1934 gez.: Dr. Robert Sey Sonderdruck dieses Aufrufs erhalten die Obleute des Deutschen Buchhandels direkt zugesandt. Arbeitsausschuß »Woche des Deutschen Buches« Reinhart. Regelung der musikverlegerischen Tätigkeit Der Präsident der Reichsmusikkammer hat am 7. September 1934 folgende Anordnung betr. Regelung der musikverlege rischen Tätigkeit erlassen: Gemäß 9 und 2S der I. Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I — S. 797) ordne ich folgendes an: I. Wer gemäß 4—6 der I. Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 berufs mäßig Musikverlag betreibt, muß Mitglied der Reichsmusikkammcr sein. Die Mitgliedschaft wird durch Eingliederung in den für diesen Tätigkeitszweig allein zuständigen Fachverband 11 »Deutscher Musikalicn-Verleger-Verein« erworben und ist Voraussetzung für die Berufsausübung. Der Nachweis der Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte erbracht, die der Deutsche Mufikalien-Verleger- Verein jedem Mitglieds im Auftrag der Reichsmusikkammer ausstellt. Jedes Mitglied hat die ihm ausgestellte Mitgliedskarte bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen und auf Verlangen jedem Polizeibeamten oder den von mir zur Kontrolle besonders bestellten Personen vorzuweisen. N. Diejenigen, die den Musikverlag nur nebenberuflich oder neben einer anderen Zwecken dienenden Tätigkeit betreiben, und deren Tätigkeit auf diesem Gebiete sich als geringfügige oder gelegentliche darstellt, werden gemäß § 9 der genannten Durch führungsverordnung von der Verpflichtung, der Reichsmusikkammer anzugehören, befreit. Die Ausübung einer solchen musik verlegerischen Tätigkeit ist jedoch davon abhängig, daß sie nicht zur Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der berufsmäßig der musikverlegerischen Tätigkeit Nachgehenden mißbraucht wird. Um die Durchführung dieses Grundsatzes zu sichern, haben sich die Betreffenden in eine besondere Stammrolle des Deutschen Musikalien-Verlcger-Vereins gegen eine jährliche Verwaltungsgebühr von RM 5.— und gegen Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheines eintragen zu lassen, über die Eintragung in diese Stammrolle erhalten die Betreffenden einen besonderen Ausweis. NI. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Ziffer II dieser Anordnung vorliegen, behalte ich mir ausdrück lich vor. IV. Die Polizeibehörden werden ersucht werden, darauf zu achten, daß nur diejenigen eine musikverlegerische Tätigkeit aus üben, die sich entweder im Besitz einer im Aufträge der Reichsmusikkammer herausgegebenen Mitgliedskarte derselben oder eines Ausweises im Sinne der Ziffer II dieser Anordnung befinden. V. Musikalienhändler sowie Musikalien-Großsortimenter und -Kommissionäre dürfen nur von denjenigen Musikalien beziehen, die den Erfordernissen dieser Anordnung genügen. VI. Diese Anordnung findet auch aus Ausländer Anwendung, soweit sie innerhalb des deutschen Reichsgebietes eine Musikverlag betreibende Handelsniederlassung bzw. eigene Auslieferungsstelle unterhalten. VH. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, am 7. September 1934 818 Der Präsident der Reichsmusikkammer. Im Aufträge: Ihlert.