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Unklar ist die Bestimmung von Art. l I>), wonach zu den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers gehört »die Her stellung irgendeiner Form der Wiedergabe, in der der Gedanke des Urhebers wiedergegeben werden und aus der es gelesen, wiedcrhergestellt, aufgeführt, ausgestellt, dargestellt, entnommen, übertragen oder mitgeteilt werden könnte». Gemeint ist anschei nend die Benutzung eines geschützten Werkes dergestalt, daß das benutzte Werk im neuen erkennbar vorhanden ist, wodurch also die Annahme einer selbständigen, auf der Grundlage des frü heren Werkes erfolgten Schöpfung ausgeschlossen ist. Bei Tonkunstwerken erstreckt sich das Recht aus Wiedergabe des Werkes in irgendeiner Art, die es ermöglicht, das Werk zu lesen, aufzuführen, darzustellen, funkmäßig wieder zugeben usw., desgleichen auf öffentliche Aufführung des Wer kes in der Öffentlichkeit zwecks Gewinnerzielung. Jedoch erfassen die Bestimmungen der Bill, soweit sie sich auf mechanische Musik werke beziehen, nur die nach dem l. Juli 1908 veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Tonkunstwerke, diejenigen eines aus ländischen Urhebers aber nur, wenn nicht der Staat, dem dieser Urheber angehört, den Bürgern von USA. ähnliche Rechte ge währt, was also beim Eintritt von USA. in die R.B.ü. für Staatsangehörige der Verbandsländer im Hinblick auf Art. 13 R.B.ü. bedeutungslos ist. Für mechanische Musikwerke ist die im § 1 s des geltenden Gesetzes normierte gesetzliche Lizenz der alten Bestimmungen aufrecht erhalten worden (Art. 64). Das Urheberrecht an Grammophouplatten umfaßt jedoch (Art. 379) lediglich das Recht, diese Platten herzustellen, zu veröffentlichen, wiederzugebcn, zu verbreiten (also insbesondere nicht das Recht der öffentlichen Aufführung) und auch dieses Recht nur dann, falls nicht dieses ausdrücklich mit dem Inhaber des Urheberrechts am wiedergegebenen Tonkunstwerke verein bart worden ist. Für Bauwerke gilt die Sonderbestimmung des Art. 8, in der sehr klar die auch nach der Mehrzahl der europäischen llrheberrechtsgesetzc hierfür geltenden Grundsätze niedergelegt sind'): »Das Urheberrecht an einem Bauwerk soll nur dessen künstlerischen Charakter und Entwurf umfassen, sich jedoch nicht auf die Bauverfahren oder Methoden erstrecken; es hindert auch nicht die Herstellung, Ausstellung oder Veröffentlichung von Photographien, Filmen, Gemälden oder anderen Bildern des Bauwerkes, die nicht die Natur von Bauzeichnungen oder Plänen haben; der Inhaber des Urheberrechts ist nicht berechtigt, ein gerichtliches Verbot zu erwirken, durch welches der in der Haupt sache begonnene Bau oder die Verwendung eines das Urheber recht verletzenden Gebäudes untersagt wird; ebensowenig kann er eine Verfügung erwirken, nach der es zerstört oder abgebrochen werden muß.» v. Begrenzung des Urheberrechts. Inhaltlich wird das Urheberrecht durch gesetzliche Bestimmungen begrenzt: einerseits durch die auch im geltenden Gesetz ausdrücklich normierte Befugnis für Kirchen, Schulen, Brüdergemeinschasten, Tonkunstwerke oder Bühnenwerke zu mildtätigen oder erzieherischen oder religiösen Zwecken aufzu führen, insofern ein Eintrittsgeld zu dem Platze, an dem die Aufführung stattfindet, nicht erhoben wird; andererseits durch die gesetzliche Lizenz zugunsten der mechanischen Musikindustrie. Alle die weiteren inhaltlichen Begrenzungen des Rechts des Urhebers als Einzelnen zugunsten der Allgemeinheit, die die europäischen Urheberrechtsgesetze in reicher Auswahl kennen (Zitatenrecht, Abdrucksrechl usw.) sind in USA. durch die Praxis des »kair uss« geschaffen worden, die auch für die Vestal-Bill volle Bedeutung erhalten. »Ido guotstiou ok coasictorable oxtraot kram a worb unter reviev, tbe use ok äireotories tu tbe eompilatioa ok solootoä Mailing lists, tbe oopxing ok legal korms krom rvorbs gtvtng examples ok sueb korms, are all tnstsuces v! kair use« <<ie IVoIl »Ln Outline ok Oopxrigdt I-arvr, Oos ton 1923 8. 142). ') Es zeigt gleichzeitig die Methode des amerikanischen Gesetz gebers, der durch Anführung von Beispielen den ausgesprochenen Gesetzcswillen deutlich zu machen sucht. Zeitlich wird das Urheberrecht durch die Urheberrechts schutzfrist begrenzt, die 30 Jahre p. m. a. beträgt, bei juristischen Personen 50 Jahre seit Schaffung des Werkes, bei Miturheber schaft aber (nach dem Vorbild des Art. 16 Ziff. l des groß britannischen Urheberrechtsgesetzes) während der längeren der folgenden Perioden: entweder 50 Jahre p. m. a. des Erstver sterbenden oder die Lebensdauer des Zuletztversterbenden, bei nachgelassenen Werken 50 Jahre vom Todestag des Urhebers an gerechnet. Sehr interessant sind die Übergangsbestimmungen hinsicht lich der Urheberrechtsschutzsrist (Art. 14). Alle Werke, die durch Ablauf der Schutzfrist noch nicht gemeinfrei geworden sind, wer den von Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab nach dem neuen System geschützt. Dieser Schutz kommt zugute: a) denjenigen Personen, die nach bisherigem Copyright- Gesetz das Recht auf Erneuerung des Copyright (H 23) hatten; b) in allen anderen Fällen dem Urheber bzw. seinen Erben. Hat jedoch der Urheber bzw. sein Rechtsnachfolger vor Inkraft treten der Bill sein Urheberrecht aus einen anderen gegen Zah lung einer Tantieme übertragen, bleibt diese Übertragung für 28 Jahre nach seinem Tode bestehen, jedoch dauert auch für diese ganze Zeit die Verpflichtung zur Zahlung der Tantieme in der vereinbarten Höhe und in der vereinbarten Weise an, sofern der Erwerber des Urheberrechts bisher vertragstreu war. Ist da gegen vor Erhebung der Bill zum Gesetz das Urheberrecht für eine Pauschalsumme vorbehaltlos übertragen worden und haben der Urheber bzw. sein Rechtsnachfolger ihr Urheberrecht für die Erneuerungsperiode des Copyright ausgegeben, so behält die Übertragung auch für 28 Jahre »ach seinem Tode Geltung, so fern der Erwerber den Bestimmungen nachkommt. Nach Ablauf der 28 Jahre fällt dagegen das Urheberrecht an die Erben des Urhebers. L. Verletzung des Urheberrechts. Eine Darstellung der — wie auch im geltenden Copyright- Gesetz — sehr ausführlich gehaltenen Bestimmungen über die Rechtswirkungen der Verletzung des Urheberrechts und die Rechts behelfe hierzu (Art. 15—27) liegen außerhalb des durch den Zweck bedingten Rahmens dieser Darstellung. U. Ausländerschutz. Die Bestimmungen der Bill erstrecken sich aus Werke nicht amerikanischer Urheber, 1. sofern diese Werke zuerst in USA. oder einem Verbands lande der Berner Übereinkunft veröffentlicht worden sind, oder 2. unveröffentlicht und von einem Staatsangehörigen eines Verbandslandes der Berner Übereinkunft geschaffen worden sind, oder 3. sofern der Präsident durch Proklamation festgestellt hat, daß bezüglich des Staates, dem der Urheber angehört (und der kein Verbandsland der Berner Übereinkunft ist) und USA. mate rielle Gegenseitigkeit hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes ob waltet. 6. Berner Übereinkunft. In Art. 61 wird ausdrücklich der Beitritt zur R.B.Ü. vor gesehen, jedoch lediglich in Fassung der Berliner Konferenz (vom 13. ll. 1908) mit Zusatzprotokoll vom 20.3.1914. USA. will also — nach dieser Bestimmung der Vestal-Bill — nicht der R.B.Ü. in Fassung der Romkonfercnz beitreten, sondern von der Möglichkeit des Art. 28 Abs. 3 R.B.Ü. Gebrauch machen, was wieder voraussetzt, daß der Beitritt bis zum 1. August 1931 erfolgt ist. Den Bestimmungen der R.B.ü. in Fassung der Berliner Konferenz ist völlig Genüge geleistet worden, wobei darauf hin- gewicsen werden soll, daß die Bestimmungen der Bill über das Aufführungsrecht, insofern nur dramatisch-musikalische, nicht aber reine Tonkunstwerke gegen jede unbefugte öffentliche Auf führung geschützt sind, nicht gegen Art. 11 R.B.Ü. verstoßen, da ja der Umfang des hiernach bestimmten Schutzes gegen die öffent liche Aufführung sich nach den durch das interne Gesetz gegebe-