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VMMMMMDMlMVücklwM Nr. 273 (R. 140). Leipzig, Dienstag den 25. November 1930. 07. Jahrgang. RAMLomIler TA. Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Bctr. Buchhändler-Adreßbuch. Am I. Dezember 1930 wird das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels 1831 ausgeliefert. Die Versendung an die Mit glieder erfolgt, soweit nicht ausdrücklich direkte Zustellung auf gegeben worden ist, bar über Leipzig. Leipzig, den 22. November 1930. Or. Heß. Die Bestal-Bill. (Steht der Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Übereinkunft bevor?) Von Rechtsanwalt Or. Willy Hoffmann in Leipzig. Seit Jahren hört man von den Bestrebungen in USA., die auf einen Eintritt dieses Landes in die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst abzielen. In jeden, Jahresbericht, den der verdienstvolle Leiter des Berner Büros, Direktor Ostcrtag, erstattet, wird diese Frage erörtert, und auf dem letzten Kongresse der Lssoeiation littsraire ot arttsti- qus jlltervativllLlo (Juni 1930 in Budapest) lenkte der amerika nische Vertreter Swarts erneut die Aufmerksamkeit des Kon gresses aus diese Bewegung. Nun liegt mir, dank der Liebenswürdigkeit des Herrn Direktor Ostertag, dem auch an dieser Stelle dafür auf richtiger Dank gesagt sei, die Bill vor, die der bekannte Abgeord nete Albert H. Vcstal dem amerikanischen Abgeordnetenhaus vorgelegt hat (H. R. 12 549). Sie ist der Patentkommission überwiesen worden, die vom April 1930 ab unter dem Vorsitz von Vestal 52 Sachverständige und Jnteressenvertreter aller Zweige des Urheberrechts, deren Mehrheit gleichfalls den Ein tritt von USA. in die Berner Übereinkunft empfahl, befragt hat*). Die Grundlage dieser Enquete war jene Vestal-Bill, deren Bestimmungen durch die Sachverständigen und Jnteressenver treter beurteilt worden sind. Der wesentliche Inhalt dieser für die Entwicklung des Urheberrechts in USA. und für die Fort bildung der Revidierten Berner Übereinkunft (R.B.Ü.) so über aus bedeutungsvollen Bill sei hier, einer Aufforderung der Schriftleitung des Börsenblattes gern folgend, systematisch dar gestellt. Die Bill wird in deutscher Übersetzung im Dezember- Heft des Archivs für Urheber-, Film- und Theaterrccht ver öffentlicht werden. Vorweg muß betont werden, daß die zwei Haupthindernisse eines Beitritts von USA. zur R.B.Ü. beseitigt sind, die oopz-iiAdt- clauss und die llisnukacturillg-elLuss. Jene Klausel bedeutet, daß jedes in USA. zu schützende Werk mit dem gesetzlichen Urhebcr- rechtsvorbehalt (K 9) veröffentlicht werden muß, bestehend aus dem Worte »coMi-igt-t« und dem Namen des Inhabers des Rechts, wobei bei einem gedruckten literarischen oder musikalischen Werk noch das Jahr der Veröffentlichung anzugeben ist, sowie daß die in USA. veröffentlichten oder vertriebenen Werke diesen Vor- Über Einzelheiten dieser Enquete unterrichtet vorzüglich der Aussatz im vroit ü'Luteui 1830, S. 109 sf. behalt auf jedem Abzug tragen müssen. Es ist ferner bekannt, daß vor jedem Vorgehen wegen Copyright-Verletzung 2 Abzüge (bei im Auslande veröffentlichten Werken von Urhebern, die nicht Bürger von USA. sind, genügt ein Abzug) beim Oopxrixki-Okkice hinterlegt werden müssen nebst Zahlung der Gebühr von 1 Dol lar. Diese Klausel ist durch die Vestal-Bill beseitigt. Denn in den Eingangsworten des Art. I heißt es ausdrücklich, daß das Urheberrecht innerhalb von USA. gewährt wird aus Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Erfordernis der Erfüllung irgendwelcher weiterer Bedingungen oder Förmlichkeiten. Ebenso wird in Art. 34 ausdrücklich bestimmt, daß ein Nrheberrechtsver- nicrk nicht mehr erforderlich ist bei schutzfähigcn Werken, und daß die Unterlassung dieses Vermerkes nicht als Beweis dafür an gesehen werden soll, daß für das Werk kein urheberrechtlicher Schutz begehrt wird. Vielmehr steht es jedem offen, den Urheber rechts-Vermerk in der bisher gesetzlich geforderten Form in den Exemplaren des Werkes anzubringen; die Anbringung eines solchen Vermerkes in betrügerischer Absicht in den Abzügen eines in USA. nicht geschützten Werkes ist strafbar. Auch besteht nach wie vor für die Werke von Bürgern von USA. die Mög lichkeit einer Registrierung beim Oopz'rjgdt-Okücs in Washington (Art. 36 ff.), deren Vornahme in Verletzungsprozessen den Ur heber günstiger stellt als im Falle der Unterlassung der Re gistrierung. Denn in diesem Fall kann der Verletzer (Art. 1b ä) dem Inhaber des Urheberrechts gegenüber sich nicht damit ver teidigen, daß er im guten Glauben gehandelt habe, was sonst zur Folge hat, daß der Verletzte von ihm als Schadensersatz lediglich den Betrag einer angemessenen Lizenzgebühr, die nicht weniger als 50 Dollar und nicht mehr als 2500 Dollar be tragen darf, verlangen kann. Ist dagegen das Werk registriert worden, so scheidet die Annahme des guten Glaubens beim Ver letzer aus, sodaß alle aus dem Gesetz sich ergebenden Ansprüche vom Verletzten geltend gemacht werden können (einstweilige Verfügung, Ersatz des wirklichen Schadens oder mindestens Ent schädigung von 200 Dollar bis 5000 Dollar). Die Registrierung hat also hier die Wirkung des öffentlichen Glaubens, sodaß da mit eine Art von Grundbuch des Urheberrechts geschaffen wird, wie das Ludwig Fulda auch für das Deutsche Reich befürwortet hat. Dagegen ist nach Art. 41 der Verleger eines in Buchform veröffentlichten literarischen, musikalischen oder künstlerischen Werkes verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen 2 Abzüge des Werkes zu hinterlegen. Das gilt jedoch nicht, wenn cs sich um das Werk eines Staatsangehörigen eines der Berbandsläuder der R.B.Ü. handelt. Die mLnuksoturivg-clÄuss besagt, daß nach 88 15 und 16 des Copyright-Gesetzes bei Büchern der Satz — mit Ausnahme des fremdsprachlichen Originals — in USA. durch Handsatz oder Setzmaschine oder durch Platten, die von solchem Satz in USA. gewonnen worden sind, hergestellt sein muß, ebenso der Druck und Einband, was jedoch nicht gilt bei Blindenschrift, bei Werken fremder, nicht in USA. ansässiger Urheber in nichtenglischer Sprache und bei Werken, die auf andere als die angegebene Weise in USA. hergestellt sind. Auch die Vestal-Bill enthält in Art. 28 noch die mavuk-icturing-clause im jetzt geltenden Umfange, aber diese gilt nur für die Werke von Bürgern von USA., Aus nahmen gelten somit für Blindenschrift und für Werke von