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I14K2 ««rl-Ldl-tt 1. ». Düchn. «»«h-nUM Mchtamtlicher Teil. «« »27. 28. September 1912. brauchen deshalb nicht Mitglieder des Verbandes der Schweize rischen Musikalienhändlers» werden, sind aber verpflichtet, dessen Satzungen genau zu beobachten, namentlich mit Bezug aus die Rabattbestimmunge» dem Publikum gegenüber und dürscn auch nur mit solchen W i c d e r v e r k ä u s e r n in geschäftlichen Verkehr treten, mit denen der Verband selbst verkehrt und die er als solche bekannt gibt. Schweizerischen Sortimeutshandlungen, die nicht Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler-Vereins sind, dürfen höchstens 1S"/„ Rabatt gewährt werden. Ausnahmen hievon sind nur ge stattet gegenüber den Buchhandlungen, die schon bei Inkrafttreten der Übereinkunft vom 18. Oktober 1899 mit vollem Rabatt ge liefert erhielten. Der gleiche Nabattsatz von 15"/> trisst alle übrigen Wieder- verkänscr, als da sind Buchbinder, Papicrhändlcr usw., an Orten, wo Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler-Vereins etabliert sind, sosern es sich nicht um Artikel handelt, zu deren Verlaus der Verleger die Vermittlung der erster» nicht entbehren kann. Wiederverkäufen! an Orten, wo keine Buchhandlung eines Vcrcinsmigliedes besteht, darf auch auf andere Artikel der volle Rabatt gewährt werden, allein ohne Ausnahme nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die vom Verleger bestimmten Laden preise eingehalten werden. Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Genossen schaften sind nicht als Wiederverkäufe! anzuschen, sondern unter liegen de» Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt. Wiesbadener Buchhändler - Verein. An gewerbsmäßige Wicderverkäuser ist ein höherer Rabatt zulässig, doch sollte derselbe beim direkten Bezug vom Verlag nicht die Höhe des vollen Buchhändlerrabatts er reichen. An alle Wiederverkäufe! ist nur unter der Bedingung zu lie fern, daß sic ihrerseits die Vcrkaufsbestimmuugc» der Vereins- Mitglieder einhalten. Im übrigen bleibt der Verkehr mit Wiederverkäufern be sonderer Vereinbarung überlassen. Württcmbcrgischcr Buchhändler - Verein. Nichtbuchhändlerische Vereinigungen (Konsum- vercine, Beamten-, Offiziersvereines unterliegen den Bestimmungen der 8K 1, 2 und 3, wie jede andere Privatkundschaft. Es soll hier nicht in eine Kritik dieser Bestimmungen ein getreten und noch weniger ihr Verhältnis zur Verkanssord- nung und der in Aussicht genommenen Wiederverkäufe» ordnung erörtert werden. Selbstverständlich ist die letztere, wie dies auch in den aufgestellten »Grund linien« ausgesprochen ist, für alle Zwischenhändler, die Sortimenter also ebensogut wie die Grossisten, Kom missionäre und Barsortimenter verbindlich. Dadurch ergibt sich von selbst, daß ihre Einführung auch den Fort fall derjenigen Paragraphen der Verkaufsbestimmungen der einzelnen Kreis- und Ortsvereine im Gefolge haben würde, die eine von dieser Verordnung abweichende Definition des Begriffs geben oder den Anspruch erheben, Lieferungen der Grossisten an Wiederverkäufer in dem betref fenden Gebiet anderen Vorschriften zu unterwerfen, als sie in der Wiederverkäuferordnung festgesetzt sind. Das ist praktisch zwar von keiner großen Bedeutung, da es den Kreis- und Ortsvereinen bisher überhaupt nicht möglich gewesen ist, auf diese Lieferungen irgendwelchen Einfluß zu nehmen, Wohl aber nötig im Interesse der Vereinheitlichung der Verkaufsordnung, wie auch in dem des Verlags, der nicht ungünstiger gestellt werden darf als der Grossist. Denn wenn auch dem Verleger nach Z 4a der Verkehrsverordnung das Recht auf Festsetzung der Bezugsbedingungen zusieht und von einer Bindung des Ver lags durch die Wiederverkäuserordnung somit keine Rede sein kann, so unterliegt er in einigen Kreis- und Ortsvereinen doch gegenwärtig bei Lieferung an Wiederverkäufe! inner halb des betreffenden Vereinsgebiets den für diese festge setzten Einschränkungen. Da die Wiederverkäuserordnung je doch gerade in diesem Punkte äußerst elastisch ist und nur eine Höchstgrenze für den Rabatt sestsetzt,") so würden sich auch bei Übernahme dieser Bestimmung aus der Wiederber- käuserordnung keine wesentlichen Abweichungen von der bisherigen Praxis ergeben. Damit, daß der Ver leger nicht dieser Ordnung unterworfen ist, ist nicht gesagt, daß sie für ihn überhaupt nicht in Betracht kommt. Wenn es sich um die Feststellung des Begriffs Wiederverkäuser handelt — wofür als ein Schulbeispiel der im heutigen Sprechsaal erörterte Fall angezogen werden kann —, so wird er die in der Wiederverkäuserordnung gegebene Definition übernehmen müssen.'"'). Doch zurück zu den Verkaufsbestimmungen: Daß Konsum- Vereine nicht als Wiederverkäufer anzusehen sind, ist in der Ver kaufsordnung bereits ausgesprochen. Wer als Wiederverkäufer anzusehen ist, sagen nur zwei Verbände: der Buchhändler- Verband Kreis Norden und der Verein österr.-ungar. Buch händler, dem diese Definition durch Zugruudelegung der in Österreich noch geltenden Konzessionspflicht wesentlich erleich tert wird. Einige Vereine nennen, ohne sich auf eine Klar stellung des Begriffs einzulassen, einzelne Gruppe», wie Leih bibliotheken, Journallcsezirkel, die als Wiederverkäuser an zusehen sind, während andere ihr durch eine Negation beizu kommen suchen, indem sie sestsetzen, wer nicht als Wieder verkäufe! (nichtbuchhändlerische Genossenschaften, Lehrer, Schuldiener usw.) im Sinne ihrer Verkaufsbestimmungen gel ten kann."") Daß bald von Wiederverkäufern, bald von gewerbsmäßigen Wiederverkäuser» gesprochen wird, ist ohne Bedeutung, da wir es hier ausschließlich mit der letzteren (wohl auch in allen Fällen gemeinten) Kategorie zu tun haben und die rechtliche Stellung der gelegentlichen Wiederverkäuser, der Vermittler und Agenten schon deswegen unerörtert blei ben kann, weil sich durch ihre Tätigkeit im Dienste des Sor timents noch niemand beschwert gefühlt hat. Wie aus der Zusammenstellung hervorgeht, ist der Hamburg- Alionaer Verein die einzige buchyändlerische Vereinigung, die eine Stammrolle der Wiederverkäufer führt, gewiß ein Beweis dafür, daß ein solches Verzeichnis, seine Führung und Evi- dcnzhaltung von Vereins wegen durchaus nicht so ungewöhn lich ist, wie es einzelnen Grossisten erscheint. Denn wenn auch zugegeben ist, daß hier nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Adressen gegenüber den Tausenden von Wiederverkäufern, die von den Grossisten versorgt werden, er saßt wird, so stehen doch andererseits auch dem Börsenverein ganz andere Hilfskräfte und -Mittel zur Instandhaltung die ser Listen zur Verfügung, als einem Kreisverein. ") Au Wiederverkäuser im Sinuc der Wiederverkäuserordnung dürfen alle Artikel des Buchhandels usw. geliefert werden, jedoch nur mit einem Ausschlag auf den Einzelnettoprcis, der mindestens des Ladenpreises beträgt. Es ist nicht gestattet, diesen Ausschlag in irgend einer Form (Gutschrift, Prämie, llmsatzdividcnde nsw.) zurllckzuvergllten. *") Als Wiederverkäuser tm Sinne dieser Ordnung sind zu be trachten: Buchhändler, Papier- und Schreibwarenhändier, Kolpor- tagcbuchhändlcr, Kolporteure, Inhaber von Journal-Lesezirkeln und Leihbibliotheken, Spezialgeschäfte (für die Literatur der durch sie vertretenen Spezialität), Gewerbetreibende irgendwelcher Art in Orten, in denen eine Buchhandlung oder einer der obengenannten Gewerbebetriebe nicht besteht, unter der Voraussetzung: a> das) sie nicht in das offizielle Adreßbuch ausgenommen sind, t>) baß sie einen der angeführten Gewerbebetriebe behördlich angemcldct haben, a) daß sic in das Wicdervcrkäuserverzcichnis des Börsen vereins eingetragen sind, >!) daß sie die vom Börsenvcrcin veröffentlichten Verkaufs bestimmungen schriftlich anerkennen. Alle andern Gewerbetreibenden sind nicht als Wiederverkäufe! anzusehen, sondern als Publikum im Sinne des 8 3, Abs. 1 der Ver kaufsordnung. "**> Musiklehrcr und Mnsikinstitutc werden vom Verein der Deutschen Musikalienhändler nicht als Wiederverkäuser angesehen.