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227, 28. September 1912. Nichtamtlicher Teil. vörsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel 11451 Konsumvereine und andere n i ch t b u ch h ä n d l e - rische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen Liber den orts- iiblichen Rabatt für Privatkunden. Jedes Mitglied ist verpflichtet: die Bestimmnngen der Satzung, der Verkehrsordnung, der Wiederverkäufcrliste, welche jedem Nenanfgenommenen zuzustellen und Nichtmitgliedern gegenüber streng geheim zu halten ist, sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes pünktlich zn be folgen. Buchhändlervcrband Hannover - Braunschwcig. Verein der Buchhändler zu Leipzig. An gewerbsmäßige Wiederverkäufer darf mit beliebigem Ra batt geliefert werden, mit Ausnahme von Konsumvereinen und anderen nichtbuchhändlerischen Genossenschaften. Kreisvcrein Mecklenburgischer Buchhändler. Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Genossen schaften sind nicht als Wiederverkäufer anzusehen, sondern unter liegen den Bestimmungen über den Skonto für Privatkunden. (Wer zum Beitritt zum Verein berechtigt ist, sich demselben aber nicht anschließen will, verkennt sein wohltuendes Wirken und tritt ihm hemmend in den Weg; nur durch das vereinte Wirken aller Buchhandlungen im Bezirke des Vereins kann der Zweck desselben ganz erreicht werden. Demgemäß wird erwartet, daß im Bezirke des Vereins wohnende Buchhändler, welche nicht Mitglieder des selben sind, hinsichtlich der Bezugsbedingungen im allgemeinen nicht ans gleiche Stufe mit den Mitgliedern gestellt werden.) Mitteldeutscher Buchhändler - Verband. An gewerbsmäßige W i c d e r v e r k ä u f e r ist ein höherer Rabatt zulässig, doch sollte derselbe beim direkten Bezug vom Verlag nicht die Höhe des vollen Buchhändlerrabatts erreichen. An alle Wiedervertäufer ist nur unter der Bedingung zu liefern, daß sie ihrerseits die Verkaufsbestimmungen der Vereinsmitglieder einhalten. Im übrigen bleibt der Verkehr mit Wiederverkäufern besonderer Vereinbarung überlassen. K onsu m vereine sind nicht als Wiedervertäufer anzusehen. Münchener Buchhändler - Verein. Gewerbsmäßigen Wiederverkäufern darf Rabatt gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie sich zur Einhaltung der Verkaufs ordnung des Börsenvereins und der Verkaufsbestimmungen des Münchener Buchhändlervereins unbedingt schriftlich verpflichten. (Im weiteren wie der Bayerische Buchhändler-Verein.) Verein der Deutschen Musikalienhändler. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich dem Verein gegen über bei einer vom Vorstand zu bestimmenden Konventionalstrafe von Mk. 150.— bis zu Mk. 1000.— für jeden Fall der Zuwider handlung, an Zwischenhändler, die ihm als unzuverlässig bekannt sein müssen, bei Bezügen von 50 oder mehr Exemplaren eines Musikwerkes erst dann zu liefern, wenn der Betreffende einen Re vers unterzeichnet, in dem er sich bei Konventionalstrafe von mindestens Mk. 150.— für jeden Fall der Zuwiderhandlung ver pflichtet: a) die Verkaufsbestimmungen cinzuhalten, 0) seinen Abnehmern die gleiche Verpflichtung unter gleicher Konventionalstrafe aufzuerlegen, e) die Abnehmer zu verklagen, falls sie gegen ihre Verpflich tungen verstoßen, und seinerseits die Abnehmer, wenn sie gegen ihre Verpflichtung welcher das Gesuch zur Prüfung dem Ausschuß überweist. Letzterer hat innerhalb kürzester Frist dem Vorstand schriftlich Bericht zu er statten, worauf derselbe iibcr die Aufnahme entscheidet. Die er folgte Aufnahme ist den Mitgliedern des Vereins mit der nächsten Tagesordnung bekannt zu geben. Berufungen an die Versamm lung sind zulässig. Die Wicderverkäuferliste ist seitens der Mit glieder vertraulich zu behandeln. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. > verstoßen, zu verklagen. Die Prozesse werden namens des Be treffenden vom Verein auf Vereinskosten geführt. Die Strafen fließen in die Vereinskasse. Buchhändlervcrband „Kreis Norden". Den gewerbsmäßigen Wiederverkäufern ist die Verpflichtung aufzucrlegen: daß dieselben beim Wiederverkauf die Laden preise ein zu halten bezw. die den Skonto betref fenden Vorschriften genau zu beachten haben. Ebenso sind dieselben zu verpflichten: mit den ihnen als gesperrt aufgegebenen Firmen keinen Verkehr zn pflegen. Wiederverkäufern, welche nachweislich hiergegen verstoßen, darf nicht weiter geliefert werden. Unter gewerbsmäßigen Wieder Verkäufern im Sinne der »B e st i m in unge n« sind solche Geschäftsleute zu ver stehen, welche, ohne gelernte Buchhändler zu sein und ohne einem buchhändlerischen Verein anzugehören, den Verkauf von Büchern und Kunstartikeln gewohnheitsmäßig — entweder aus schließlich oder als Nebengeschäft — betreiben und ihren Bedarf in der Regel aus zweiter Hand beziehen. Den gewerbsmäßigen Wiederverkäufern sind im Kreise Norden die Besitzer von Leihbibliotheken und gewerbsmäßigen I o u r n a l l e s e z i r k e l n gleichzuachten, nicht aber Lehrinstttute und an solchen Angestellte (Lehrer, Schuldiener usw.). Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. Von den Verkaufsbestimmungen für den Buchhandel werden nicht berührt: — — — — — — — — Verkäufe an gewerbsmäßige Wieder Verkäu fer, das ist au Inhaber beschränkter Konzessionen und Schul bücherlizenzen - aber nur insofern sie zum Verkaufe der betref fenden Druckwerke befugt sind —, ferner an Inhaber von Konzes sionen zum Betriebe der Leihbibliotheken und Journallesezirkel, insolange dieselben auch ihrerseits diese Bestimmungen einhalten. Der denselben zu gewährende Rabatt darf nicht ebenso hoch sein, wie der an vollkonzessionierte Buchhändler. Kreisvcrein Ost- und Westpreußischer Buchhändler. Im Geschäftsverkehr mit gewerbsmäßigen Wieder ve r k ä u f e r n , zu denen auch die Besitzer von Leihbibliotheken und Journallesezirkeln zu rechnen sind, treten keine Nabattbeschrän- kungen ein. Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Ge nossenschaften sind nicht als Wiederverkänfer anzusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt für Privatkunden. Verband der Buchhändler Pommerns. Konsumvereine und andere n i ch t b u ch h ä n d l e - rische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzuschen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den orts üblichen Rabatt für Privatkunden. Poscucr Provinzial - Buchhändler - Verband. Der Verkehr mit gewerbsmäßigen Wiedcrverkäufern und Leih bibliotheken bleibt der Vereinbarung überlassen. Kreisvcrein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. Buchhändler-Verband für das Königreich Sachsen. Siehe Verein Dresdner Buchhändler. Sächsisch - Thüringischer Buchhändlervcrband. Gewerbsmäßigen W i e d e r v e r k ä u f e r n, welche sich verpflichten, die Verkaufsbestimmungen des Börsenoereins (8-3, Ziffer 4 bis 0), sowie die neuen Verkaufsbestimmungen des Säch sisch-Thüringischen Buchhändler-Verbandes (88 1 bis 5) einzu halten, ist, soweit irgend möglich, nur mit einem um mindestens 10"/g verminderten Buchhändlerrabatt zu liefern. Provinzial - Verein der Schlesischen Buchhändler. Der Verkehr mit gewerbsmäßigen Wiederverkäufern und Leih bibliothekaren ist von jeder Beschränkung befreit. Schweizerischer Buchhändler - Verein. Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler- Vereins, die als Nebenartikel Musikalicn verkaufen, 1494