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131, 14, Juni, Nichtamtlicher Theil. SWS Erhöhung erst nach Ablauf von 10 Jahren, von der Erhöhung an ge rechnet. in den Rentengenuß treten, auch wenn ihm der Genuß der frü heren Rente schon zuerkannt worden wäre. Nicht minder sind im letzten Falle die Beiträge für diese Erhöhung bis zum Eintritt der erhöhten Rente fortzuzahlen. §. 4. Der Vorstand kann einem im Rentengenuß befindlichen Mit- gliede die Rente entweder ganz oder auf Zeit entziehen, wenn sich das- kommen lassen, wodurch es überhaupt oder wenigstens zeitiger in den Genuß der Rente gelangt ist. Eine solche Entziehung der Rente ist dem betreffenden Mitgliede schriftlich bekannt zu geben. Erhebt dasselbe inner halb Monatsfrist vom Tage des Empfanges dieses Bescheides an gerechnet keine Klage, so begibt es sich seines Rechtes. 8. r. Wer den Buchhandel mit einem anderen Berufe vertauscht, kann sich seine Rentenberechtigung durch Fortentrichtung der Beiträge erhalten, doch kann er alsdann vor dem 60. Lebensjahre nicht in den Genuß der Rente gelangen, auch wenn er vorher arbeitsunfähig werden sollte. In diesem letzten Falle sind auch die Beiträge bis zum vollendeten 60. Lebensjahre fortzuzahlen. Es ist jedoch einem solchen aus dem Buchhandel tretenden Mitgliede, falls es 20 oder mehr Jahre Beiträge zur Pensionsanstalt gezahlt hat, gestattet, aus dieser auszutreten und die Hälfte (das Viertel) seiner Bei träge zurück zu verlangen. 8. s. Wer infolge der Erfüllung seiner Militärpflicht eine Pension vom Staate bezieht, und auch nicht mehr im Stande ist, die Arbeit eines an Rente, als nöthig ist, um die Staatspension auf die Höhe der bei der Pensionsanstalt versicherten Rente zu bringen. 8. t. Die Pensionsanstalt kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel der bei ihr betheiligten Mitglieder schriftlich darauf anträgt, und ist in diesem Falle nach 8- - - - (allgem. Thl.) zu verfahren. Wird die Auflösung beschlossen, so sind aus dem vorhandenen Fonds zunächst die bereits im Genuß der Rente befindlichen Mitglieder zu be friedigen. Reicht der Fonds dazu nicht aus, so sind die Renten zu redu- ciren. Ist mehr vorhanden, so ist der Rest an die betheiligten Mitglieder proportional der Gesammtsumme ihrer gezahlten Beiträge zu vertheilen. 8. u. Die Auflösung des Gehilfenverbandes zieht die Auflösung der Pensionsanstalt nicht nothwendig nach sich. Es haben vielmehr die alsdann bei der Pensionsanstalt betheiligten Mitglieder über die Weiter führung der Pensionsanstalt als selbständiger Verein Beschluß zu fassen und ein neues Statut zu errichten. Das Vermögen der Pensionsanstalt ist während der Uebergangszeit in geeigneter Weise sicher zn stellen und haben dafür die Mitglieder ver bisherigen Verwaltung solidarisch zu haften. ^ Zum Rccciisioncii-Vcrzcichniß des Börsenblattes. Schon in der Ostermesse 1814 ist vielfach der Wunsch aus gesprochen worden, das Recensiouen-Vcrzcichniß in seiner jetzigen Gestalt entweder ganz auszugcben, oder doch wenigstens so umzu- gcstaltcn, daß es für den Buchhandel einigermaßen von Werth wäre. Denn darüber kann, den gemachten Erfahrungen nach, ein Zweifel wohl nicht mehr obwalten, daß dasselbe, wie es zur Zeit vor liegt, seinem Zwecke durchaus nicht entspricht, wenn nicht ganz über flüssig ist. Ist dies aber die von Allen getheilte Meinung, so wäre die Ausgabe für Satz, Druck, Papier und Honorar für ein solches Vcr- zeichniß fortan ein Posten, der kaum mehr zu verantworten sein dürfte. Das Recensionen-Berzeichniß ist s, Zt, gewiß in der besten Absicht eingerichtet worden; es hat aber nach keiner Richtung hi» den gehegten Erwartungen entsprochen und dürste somit je eher desto lieber aus unserem Börsenblatt zu entsernen sein. Ich zweifle, daß hier über Jemand noch anderer Meinung ist; wäre es dennoch der Fall, so dürfte es wünschenswerth erscheinen, dieselbe recht bald in diesem Blatte auszusprechen, — Vivat saguaus! ck, V, Miscrllcn. Zur Pfennigfuchsern. — In Nr, 122 d. Bl, rügt Hr, L, k. in dankenswerther Weise die Unsitte, die Pfennige der Rechnungs auszüge zu streichen oder, genauer ausgcdrückt, dieselben an der Meß zahlung zu kürzen. Die Sache ist durchaus nicht so kleinlich, als es scheint, denn diese bekannte „Psennigfuchserei", die gar oft auch „Groschensuchserci" heißen müßte, hat noch eine andere Seite und außer der mehr oder minder beträchtlichen baaren Einbuße für viele Verleger eine recht häßliche und zeitraubende Arbeit im Gefolge, woran höchst wahrscheinlich noch keiner der betreffenden Herren Sortimenter gedacht hat. Es möchte daher nicht ganz unangenehm sein, darauf in Kürze hinzuweisen und den Wunsch daran zu knüpfen, daß cs auch Beachtung finden möge. Und Unrecht bleibt Unrecht, tvenn cs auch noch so klein ist, — Die doppelte Buchführung, welche auch im Buchhandel und namentlich bei den Verlegern immer mehr Anhänger und Anwendung findet, macht es bekanntlich erforderlich, daß neben den gewöhnlichen Contocorrenten dereinfachenBuchführung auch noch ein Verlagsdebitoren-Conto im Hauptbuch geführt wird, welches alle Posten der erstcren summarisch vereinigt und noth- wendigerweise bis aus den Pscnnig genau in der Totalsumme über einstimmen muß. Will nun auch der Verleger, um nicht ebenfalls als „Pfennigfuchser" zu erscheinen, aus die zu wenig gezahlten Pfennige verzichten und das Conto des betr, Debitors mit der wirklich empfangenen Summe (selbstredend dürfen nicht auch noch andere Differenzen vorlicgen!) ausgleichen, so wird er natürlich das Fehlende an der Einnahme hinzusügen oder einen gesonderten Posten daraus bilden müssen, aber auch dafür zu sorgen haben, daß der Saldo des Debitoren-Contos im Hauptbuch entsprechend reformirt wird, da diesem Conto bisher nur die wirkliche Meßeinnahme (incl, Agio) creditirt wurde. Der Verleger hat also zum Dank für die ihm in ganz ungerechtfertigter Weise vorcnthaltenen Pfennige obendrein alle diese kleinen Differenzen mit vieler Mühe und großer Auf merksamkeit auszuziehen und davon einen Extra-Journalposten zu bilden, um hierdurch erst die absolut nöthige Conformität des Gesammt- resultates beider Bücher herzustellen! Das ist wahre „Pfennig fuchserei!" und die mühselige Arbeit um so ärgerlicher, als meistens das ganze Object für beide Theile nur einen winzigen Werth repräsen- tiren wird, — Da die Angelegenheit einmal zur Sprache gebracht ist, so wollte ich auch auf diesen Umstand aufmerksam machen, obwohl ich wenig Ersolg von einem solchen „Nothschrei" erhoffe. Im Uebrigen spreche ich nicht pro ckomo, da ich mich schon seit längerer Zeit dadurch vor den gerügten kleinen Benachtheiligungcn und Weitläufigkeiten zu schützen suche, daß ich alle Pfennige in der offenen Rechnung möglichst vermeide und die Preise meiner Verlagsartikel zu vollen Groschen abgerundet habe. „Help z-oursslt" rufe ich darum zum Schluffe Hrn, L, k, zu, so wird es von selbst besser werden, N, 6, U. Aus demReichs-Postwesen. — NachcinerBekanntmachung vom kaiserl, General-Postamt ist der Termin sür den Aufbrauch solcher offenen Geschäftskarten als Gegenstände der Versendung gegen die Taxe sür Drucksachen, bei welchen — entgegen der seitdem l, Januar d, I, gültigen Bestimmung — die Mittheilungen noch in früherer Weise auf der Vorderseite stehen, mit Rücksicht auf die aus den Kreisen des Handelsstandes zu erkennen gegebenen Wünsche bis zum 1. October d, I, verlängert worden. Nach dieser Zeit aber sollen nur solche offene Geschästskartcu zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe zugelassen werden, welche den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, mithin nicht allein die Größe und Form der gewöhnlichen Postkarten haben, sondern auch aus der Vorderseite nur die Ausschrist (Adresse) tragen und die gedruckten Mittheiluugen auf der Rückseite enthalten.