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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 66. Dienstags, den 20. Juli. 1841. Gesetzgebung. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen cnlhälk in seinem soeben erschienenen 10. diesjähri gen Stücke die Verordnung zu Publikation de» über den Schutz mustkali- scher und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung unterm 22. April 1841 gefaßten Bundcsbcschlufsc»; vom 2S. Juni 1841. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden Kö nig von Sachsen re. re. re. verkünden hiermit, daß über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbe fugte Aufführung unterm 22. April dieses Jahres in der 10. dießjährigen Bundcstagssitzung Folgendes beschlossen worden ist: Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der inländischen Verfasser musikalischer Compo- sitionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets fol gende Bestimmungen in Anwendung bringen: 1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen und musi kalischen Werks im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder son stigen Rechtsnachfolger, stattsindcn, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist; 2) dieses ausschließcnde Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, soll wenigstens während zehn Jahren, von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werks an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und geschützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werks ohne Nennung seines Familien- oder offen kundigen Autor-Namens irgend Jemanden gestattet, so findet auch gegen Andere kein ausschließcndes Recht statt; 3) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Je den, welcher dessen ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werks beeinträchtiget, Anspruch auf Ent schädigung zu; 4) die Bestimmung dieser letzter» und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, sowie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schadenersätze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen Vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbe- 8c Jahrgang. fugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwen deten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder in Verbindung mit einem andern, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hak, in Beschlag zu nehmen. Dem 89. Artikel der Verfassungsurkunde gemäß haben Wir die Publikation dieses Bundesbeschlusses verfügt, gegenwärtige Verordnung urkundlich eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 29. Juni 1841. Friedrich August. (I- 8.) Eduard Gottlob Nostitz und Jänckcndorf. Debits-Erlaubniß in Preußen: Das König! Preuß. Ober-Eensur-Collegium hat für nachstehende Schriften die Debits-Erlaubniß ertheilt: ») außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienene: Agassiz, L., Untersuchungen über die Gletscher. Nebst einem Atlas von 32 Stcindrucktafeln v. I. Buttannier. Solothurn, Jent L Gaßmann. 1841. Eichelberg, F., methodischer Leitfaden zum gründlichen Unterricht in der Naturgeschichte, für höhere Lehranstalten. 3 Lhle. Zürich, Meyer L Zeller. 1841. Gewerbeblatt, schweizerisches. 1. Jahrgang. 1840. 4. Hft. So lothurn, Jent L Gaßmann. Gutachten, rechtliches, der Juristen-Fakultät an der Universität Tübingen, in Sachen des Hrn. I>r. Th. Scherr, betr. dessen Ansprüche an die Regierung des Kantons Zürich, ck. ck. 14/16. Januar 1841. Zürich, Orell, Füßli L Eomp. Jugendfreund, der wandernde. Ein lehrreiches Unterhaltungs buch für alle Stände. 1. Thl. Zürich,Orell, Füßli L Eomp. 1841. Köchlin, I. R., die in der Schweiz bestehenden Währschafts- mängcl der nützlichsten Hausthierc, die für dieselben festgesetzte Währschaftszeit re. Zürich, Beycl. 1841. Malten, Bibliothek der neuesten Wcltkundc. Jahrg. 1840. 11. 12 Thl. 1841. 1. Thl. Aarau, Sauerländer. Rychncr, I. I., u. E. Jm-Thurn, Encyclopädie der gesamm- ten theoretischen und practischen Pferde- und Rindvieh-Heil kunde. 3. u. 4. Bd. Bern, Fischer. 1841. 8ct>miclt, 6t>., plaintes ck'un iaigns sllemancl illl 14. 8iede rur la ckscackence <ls a ckrstiente. kudlie ck'aprös uo 112