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^ 280, 2 Dezember 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- 14979 verständlich zulässig und auch in den Motiven zu der Verkaufs- ordnang der deutschen Buchhändler ausdrücklich ausgesprochen, daß der Reingewinn einer Vereinsbuchhandlung zu einem be stimmten gemeinsamen Zwecke verwendet werde. Der Reingewinn soll zunächst zur Ansammlung eines Reservefonds verwendet werden, damit die Buchhandlung und der Verlag sichergestellt ist. -Den dann übrig bleibenden Reingewinn wollen wir für die Zwecke der deutschen Anwaltschaft zur Verfügung stellen. Dabei soll der Grundsatz, der auch für den Wirtschaftlichen Verband maßgebend ist, festgehalten werden, daß nur wirklich allgemeine Angelegenheiten durch diese Mittel gefördert werden. Nicht dagegen sollen die Mittel verwendet werden für irgend eine Parteirichtung in der Anwaltschaft. Damit die Amtsgerichtsanwälte sich an diesen all gemeinen Veranstaltungen beteiligen können, machen sie mit Recht den Vorbehalt, daß die Mittel in einem etwaigen Jnteressen- konflikt zwischen Amts- und Landgerichtsanwälten später nicht verwendet werden zu Gunsten der einen oder der anderen wissenschaftlichen Unternehmungen, wie wir sie in der Broschüre »Neue Ziele, neue Wege« geschildert haben, zuflössen. In erster Linie werden sie jedoch zu verwenden sein zur Gründung einer großen Zentralbibliothek für deutsche Rechtsanwälte, die für die Kommissionsarbeiten, für die Arbeiten unseres Sekretariats, unserer Vertreterversammlung und auch für die Arbeiten der einzelnen Kollegen in ganz Deutschland die nötigen wissenschaftlichen Hilfs mittel bereit hält. »Da, wie gesagt, die Gesellschaft m. b. H. in kürzester Frist ein getragen, sein wird und der Geschäftsbetrieb schon jetzt durch Verträge und durch Bureaueinrichtungen genügend vorbereitet ist, so bitten wir schon jetzt um Bestellung des gesamten Be darfes von Büchern und anderen Gegenständen des Buchhandels. Dabei bitten wir, sich nicht auf den Bezug von juristischen Werken zu beschränken, sondern alle Bücher aus allen Gebieten bei uns zu bestellen. »Denjenigen Rabatt, den der Buchhändler an dem Orte des Bestellers gewährt, können auch wir gewähren; weiteren aber, wie gesagt, nicht. Der Vorteil dieser neuen Unternehmung für den einzelnen ist also lediglich ein indirekter. Dem Stande als solchen werden erhebliche Mittel zufließen. Wir haben durch un günstige Verträge mit großen Buchhandlungen in den letzten 30 Jahren schon mehrere Hunderttausend Mark verschleudert, und es ist die höchste Zeit, daß ein Organ geschaffen wird, das nicht nur diese Verschleuderung verhindert, sondern den gesamten Ge winn des Zwischenhandels im Buchhändlergewerbe unserem Stande reserviert. »Wer es also für seine Pflicht hält, unsere Standesunter nehmungen zu fördern, der bestelle unverzüglich alle seine Bedürf nisse bei der neugegründeten Gesellschaft m. b. H., einstweilen noch unter derAdresse desunterzeichnetenRechtsanwaltsSoldaninMainz. Außerdem sorge er aber auch dafür, daß die Anwaltsbibliotheken an allen Landgerichten und Amtsgerichten diejenigen Kommen tare, die sie zu erneuern wünschen, und diejenigen Bücher, die angeschasst werden sollen, bei uns bestellen. Es ist wichtig, daß sofort ein großer Umsatz erzielt wird, damit die erhebliche» Kapitalhastung, die wieder ein einziger Kollege auf sich ge nommen hat, sobald als möglich durch Errichtung eines Reserve fonds beseitigt wird. »Mainz, den 12. November 1909. (gez.) Sold an.« Bom Reichsgericht (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver gehens gegen das Warenschutzgesetz ist am 5. Mai d. I. vom Landgericht Leipzig der Kaufmann und Schriftsteller Gustav Schacht zu 180 Geldstrafe verurteilt worden. Er betreibt unter der Firma Schacht L Co. ein Verlagsgeschäft und hatte sich ferner die Firma »Technolexikon Gustav Schacht« eintragen lassen. Er sammelt Mitarbeiter für das Technolexikon der Papierindustrie und das Buchgewerbe. Außerdem hat er das Wort »Technolexikon« auf Rechnungen, Briefbogen und Prospekten benutzt. Das Wort »Technolexikon« ist aber für den Verein deutscher Ingenieure in Berlin eingetragen, der es neu gebildet hat zur Kennzeichnung einer Ware. Der An geklagte hat den Schutz vor Eintragung seiner zweiten Firma gekannt. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die am 30. November d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhand lung kam. Der Reichsanwalt führte aus: Wenn das Wort Technolexikon etwa den Titel einer Druckschrift darstellen sollte, so würde es nicht als Warenzeichen anzusehen sein. Das Urteil ist insoweit nicht ganz klar, scheint aber die Frage verneinen zu wollen. Es sagt, daß das Wort den ganzen Verlag und seine sämtlichen Broschüren und Schriften bezeichnet, also nicht ein Lexikon der technischen Wissenschaft, sondern eine neue Ware. Darin liegt kein Rechtsirrtum. — Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der Revision. Lentze * Schlesische Buchdruckerei, Kunst- und Berlagdanftalt vormals L. Schottlaender, Aktiengesellschaft in Breslau. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 281 vom 29. November 1909 bringt folgende Anzeige: Als Vorstand der Schlesischen Buchdruckerei, Kunst- und Ver lagsanstalt vormals S. Schottlaender, Aktiengesellschaft zu Breslau, fordere ich unter Hinweis auf den Beschluß der Generalversamm lung vom 27. Oktober 1903, betreffend die Herabsetzung des Grundkapitals von 1 Million Mark auf 250 000 und nach Ein tragung dieses Beschlusses die Gläubiger obengenannter Aktien gesellschaft gemäß § 289 H.-G.-B. hiermit auf, ihre Ansprüche an- Breslau, den 24. November 1909. (gez.) Salo Schottlaender. Ausstellung muhammedanischer Kunst in München, 1S1«. — Aus München ging uns folgende Mitteilung zu: Die organisatorischen und baulichen Vorarbeiten für die Aus stellung von Meisterwerken muhammedanischer Kunst sind nunmehr in vollem Gange und werden unter Aufbietung aller Kräfte so energisch gefördert, daß erhofft werden kann, daß die Ausstellung bei ihrer Eröffnung im Mai ein abgerundetes Ge samtbild darstellen wird. Die Kommissare haben bereits den größten Teil Europas bereist und ein derartig reiches und kost bares Material für München jetzt schon gewonnen, daß die volle Durchführung des Programms im wesentlichen gesichert erscheint. Die hier zum erstenmal erfolgende Zusammenstellung der wichtigsten Kunstdenkmäler .der muhammedanischen Welt, ins besondere aus ihrer großen Vergangenheit, wird als ein kunst- und kulturgeschichtliches Ereignis der Ausstellung München 1910 ein internationales Interesse verleihen, zumal da fast alle Nationen durch Darbietung von Sammlungsschätzen an dem Unternehmen beteiligt sind. Der materielle Wert der in München zusammenströmenden Schätze wird jetzt schon auf viele Millionen beziffert. Handelt es sich doch nicht nur um Kunstwerke der Malerei, Plastik, Teppichproduktion und des eigentlichen Kunstgewerbes jeder Art, sondern auch um die mannigfaltigsten Dinge des täglichen Gebrauches aus alter Zeit. Bei der überaus verfeinerten Kultur der Blüte zeiten muhammedanischer Völker und Höfe waren schließlich alle Dinge zu Gebilden edelster Kunstformen ausgestaltet worden. Daher wird die Ausstellung auch Waffen, Kanonen, Zelte, Fahnen, Standarten, Sättel, Geschirre, Trophäen, Bücher, Musikinstru mente, Stoffe, Kostüme usw. in großer Fülle umfassen und hierdurch, wie durch Einbeziehung der verschiedenen Türken- beuten aus den Türkenkriegen, in denen ja auch Bayern eine hervorragende Rolle gespielt hat, die Teilnahme weitester Volks kreise an sich fesseln. Ein Kreis Münchener Künstler ist mit den Entwürfen zur Ausgestaltung der Hallenbauten und zur Material gruppierung beschäftigt; man ist hierbei bestrebt, ein Gesamtbild zu erzielen, innerhalb dessen die Pracht der orientalischen Schätze in ruhigem Rahmen sich voll entfalten kann. Chinesische Literatur in Frankreich. — Am 10. Dezember wird in der Sorbonne vor der Pariser Geographischen Gesell schaft einer der wenigst bekannten und doch sehr erfolgreichen europäischen Reisenden in Indo-China und Tibet, Herr Pelliot, einen Vortrag über seine Reisen, sowie die Ausbeute halten, die er in jenen Ländern in geographischer, archäologischer und lite rarischer Beziehung gefunden hat. Herrn PelliotS Aufenthalt in 1941*