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Redaktioneller Teil. <Nr. 31,) Börsenoerein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 176, Auszug aus der Negistmnde des Vorstandes des Bvrscuvereins. Dem Vorstand sind in letzter Zeit häufig Beschwerden da» Wer zugegangen, daß von Grotz-Sortimenten und Groß-Antiquariaten erhebliche Be st än de an Firmen, die dem regulären Buchhandel fern stehen, zu billigsten Preisen verkauft werden und unter dem Ladenpreis auf den Markt gelan gen. Hierzu ist auf die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung (8 4 b, Abs. l, Ziffer 3 u. Abs. 2) und der Vcr- kaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum (KZ 14—18) über Antiquariat hinzuweisen, die keine Änderung erfahren haben, sondern noch in gleicher Weise wie in der Vorkriegszeit zu Recht bestehen und daher zu beachten sind. Werk«, die der Verleger in größeren Partien zum Wiederverkauf veräußert, ohne di« Abnehmer gleichzeitig zur Auf rechterhaltung des Ladenpreises zu verpflichten, können darnach als modernes Antiquariat behandelt werden, sofern ein solcher Verkauf alz eine Maßnahme anzusehen ist, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommt (Z 4 b, Abs. 1, Ziffer 3 der Verkehrs ordnung). Als größere Partie dürfte eine Anzahl von Exemplaren des gleichen Werkes anzusehen sein, die über die Höhe der vom Sortiment üblicherweise getätigten Anschaffungen , hinausgeht. A 4b, Abs. 2 der Verkehrsordnung verpflichtet den Verleger, bei Verkäufen solcher Art die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen. Der Vorstand des Börsenvereins wird sich angelegen sein lassen, im Falle begründeter Beschwerden den Verleger zur Aufhebung des Ladenpreises aufzusordern. Der Vorstand wird, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, von dem ihm in 8 4b, Abs. 2 der Verkehrsordnung eingeräumten Recht Ge brauch machen und die Erklärung im Börsenblatt veröffentlichen, daß der Ladenpreis durch den Börsenverein für die in Frage kom menden Werke nicht mehr geschützt werde. Ist der Ladenpreis eines Werkes als aufgehoben anzusehen und sind seit Erscheinen des Werkes noch keine zwei Jahre ver strichen, so besteht für den Verleger die Verpflichtung, dem Sorti menter sür die noch auf dessen Lager befindlichen, direkt vom Ver leger fest oder bar bezogenen Exemplare Entschädigung durch Ver gütung des Differenzbetrages oder Zurücknahme der Exemplare zu leisten. Es erscheint deshalb als dringendes Gebot für den Verlag, beim Verkauf an den Zwischenbuchhandel Sicherungen dahin zu treffen, daß die Jnnehaltung des Ladenpreises beim Weiterverkauf gewährleistet wird. Bekanntmachung. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den Mitgliedsbeitrag, soweit nicht schon geschehen, für den Monat März 1924 von 1.50 Goldmark auf unser Postscheckkonto 13 463 oder durch Kommissionär — aus ländische Mitglieder durch Anweisung auf Währungskonto oder durch Bareinsendung mittels eingeschriebenen Briefes — um gehend, späte st ens bis zum 10. März 1924 zu über weisen. Soweit der Januar- und Februarbeitrag noch nicht abgeführt ist, werden wir nunmehr diesen Betrag zusammen mit dem März. Mitgliedsbettrag in den nächsten Tagen mittels Barfaktur ein ziehen. Wir bitten in diesem Falle, entsprechenden Einlösungs auftrag an die Kommissionär« zu erteilen. Be! allen Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr. M. B Monat März. Leipzig, den 1. März 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. Als Ergebnis eines von Herrn Eise!« i. Fa. Brentano'? in New Uork angeregten und von »vublisdsrs' rVsskly- ver öffentlichten Aufrufs, dem wir schon die im Bbl. vom 11. Februar 1924 angezeigte Zuwendung von rund 975 Goldmark verdanken, sind uns wiederum 25 3 rund 105.— Goldmark durch Herrn Carl Büchle in Berlin überwiesen worden. Wir sagen allen Beteiligten herzlichsten Dank. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Max Paschke. Max Schotte. Reinhold Bor stell. Eine interessante Gerichtsentscheidung !zu 8 28 des Derlagsgesetzcs. Prof. N. gab seit dem Jahre 1904 im Verlag« von Vanden- hoeck K Ruprecht in Göttingen die »Abhandlungen der Friesschen Schule-, Neu« Folge, heraus, im ganzen vier Bände zu je vier Heften, enthaltend philosophische Abhandlungen verschiedener Ver fasser, darunter sehr zahlreiche des Herausgebers. Im Jahre 1908 erschien als 4. Heft des II. Bandes ein Werk des Herausgebers »Über das sogenannte Erkenntnisproblem-- im Umfange von 438 Seiten. Von diesem Werke, das Wohl den wichtigsten Beitrag zu den »Abhandlungen» darstellte, wurde, wie auch von anderen Heften, eine selbständige Sonderausgabe veranstaltet, die vor einigen Jah ren vergriffen war. Eine Zeitlang wurde dann anstelle der ver griffenen Sonderausgabe das Heft 4 des >1. Bandes geliefert, das sich von der Sonderausgabe nur durch den Titel und den Umstand unterschied, daß es nicht nur das Register zu diesem Heft, sondern das zu dem gesamten zweiten Bande der »Abhandlungen-- enthielt. Der Einzelverkauf wurde jedoch aufgehoben, als die Vorräte des Heftes zusammenschmolzen und Gesahr bestand, daß bei weiterer Einzel-Lieferung das ganze Sammelwerk unvollständig weiden würde. Nun beanspruchte der Herausgeber und Verfasser im Mai 1922 auf Grund des ß 26 VG. die Lieferung der noch vorhandenen Exemplare dieses Heftes zum Verfasserpreise für sein« Schüler. Die Lieferung wurde ihm verweigert, weil das Heft überhaupt nicht mehr einzeln abgegeben werde. Daraufhin erhob der Verfasser Klage auf Lieferung der noch vorhandenen Exemplare. Di« Erledigung dieser Klage zog sich über ir/2 Jahr« hin, da es zu einer Reihe sehr ausführlicher Schriftsätze kam. Das Landgericht kam am 27. Januar 1923 dazu, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Entscheidungsgründe, nur an einigen unwesentlichen Stellen gekürzt, lauten: »Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Abgabe der Stücke des von ihm verfaßten Werkes »Über bas sogen. Erkenntnisproblem-- aus den 8 Ai des Verlagsgesetzes vom IS. Juni 1801. Er konnte jedoch mit seiner Klag« nicht durchdringen.