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79, 4. April 1912, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4321 11. Stundung einer Kaufg eldfo rd erung. Ein Handelsbrauch, wonach die Stundung einer Kauf geldforderung unwirksam wird, sobald der Schuldner aufhört, seine Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen, ist nicht sest- zustellen. (Handelskammer zu Halle a. S.) 12. Wann muß der Jahresabschluß handelsüblich fertiggestellt sein? Ein dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechender Jahresabschluß muß unserer Meinung nach unter normalen Verhältnissen spätestens innerhalb 3 Monaten hergestellt sein. In Fällen besonders komplizierter Geschäftsführung — Vorhandenseins mehrerer Betriebsstellen usw. — oder bei einem sehr umfangreichen Unternehmen, dessen Inventur gleichzeitig eine große Zahl schwieriger Nachkalkulationen nötig macht, kann eine Verlängerung der Zeit für Fertig stellung des Abschlusses bis auf vielleicht 6 Monate für zu lässig erachtet werden. Später dürste auch bei großen Unternehmungen bei ordnungsmäßigem Geschäftsgänge die Bilanz nicht abgeschlossen werden; dies um so weniger, als ja nach § 260 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sogar den Aktiengesellschaften — auch den ganz großen — eine größere Frist als 6 Monate für Herstellung des Jahresab schlusses nicht gegeben ist. Was bei den größten Geschäften möglich sein muß, werden kleinere Betriebe bei angemessener Vorbereitung ebenfalls zustande bringen können. (Handelskammer zu Frankfurt a/O.) W. Kleine Mitteilungen. Ein Entwurf über die gesetzliche Regelung des Post scheckverkehrs wird dem Reichstage nach Ostern zugehen. In dem Entwürfe werden nur die grundlegenden Bestimmungen des Postscheckverkehrs festgelegt werden, während Abänderungen der Postscheckordnung in Zukunft auf dem Verordnungswege veranlaßt werden. Der Entwurf wird die geltende Postscheckordnung in ver- schiedenen Punkten abändern; so wird die Zuschlagsgebühr von 7 H beseitigt, die Einzahlungsgebühr beträgt für alle Zahlungen 10 L (jetzt 6 ^), die Steigerungsgebühr (ein Zehntel pro Mille) fällt fort, die Barauszahlungsgebühr soll 6 für je 500 ^ betragen. Die 3 Uberweisungsgebühr bleibt. Eine Beschränkung in der Einzahlungssumme fällt fort, auf einen Scheck dürfen 20 000 (bisher 10 000 ^) gezahlt werden Der Verkehr zwischen Post scheckamt und Kontoinhaber bleibt wie bisher portopflichtig, sofern die Kontoinhaber nicht im Bezirke des Postamts für das Post scheckamt wohnen. Buchhändlerischer Fraktur-Bund. — Als der Buchhänd- lerische Fraktur-Bund im vorigen Sommer gegründet wurde, fand der Aufruf der Herren, die sich zusammengetan hatten, um unter den deutschen Buchhändlern den Kampf für die deutsche Schrift zu organisieren, einen lebhaften Widerhall. Zahlreiche Verleger haben sich mit teilweise namhaften Spenden an der Sammlung, die von dem Fraktur-Bunde ver- anstaltet wurde, beteiligt, und dank ihrer Unterstützung konnte der Kampf für die deutsche Schrift auch von buchhändlerischer Seite mit Nachdruck geführt werden. Immerhin ist es noch nicht gelungen, schon im ersten Jahre hinreichende Mittel zusammen- zubringen, um alle die Bedürfnisse zu befriedigen, die sich bei einer großzügigen Verfolgung des gesteckten Zieles ergeben und die bei den verzweifelten Anstrengungen der Lateinschriftler als unbedingt nötig zu bezeichnen sind. Der Buchhändlerische Fraktur- Bund wendet sich deshalb in diesen Tagen von neuem vor allen Dingen an die deutschen Verleger mit einer wiederholten Bitte um Zeichnung von Beiträgen und Beitritts-Erklärungen. Aber nicht nur die deutschen Verleger, sondern auch jeder Sortimenter, dem das Fortbestehen und das Gedeihen unserer deutschen Schrift am Herzen liegt, sei auf dieses neue Rundschreiben aufmerksam ge macht. Jeder Kollege ist dem Buchhändlerischen Fraktur-Bund willkommen. Wenn es im Interesse der Bewegung auch als wünschenswert bezeichnet wird, daß möglichst große Beiträge ge- Börsenblatt fSr den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. zeichnet werden, so werden auch kleinere gern entgegengenommen, doch wird gebeten, möglichst nicht unter 3 > zu zeichnen. An meldungen zum Beitritt zum Buchhändlerischen Fraktur-Bund und Einzahlungen von Beiträgen werden erbeten an l)r Kurt Koehler, in Firma K F. Koehler, Leipzig, Täubchenweg 21. Beginn des fakultativen russischen Sprachunterrichts in den östlichen Provinzen. — Nach einer Mitteilung der »Voss. Ztg.« wird nach Ostern mit Beginn des Sommersemesters auf Anordnung der Unterrichtsverwaltung der russische Sprach unterricht fakultativ in den Provinzen Posen, Schlesien und Ostpreußen zum ersten Male zur Einführung gelangen. Als Teilnehmer an dem Unterricht kommen die Schüler der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen von Sekunda bis Prima in Betracht, die sich für das erste Semester in einzelnen Städten außerordentlich zahlreich gemeldet haben. In der Provinz Posen soll der russische Unterricht in Posen und Ostrowo beginnen, und in der Provinz Schlesien in Breslau und Königshütte. Ferner ist es gelungen, in der Provinz Ostpreußen in Königsberg derartige Kurse vorzubereiten. In Erwägung steht, den russischen Sprachunterricht auch auf Westpreußen auszudehnen, und zwar würde in dieser Provinz die Einrichtung von Kursen zunächst in Thorn in Frage kommen. Erfreulicherweise haben sich auch Lehrer, die das Russische beherrschen, in genügender Zahl gemeldet; es ist ferner beabsichtigt, bewährte Oberlehrer, die ihre Ausbildung meist auf dem Orientalischen Seminar erhalten haben, mit dem Unterricht zu betrauen. sL. Born Reichsgericht. Die Geltung des Konkurrenz verbotes bei fristloser Kündigung durch den Prinzipal. (Nachdruck verboten.) — Wenn zwischen einem Prinzipal und einem Handlungsgehilfen ein Konkurrenzverbot vereinbart ist, dessen Verletzung eine Konventionalstrafe verwirkt, so können daraus von dem Prinzipale keinerlei Rechte hergeleitet werden, falls dieser selbst das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den der Prinzipal nicht verschuldet hat. Als erheblicher Anlaß ist jetzt auch vom Reichsgericht der Umstand erklärt worden, daß der Prinzipal Kenntnis davon erlangt hatte, der Angestellte wolle seine Stelle bei ihm nur deshalb aufgeben, um unter Ver letzung des Konkurrenzverbotes ein eigenes Konkurrenzgeschäft zu begründen. »Denn einem Prinzipale kann«, so erklären in diesem Falle die Gerichte, »nicht zugemutet werden«, einen solchen An gestellten noch länger bei sich zu behalten, so daß für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, den der Prinzipal nicht verschuldet hat. Bei dem Kaufmann L. in Kottbus war der Kauf mann Pr. mit einem Gehalte von 3600 jährlich als Geschäftsführer angestellt. Es war vereinbart worden, daß Pr. bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 6000 innerhalb von 3 Jahren nach seinem Ausscheiden weder in Kottbus selbst noch in dem nahen Forst ein Konkurrenzgeschäft begründen, noch sich an einem solchen be teiligen dürfe. Am 15. November 190V kündigte Pr. selbst seine Stellung bei L-, wie dieser später in Erfahrung brachte deshalb, weil Pr. unter Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbotes sich trotzdem in Forst selbständig zu machen gedachte. Der Ge schäftsführer Pr. glaubte sich hierzu berechtigt, weil er die Stellung bei L. nur in der Erwartung angenommen habe, später mal dessen Assocw zu werden. Als L. von der Absicht seines Angestellten erfuhr, entließ er diesen mit fristloser Kündigung und verlangte, als Pr. seine Absicht betätigte und sich tatsächlich in Forst niederließ, die 6000 ^ Konventionalstrafe. Der Beklagte wendete ein, er habe ja nicht gekündigt, sondern der Prinzipal, dessen fristlose Kündigung die seine überholt habe. Deshalb könne sich der Prinzipal nicht mehr auf das Konkurrenzverbot berufen. Alle drei Instanzen verurteilten aber den Beklagten nach dem Klage anträge. Das Kammergericht Berlin führte aus, es könne zu nächst keinem Bedenken unterliegen, daß das Konkurrenzverbot nach § 74 HGB. gültig sei, da sowohl seine Dauer während drei Jahre sich innerhalb billiger Grenzen hielte als auch das vereinbarte Verbot, sich weder in Forst noch in Kottbus selbständig zu machen, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten bedeute. Aber auch die Berufung des Beklagten auf 8 76 HGB. sei verfehlt und die vereinbarte Strafe verfallen, da der Beklagte dem Verbote zuwidergehandelt habe. Die Ausnahme des 8 75, 665