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574 Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die nenden Drucksachen (§. 5.). Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissions-Artikel erscheint, oder — beim Sclbstvertricbe der Druckschrift — der Name des Verfas sers oder Herausgebers genannt sein. §. 8. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent sprechen, dürfen von Niemandem verbreitet werden. Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft waren. §- 9. Anschlagzettel und Placate, welche einen andern Inhalt ha ben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versamm lungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angehcftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar. § 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke ausrufcn, verkaufen, verthcilcn, anheften oder an- schlagcn, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizci-Behörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnißschcin, in welchem sein Name ausgcdrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubniß kann jederzeit zucückgenommen werden. ll. Besondere Bestimmungen über die periodische Presse. ß^ll. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen hcrausgcbcn will, ist verpflichtet vor der Herausgabe eine Eaution zu bestellen. §- 12- Diese Eaution beträgt: a) in Städten, welche nach dem Gesetz vom 30. Mai 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz-Samml. Seite 147.) zur ersten Äbtheilung gehören 5,000 Rhlr. b) in Städten der zweiten Äbtheilung .... 3,000 - o) in Städten der dritten Abtheilung .... 2,000 - ci) an allen anderen Orten 1,000 - Vorstehende Cautionssätze gelten nicht blos für die betreffenden Städte, sondern auch für ihren zwcimciligcn Umkreis. §- 13- Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen, wird die Eaution auf die Hälfte der im §. 12. festgesetzten Summe bestimmt. §- 14. Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirtc oder auf irgend eine andere Art technisch vervielfältigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen- §. 15. Die Eaution muß bei der Gencral-Staats-Kassc oder bei der Rcgierungs-Hauplkasse des Bezirks in baarcm Gelde niedcrgelegt werden. 45 Die Eautioncn werden gleich denen der Kassen- und Magazin- beamtcn, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Maaßgabe der Allerhöchsten Kabincts-Ordre vom 11. Februar 1832 (Gesetz-Sammlung Seite 61.) überwiesen und mit vier Tha- lcrn vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst. §. 16- Die Zurückgabe der Eaution, welche bei der betreffenden Be zirks-Regierung, beziehungsweise dem Polizei-Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats anwaltschaft, daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des Blattes nicht im Gange sei. Cessioncn, Verpfändungen oder Arrestschlägc der Eautionen sind den betreffenden Bezirks-Regierungen, für Berlin dem Polizei- Präsidium daselbst, auf die gesetzlich vorgeschricbcne Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Eautioncn nach Anleitung der Bestimmungen zu §. 2. der Allerhöchsten Kabi- netsordre vom 15. April 1837 (Gesetz-Sammlung S. 73.) zu ver fahren. Die Bestimmung zu §. 3. ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften bestellten Eautionen. §. 17. Von der Eautionsbestellung befreit sind: periodische Druck schriften, welche -1) lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familicnnachrichtcn, Anzeigen aus dem Gewcrbcverkehr, über öffentliche Vergnü gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sa chen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs ent halten, oder, unter Ausschluß aller politischen und socialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind; 2) von den Kammern oder Königlichen Behörden hecausgegebcn werden. §- 18. Der Verpflichtung zur Eautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Gesetzes bestehenden Blätter. Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Eaution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des erlassenen Gesetzes an gerechnet, bewilligt. §. 19. Wird gegen eines der nach H. 17. Nr. 1. von der Cautions- pflicht befreiten Blätter ein Straf- Urtel wegen eines begangenen Preß-Vergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Eautionspflicht, und cs ist die Eaution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses ab, nach den Bestimmungen der §§. 11- und folgende zu bestellen. tz. 20. Ist wegen des Inhalts eines cautionspflichtigcn Blattes auf Strafe erkannt, so hastet die bestellte Eaution vor allen anderen Forderungen für die Untcrsuchungskosten und für die Geldstrafe, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheiltcn. Die Vollstreckung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht inner halb vierzehn Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses einge zahlt sind, in die nicdergelegtc Geldsumme. §. 21. Die durch Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Eaution muß innerhalb vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Erkenntnisses in die Eaution auf den gesetzlichen Betrag ergänzt werden, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf.