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Nichtamtlicher Teil. 1075 ^ 28, 4. Februar 1902. erscheint dem Ausschuß als unzulänglich. Es wird daher oorgeschlagen, den Schutz auf dieselbe Zeit zu gewähren, wie derselbe durch Schutzgesetze für andere Erwerbszweige, z. B. durch das Patent- und das Musterschutzgesetz, erworben werden kann. Für eine fünfzehnjährige Schutzfrist als Minimum hat sich im übrigen auch die Pariser Konferenz vom 4. Mai 1896 zur Revision der Berner Zusatzakte in ihrem »Vosu« Nummer 1 ausgesprochen. Absatz 2 des Z 6 soll folgendermaßen lauten: »Das Urheberrecht an Erzeugnissen der photographischen Technik endigt fünfzehn Jahre nach dem Entstehen des un mittelbar nach dem Originale hergestellten Negatives. Ist das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheberrecht fünfzehn Jahre nach dem Erscheinen.« Der Begriff des »Erscheinens« ist konform mit den Motiven des deutschen Schriftwerkgesetzes als Herausgabe im Verlagshandel, also als das öffentliche Angebot von Verviel fältigungen zu definieren. Ausdrücklich wird abgelehnt, ein Werk der Photographie (oder der bildenden Kunst) schon dann als erschienen zu be trachten, wenn dieses selbst oder eine Nachbildung oder Ver vielfältigung zuerst öffentlich rechtmäßig ausgestellt wurde, wie es der tz 6 des österreichischen Gesetzes vom 26. Dezember 1895 bestimmt. Hier ist auch der Ort, zu fordern, daß im Gesetze aus drücklich erkärt werde, daß sich dasselbe nur auf die in den Handel kommenden, d. h. die »erschienenen« (s. oben) Photo graphien beziehe, daß dagegen alle nicht »erschienenen« Photographien, ganz besonders die Privat-Bildnisaufnahmen bei berufsmäßigen Porträtphotographen, und die nicht in den Handel gelangenden Amateurphotographien, ohne Auf legung einer Bedingung, d. h. ohne jedes Gesetz gegen Nach bildung geschützt sind. Eine solche Bestimmung ist nötig, da § 5 ausdrücklich ohne jede Ausnahme alle die Photo graphien für vogelfrei erklärt, welche nicht den dort auf gestellten Bedingungen genügen. Es kann also z. B. niemandem verboten werden, irgend ein Privatporträk einer Dame ohne Jahreszahl, das ihm der Zufall in die Hand gespielt hat, auf einer Cigarrenkiste nachzubilden. Wäre nun aber auch wirklich die Jahreszahl auf dieser Privatphoto graphie angebracht gewesen (wogegen vielleicht manche Dame Widerspruch erheben wird), so wäre das Damenbildnis immer nur innerhalb der gesetzmäßigen Frist geschützt. Der Gesetz geber hat eben übersehen, daß bei photographischen Werken die Sache ganz anders liegt, als bei litterarischen und Kunstwerken. Die Herstellung einer Druckplatte ist hier außerordentlich erleichtert. Es wird bei Werken der photo graphischen Technik vom Urheber nicht ein »Manuskript« oder eine »Zeichnung« behufs späterer Vervielfältigung durch Letternsatz oder durch eine zu gravierende Druckplatte her gestellt, sondern gleich die zum Abdruck fertige Platte. Dieser besondere Schutz der Privatphotographien ist um so nötiger, als das bisherige Gesetz in § 6, 2 ausdrücklich feststellt, daß »nicht erschienene« Photographien nur fünf Jahre nach dem neuen Gesetz, eventuell fünfzehn Jahre von Herstellung des Negatives an geschützt sind; das »Nicht erscheinen« trifft aber doch gerade auf alle Privatphoto graphien zu. Absatz 3 bleibt bestehen, nur ist natürlich statt des § 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 der Z 33 des neuen Schristwerkgesetzes zu citieren; wenn aber in dem neuen Kunstgesetze bezüglich mehrbändiger Werke (wie in Z 10 des alten Kunstgesetzes) Bestimmungen getroffen werden, welche von denen in Z 33 des neuen Litteraturgesetzes abweichen, dann ist natürlich hier auf den betreffenden Paragraphen des neuen Kunstgesetzes und nicht auf den 8 33 des neuen Litteraturgesetzes hinzuweisen. Daß eine Bestimmung, wie sie Absatz 3 giebt, in dem Photographiegesetz nicht fehlen darf, ergiebt sich schon aus der Erwägung, daß die Schutz frist für alle Photographien nur nach dem Erscheinen be rechnet wird. Eine solche Bestimmung ist hier also noch nötiger, als im Kunstgesetz. 8 7. Daß dieser Paragraph in seinen ersten zwei Sätzen sinngemäß seine Stellung besser gleich hinter 8 1 fände, haben wir schon oben bemerkt. Satz 1 soll unverändert bleiben. In Satz 2 ist besser »Rechtsnachfolgern« statt »Erben« zu sagen. Die Rechts nachfolger können doch ebenfalls ihre Rechte auf andere übertragen! Zum dritten Satze soll, behufs Vergrößerung des Schutzes der Persönlichkeit analog dem ebenso zu verändern den K 8 des Kunstwerkgcsetzes, der Dargestellte, der ja mit dem Besteller nicht identisch zu sein braucht, das Recht er halten, die Veröffentlichung seines Bildnisses auf Lebenszeit zu untersagen. Dieses Verbietungsrecht muß ihm auch dann verbleiben, wenn z. B- die Negativherstellung unentgeltlich, auf Einladung des Photographen, erfolgte, oder wenn die gegen Zahlung bestellten Kopien nicht abgenommen wurden. Wird dies berücksichtigt, so fällt damit wohl auch im dritten Satze der Pleonasmus »auch ohne Vertrag von selbst«. (Vergl. hierzu die treffenden Bemerkungen Stenglein, Reichs gesetze zum Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums. 2. Aust. S. 55, Anmerkung 3 zu 8 7.) Es wäre also diesem 8 7 noch der Satz hinzuzufügen: »Wird ein Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt, so ist die Ausübung des Urheberrechtes an die Zustimmung der dargestellten Person, nach deren Tode an die Zu stimmung der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen geknüpft (konform mit Strafgesetzbuch 8 189, betr. Beleidigung Verstorbener). Diese Zustimmung ist auch bei solchen zur Verbreitung dienenden Bildern erforderlich, von denen das Urheberrecht bereits erloschen ist.« Dagegen hat die Wahrung des Rechtes der Persönlich keit bei an öffentlichen Orten hergestellten Photographien da eine Grenze, wo der Einzelne nur als Staffage erscheint. 8 8. Der 8 8 müßte im neuen Gesetz eine neue Fassung erhalten. Handelt es sich um eine freie Nachbildung eines photographischen Werkes durch ein Werk der bildenden Kunst, so gewährt ja der 8 2 genügende Freiheit. Handelt es sich aber um eine einzelne sklavische Kopie, so ist auch diese ja an und für sich nach dem von uns vorgeschlagenen 8 4 ge stattet. Soll diese aber einen Schutz gegen Nachbildung haben, so ist 1. die Forderung aufzustellen, daß sie recht mäßig sei, 2. kann der ihr dann zu verleihende Schutz nur für die spezielle Technik der Nachbildung verlangt werden, also z. B. wenn es sich um eine farbige Nachbildung handelt, für die Farbe oder, wenn ein Stich oder Holzschnitt vorliegt, für die spezielle Technik des Stiches oder Holzschnittes. Mit anderen Worten, der Nachbildner hat nur ein von dem Werk der photographischen Technik abgeleitetes Recht, welches das von ihm hergestellte Werk nur in seinen speziell tech nischen Grenzen schützt, ihm aber keineswegs ein absolutes Vervielfältigungsrecht am Sujet giebt. Sonst wiederholen sich die Fälle, daß nach einer gangbaren Porträtphotvgraphie sklavische Kopien von einem Künstler in Form einer Zeichnung hergestellt, und diese Zeichnung dann wieder photographiert wird, daß also auf dem Umwege über die Zeichnung der Photographieschutz vollständig aufgehoben wird. (Ok. den Fall Selle und Kuntze o/s Jünger, Deutsche Photogr.-Ztg. 1892 Nr. 3 ff., Scolik o/n Schött, Deutsche Photogr.-Ztg. 1895 Nr. 7.) 143*