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4980 Nichtamtlicher Teil. 156, 8. Juli 1899. Alexander Dnnckcr Verlag in Berlin. 4995 Lsbmsr, Baursnos Ltsrns n. 6. N. IVisland. 1 ^ 20 Carl Alcinming Verlag in Gloga«. 4990 Ilöeüvr, dis Vorbildsr der dsutsobsn Lobauspisllrunst. 2 40 Lovvsvburg, LLngsrrubm. 2 ^ 40 Ilssrmavn, är^tliobss 'lascbsnbucü. 6sb. 3 ^ 60 'üasobonbuob kür Lanüsn, Banlriors n. Lanübsamts. 4 50 Xotrs, Vassüsubueü kür VsrrvaltuvAsbsamts dsr östliobsn Oroviw-.sn. 4 50 I. Gnadcnfeld L Co. in Berlin. 4996 Klinck-Lütetsburg, leichtfertig Blut. 4 ./6. I. Gnttcntag in Berlin. 4997 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. 50 C. Heinrich in Dresden. 5000 Klaebcr, die Thätigkeit des Generals von Biilow in der Schlacht bei Vionville. 2 ^ 50 -H. Hobbing L Büchle in Stuttgart. 4997 Der Odenwald. Eine Landes- u. Volkskunde. Hrsg. v. Volk. 9—10 Verlagsanstalt Pallas, Ernst Leonhard in Berlin. 4997 Sang und Klang im 19. Jahrhundert. Rnhfussche Kunst- n. Buchhandlung in Dortmund. 4989 Xirsoll n. Lraeüt, Vorsebnls k. das lVlasoliinsv^siobnsn. Lvbülsr- Xusg. H. II. 1 Edwin Runge in Gr. Lichtcrfcldc-Bcrlin. 4995 Loblisbsn, xastorals 'lisobrsdsn. 2 I-smms, blndlosiglroit dsr Verdammnis. 1 ^ 20 ->). Richard Tacndlcr in Berlin. 4992 Zapp, Miß Nelly's Freier. Brosch. 3 geb. 4 v. Perfall, Das Goldherz. Brosch. 3 geb. 4 v. Schreibershofen, Antonie. Brosch. 4 geb. 5 Ferdinand Schöningh in Paderborn. 5001 Orabmann, 6snius dsr IVorlrs dss bl. Vbomas. 80 ->). dabrbnob k. küilosopbis u. spsünlativs BllsoloAis. XIII. dabrg. 9 Hoeber, Fr. W. Weber. 2. Ausl. 1 ^<r. Schiffels, Theor.-prakt. Handb. f. d. liturg. Unterr. in d. kathol. Volksschule. 2. Ausl. 5 Brandenburger, Das Tierreich. Der Mensch u. seine Gesund heit. II. Äbt. 4. Ausl. 4 Goethes lyrische Gedichte, ausgew. v. Heuwes. 1 ^ 20 Ziegelei, Dispositionen zu deutschen Aufsätzen. II. H. 3. Ausl. 1 ^ 50 Prinz, Deutsches Lesebuch f. kathol. höh. Mädchenschulen. V. Teil. 2 Hägeli, Garcia Morenos Tod. 3. Ausl. 1 60 Nichtamtlicher Teil Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Bedenkliche Postkarte. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Magdeburg hat am 9. Februar d.J. die Buch- und Kunstdruckereibesitzer Hermann und Karl Geitel in Magdeburg, sowie mehrere Mitangeklagte von der Anklage der Verbreitung unzüchtiger Darstellungen freigesprochen. Die beiden Genannten haben eine Ansichtspostkarte hcrgestcllt und in Verkehr gebracht, die eine mit Trikot bekleidete und mit Blumen geschmückte Frauengcstalt, sowie ein Fahrrad und die Aufschrift -All Heil!- zeigt. Diese Karte wurde auch im Schaufenster aus gestellt. — Bevor die Brüder Geitel die Karte in Verkehr brachten, fragten sie vorsichtigerweise bei der Polizei an, ob dem Vertriebe etwas entgcgenstche. Sie erhielten darauf die Antwort, die Karte sei sittlich anstößig und dürfe nicht verbreitet werden. Nun wandten sich die Brüder G. an die Staatsanwaltschaft und baten unter Bezugnahme auf die ihnen von der Polizei zugegangene Auskunft um strafrechtliche Verfolgung einer Darstellerin, die im Cirkrrs, einem Spezialitätcntheater, in diesem Kostüm ausge treten war. Die Staatsanwaltschaft lehnte aber die Ver folgung der Darstellerin ab, weil dieser als einer Ausländerin, die in den verschiedensten Hauptstädten ungehindert derartige Posen gestellt habe, das subjektive Schuldmomeut nicht nach gewiesen werden könne. Dagegen liege die Sache bei der Postkarte wesentlich anders, hieß cs dann zum Schluffe. — Die Angeklagten haben diese Auskunft so aufgefatzt, daß der Staatsanwalt diese Karte verfolgen werde. Sie waren aber überzeugt, daß die Karte nicht als unzüchtig angesehen werden könne, und wollten es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen. Daraufhin brachten sie die Karte in Verkehr. Das Landgericht sprach die Angeklagten frei, weil es als nicht festgestellt erachtete, daß die Karte objektiv unzüchtig sei. Die Wiedergabe eines nackten oder mit Trikot bekleideten Körpers ver letze an sich noch nicht das Scham- und Sittlichkcitsgefühl. Hier komme aber noch, hinzu, daß den Körper teilweise Trikot und Blumengewinde verdeckten, die Karte also nicht bestimmt erscheine, die Sinnenlust zu erregen. Auch im übrigen finde sich in Form, Haltung und Umgebung des Frauenkörpers nichts, was geeignet wäre, einen weitergehcnden Gcschlcchtsreiz auszuüben, als der nackte Körper an sich es zu thun vermöge. Die Revision des Staatsanwalts wurde in der Verhandlung vor dem Reichsgericht am 6. d. M. vom Rcichsanwalte für begründet erklärt, da das Urteil die Art der Darstellung, die Verwendung als Postkarte und die öffentliche Ausstellung in Schaufenstern nicht berücksichtige. In ihrer schriftlichen Erklärung verwiesen die Angeklagten daraus, daß die erwähnte Darstellerin in Person und öffentlich jenes Bild dargeboten habe, während sie, die Angeklagten, es in künstlerischer Darstellung ausgestellt und verbreitet hätten. Das Reichsgericht erkannte auf Aufhebung des Urteils und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Vom Reichsgericht. Bilanz-Ziehung. (Nachdruck ver boten.) — Das Landgericht Straßburg (Eis.) hat am 8. April den Kaufmann und Ingenieur F. wegen einfachen Bankerotts zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Er hatte mit seinem Vater eine offene Handelsgesellschaft zum Vertriebe eines chemisch-tech nischen Artikels gegründet. Als über die Handelsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden war, stellte sich heraus, daß die Bücher unordentlich geführt waren und daß die Bilanz für 1897 fehlte. Um zu beweisen, daß sie vorhanden gewesen sei, stellte der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Antrag, den Buchhalter B. darüber zu vernehmen, daß sein, F.'s, Vater in der Aufregung die von B. gefertigte Bilanz zerrissen, B. aber wegen Erkrankung es unterlassen habe, eine neue Bilanz anzufertigen. Dieser An trag war abgclehnt worden mit der Begründung, cs komme nur darauf an, daß die Bilanz nicht da sei. — Auf die Revision des Angeklagten hob am 6. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nur die Nicht-Ziehung der Bilanz, so wurde ausgeführt, wird bestraft, nicht die Nicht-Aufbewahrung. Die Unterlassung der Neu- Anfertigung der Bilanz sei nicht, wie das Landgericht angenommen habe, gleichwertig mit der versäumten Anfertigung. Beschlagnah nie Zolascher Romane. (Vgl. Börsenblatt Nr. 155.) — Der Nationalzeitung, die ihre Mitteilung über die Beschlagnahme älterer Zolascher Romane in Berlin mit einer scharfen Kritik dieses Vorgehens begleitet hatte, schrieb das königliche Polizeipräsidium dort: --Diese Beschlagnahme ist, wie der Redaktion hierdurch er gebenst mitgeteilt wird, ausIeführt auf Grund eines Erkenntnisses der I. Strafkammer des königlichen Landgerichts in Stuttgart vom 13. Juni d. I. in der Strafklagesache der Deutschen Ber- lagsanstalt in Stuttgart gegen den Buchhändler Grimm iu Budapest wegen Nachdrucks (H 477 Str.-P.-O.), in dem die Einziehung der innerhalb des Deutschen Reiches befindlichen deutschen Uebersetzung der genannten Romane angeordnet wird, und auf Grund eines gemäß Artikel 12 der Zusatzaktc zur Berner Konvention vom 4. Mai 1896 und ß 94 Strafprozeß- Ordnung gefaßten Beschlusses desselben Gerichts, um dessen Aus- führirng der Erste Staatsanwalt zu Stuttgart ersucht hat.» Hiernach dürfte auch unsere Angabe der französischen Titel in Nr. 155 zu berichtigen sein. Erkundigungspflicht des Kaufmanns. — In einem Cirkular vom 1. d.-M. kommt Herr W. Schimmelpfeng in Ber lin, der bewährte Berater des vorsichtigen Kaufmanns, auf deu bekannten Prozeß zurück, der kürzlich iu Konstanz verhandelt wurde und mit der Verurteilung des Londoner - Schlittenfahrers - Karl Hermann Ern zu fünf Jahren Gefängnis endete. Herr Schimmelpfeng braucht den Verdacht, daß er pro domo spreche, nicht zu fürchten; vielmehr wird man ihm gern zustimmcn, wenn er am Schluffe seines kurzen Berichts über Anlaß und Ausgang des Prozesses folgendes sagt: