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16360 Börsenblatt f. tz. Dtschn. vuchhande. Nichtamtlicher Teil. 301, 28. Dezember 1912. Grund stellt aber nicht dar die Unfähigkeit des zn Erprobenden, die Stellung ausfüllen zn können, da gerade die Probezeit erst die Fähigkeiten des Angestellten zeigen soll. In diesem Sinne hat das Gewerbegericht Berlin entschieden. Der Fall verdient allgemeine Beachtung. Der Kläger war von der Beklagten als Techniker und Vertreter mit einem Monatsgehalte von 125 .// zunächst zur Probe auf einen Monat angestellt, wurde aber, nachdem er einige Tage im Bureau und vier Tage als Vertreter zwecks Erwerbs von Kunden tätig war, von der Beklagten entlassen. Er erhob vor dem Gewerbegericht Berlin Klage und verlangte die vereinbarte Ver gütung für den vollen Monat. Die Beklagte machte geltend, daß während der Probezeit an jedem Tage ohne Jnnehaltung einer Frist gekündigt werden könne: außerdem habe der Kläger Entlassungs grund geboten, weil er sich unfähig gezeigt habe. Das Gewerbegericht erklärte jedoch: Die Tätigkeit des Klägers war überwiegend eine technische. Das Gewerbegericht ist also zuständig. Das Probe dienstverhältnis ist auf eine bestimmte Zeit verabredet und kann daher nur.aus wichtigen Gründen gemäß § 133a der G.-O. vor Ab lauf dieser Zeit gelöst werden. Eine jederzeitige tägliche Lösung ist nach § 133a der G.-O. unzulässig, da eine von der gesetzlichen Kün digungsfrist abweichende Vereinbarung gemäß § 133a, 6 der G.-O. nur für den Fall einer vorübergehenden Aushilfe gestattet ist. Ein wichtiger Entlassungsgrund ist aber nicht dargetan. Der Kläger war nur vier Tage in seiner Eigenschaft als Vertreter tätig. Na turgemäß muß er, selbst wenn er schon praktisch in einer gleichartig gewerblichen Branche tätig gewesen ist, sich erst einige Zeit für seinen speziellen Dienst einarbeiten, um Erfolge erzielen zu können. Dazu sollte die Probezeit naturgemäß dienen. Vier Tage reichen für einen solchen Zweck aber nicht aus, wie die Parteien selbst dadurch zu erkennen geben, daß sie eine einmonatige Probezeit vereinbart haben. Die Entlassung war also nicht gerechtfertigt, die Beklagte daher nach 8 615 des B. G.-B. zur Zahlung der geforderten Ver gütung verpflichtet. Die Beklagte wurde deshalb kostenpflichtig dem Klageanträge gemäß zur Zahlung verurteilt. Schädigung des Handels durch Beamte. — Die Handelskammer zu Eoblenz gab in ihrer Sitzung vom 5. Dezember folgende Erklä rung ab. »Die von Privaten, besonders von Beamten gemein schaftlich unternommene Beschaffung von Waren nnter Ausschluß der üblichen Vermittlung des Zwischenhandels hat stellenweise einen solchen Umfang angenommen, daß dem Kleinhandel daraus eine fühlbare Benachteiligung erwächst. Gesetzgeberische Eingriffe er scheinen jedoch nur da möglich, wo diese private Warenvermittlung die Gestalt des Gewerbsmäßigen angenommen hat. Hier ist sie in jeder Beziehung, namentlich in steuerlicher Hinsicht allen Vor schriften zu unterstellen, die für die Gewerbebetriebe der gleichen Art gelten. Im übrigen muß es dem Kleinhandel überlassen bleiben, darauf hinzuwirken, daß ihm Produzenten und Großhändler nicht durch unmittelbare Lieferung an die Verbraucher illoyalen Wettbewerb bereiten. Was die Bestrebungen der Beamtenschaft betrifft, sich durch gemeinsamen Warenbezug Vorteile zu verschaffen, so ist zu beanspruchen, daß sie keinerlei Förderung durch die Behörden erfahren darf, namentlich nicht durch Überlassung von Vorratsräumen, und daß die gegen Entgelt geschehende Besorgung gemeinschaftlicher Wareneinkäufe den Beamten zu verbieten ist.« Auszugsweiscr Abdruck für den Buchhandel wichtiger Reichs gerichts-Entscheidungen. — Die Helwingsche Verlagsbuchhandlung in Hannover teilt uns unter Bezugnahme auf den Artikel vr. Elsters »Zur Frage des buchhändlerischen Bestellervertrages« in Nr. 298 mit, daß das dort erwähnte Reichsgerichtsurteil vom 29. April 1911 in der Nummer vom 25. September 1911 der in ihrem Verlage erscheinenden Zeitschrift »Das Recht« unter Nr. 3133 auszugs weise veröffentlicht worden sei. Auch das in der gleichen Nr. des Börsenblatts besprochene am 18. Mai 1909 ergangene Neichsgerichts- nrteil zum Art. 3 des Postgesetzes vom 20. Dezember 1899 sei im »Recht« Jahrg. 1910 unter Nr. 1205 im Auszuge wiedergegeben. Post. P o st p a k c t v e r k e h r mit Haiti. — Von jetzt ab können in Deutschland Postpakete ohne Wertangabe und ohne Nach nahme bis zum Gewichte von 5 1^ nach Haiti versandt werden. Die Pakete werden am 0. jedes Monats von Hamburg mit deutschen Schissen nach Port an Prince befördert. Die Taxe beträgt 1 .//60 H für jedes Paket, über die Orte in Haiti, die an dem Paketaustausch teilnehmen und über die näheren Versendungsbedingungen erteilen die Postanstalten Auskunft. Deutschland ist das erste und bis jetzt einzige Land in Europa, das einen unmittelbaren Postpaketdienst mit Haiti unterhält, künftig tonnen indes auch die übrigen Länder durch deutsche Vermittlung Postpakete mit Haiti austauschen, falls sie nicht selbst einen un mittelbaren Pakeiaustausch vereinbaren sollten. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. ^rcbiv kür Bucbgovvorbo. Begründet von Alexander XValdorv. BoipriZ. 49. 6ck. Bokt 11/12. Xovembor—Derombor 1912. Bsx.-8". 8. 325—384 m. 95 Beilagen, ein8cb1i688licb der auk da8 dabr 1912. Be Droit d'suteur. Organe men8uel du Bureau inter national de l'Dnion pour la protection de» oeuvre8 litteraire8 et arti8tique8 ä Berne. Vingt-cin^uiäme annee. Xo. 12. 15. Dscembre 1912. 31X 23,5 cm. BaA68 161 ä 17k Bex.-8°. 8. 185—320. Wt über 60 Beilagen und Abbildungen im lext. Orientül^cbe Bibliograplne. (Begründet von -XugU8t Xlüller.) Xlit be80nderer Beibilke von B. Xukn-XIüncken und unter Xlitrvir- kung von XV. Lartbo1d-Bet6r8burg, B. klclr-Berlin, O. 6. 0. kiaa8-tle^v Vork, X. B. Katanov-Karan, Xioberg-Bund, B. Xlurad-llalla, D. Xütrel-Berlin^ XV. 8ckubring-Berlin, B. XV. Verlag von Beutber L Beicka r d. XXIII/XXIV. dabrg. (kür 1909/10. In einem Bande.) 1. Bekt. 8". 150 8. in Brkurl. 13. dakrgang. 1912. Bekt 3. Bex.-8". 8. 55—88 XX^Vl^dalirgang. ^3B8X23,3^cm"^E 395-478. ^XV?en, Ver lag der XViener Xiode. Enthält als Einleitung einen Artikel zum 25jährigen Jubi läum der Wiener Mode. Personalnachrichten. 75. Geburtstag. — Am heutigen Tage vollendet Herr Robert Lien au senior, der langjährige Inhaber der Schlesinger- schen Buch- und Musikalienhandlung in Berlin, in Frische und Rüstigkeit sein 75. Lebensjahr. Seine Heimatstadt Neustadt in Holstein hat ihm aus diesem Anlaß das Ehrenbürgerrecht verliehen. David Heinrich Müller s. — In Wien ist am 21. Dezember der hervorragende Orientalist Professor vr. David Heinrich Müller im 67. Lebensjahre gestorben. In den Jahren 1898 und 1899 unternahm Müller eine Forschungsreise nach Slidarabien und Soqotra. Das vierbändige Werk »Die Mehri- und Soqotri-Sprache«, das in den Jahren 1902 bis 1911 erschien, enthält die reiche Forscherarbeit und bietet neben dem sehr umfangreichen fachwissen schaftlichen Material eine Fundgrube ethnographischen und kultur historischen Inhalts. Neben der Arabistik und den Studien, die auch Anlaß zu den Reisen des Prof. Musil und zur Entdeckung des Wüstcnschloffes Amra gaben, beschäftigte sich Müller viel mit dem Alten Testament. Hierhin gehören die »Biblischen Studien« (1895 und 1898) und »Die Propheten in ihrer ursprünglichen Form« (1896). In seiner Schrift »Die Gesetze Hammurabis« (1903) zeigte Müller', daß das alttestamentliche Bundesbuch nicht dem Koder Hammurabi entlehnt sein kann, der etwa 2000 vor Christo fixiert ist, sondern daß es sich durch die in ihm vorausgesetzten agrar- wirtschaftlichen Verhältnisse als das ältere dieser beiden Gesetze zu erkennen gibt.