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^ 29, 5. Februar 1904. Nichtamtlicher Teil. 1197 der Brief unter dem Schutz des Urheberrechts steht, und denjenigen, in dem dies nicht der Fall, insoweit kein Unter schied, und es harmoniert daher die Entscheidung des Wiener Gerichts durchaus mit den Ergebnissen der Rechtslehre und auch der Rechtsprechung, die sich in Deutschland allerdings nur in verhältnismäßig seltnen Fällen mit diesen Fragen zu beschäftigen in der Lage war. Es ist nun noch in Frage gekommen, ob diese Beurtei lung nicht dann eine wenigstens teilweise andre sein müßte und zu einem etwas abweichenden Ergebnis gelangen würde, wenn sich der Briefschreiber durch die Tatsache des Brief schreibens einer Verletzung einer Pflicht schuldig gemacht hat, die ihm in bestimmter Richtung obliegt, z. B. die Ehefrau einer Verletzung der Pflichten, die sie als solche zu erfüllen hat. Allein es ist nicht abzusehen, daß man durch Berücksichtigung dieses Moments zu andern Ergebnissen gelangen sollte. Selbst wenn durch die Ab sendung des Briefs der Briefschreiber sich einer strafbaren Handlung schuldig machen sollte, so würde gleichwohl das Verhältnis zwischen dem Verwahrer und Hinterleger das selbe sein, wie es in obigem gekennzeichnet worden ist, und weder die Rechte noch die Pflichten des einen oder andern Teils wären dann andre. (Vollständig beiseite zu lassen ist bei dieser Frage natürlich der Umstand, daß der Rechtsbeistand, der die ihm von seinen Klienten übergebenen Briefe an dritter Stelle hinterlegt, abgesehen von der hierin liegenden Verletzung der aus dem Verwahrungsvertrag sich ergebenden Verpflichtungen, auch die Pflichten mißachtet, die ihm als Rechtsbeistand ob liegen. Dieser Gesichtspunkt kann für die zivilrechtliche Be urteilung der Frage irgend eine Wichtigkeit nicht beanspruchen. Natürlich hat der Rechtsbeistand an den ihm übergebenen Briefe ein Zurückbehaltungsrecht für die ihm gegen den Hinterleger auf Grund der Mandate erwachsenen Ansprüche; aber dieser Gesichtspunkt ist für die Behandlung der Frage gleichfalls ohne Bedeutung, da nicht bestritten wird und auch nicht wohl bestritten werden kann, daß, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Zurück behaltungsrechts vorhanden sind, die Rückgabe der Briefe so lange mit Recht verweigert werden darf, als die gedachten Ansprüche nicht befriedigt sind.) Fuld. Kleine Mitteilungen. Wechselprotest stunden. — Dem preußischen Herrenhause haben der Justizminister und der Minister für Handel und Ge werbe den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Wechselprotest stunden, zugehen lassen: § 1. Wechselproteste dürfen nur von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends, zu einer srühern oder spätern Tageszeit aber nur mit Einwilligung des Protestaten erhoben werden. Die ß 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. Nr. 12 d. Bl. Seite 508/90 Fm Anschluß an meinen Artikel in Nummer 11 und 12 des Börsenblatts muß ich auf einen Irrtum aufmerksam machen, den ich mir in betreff Heinrich Schliemanns habe zuschulden kommen lassen. Es betrifft dieses Forschers Verkennung durch die Fachgelehrten. Ein Leipziger Gelehrter, dem ich schon manchen schätzbaren Wink verdanke, schreibt mir: -Schliemann ist insofern ein schlechteres Beispiel wie Darwin, als sein Auftreten in der Tat höchst unwissenschaftlich war. Er hatte begonnen mit einem Köhlerglauben an die Realität der homerischen Personen, der damals schon wissenschaftlich aus geschlossen war und durch den Witz »Hekuba's Kofferschlüssel« nicht unbillig charakterisiert wird. Er hatte ferner begonnen mit unglaublich salopper und z. T. sichtlich markschreierisch übertreibender Darstellung des Tatbestands. So ist es in der Tat ganz natürlich, daß sich wissenschaftliche Leute zunächst an geekelt fühlten. Sobald seine Publikationen auch nur etwas anständiger wurden, war die Größe seiner Entdeckung, sein Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. richtiger Finderinstinkt sehr bald anerkannt. Auch ohne diesen wichtigen Kern hätte übrigens seine auf Sensation angelegte Publikation gewiß Verleger gefunden. Darwin ist ein besseres Beispiel.« Hierzu möchte ich bemerken, daß ich Darwin und Robert Mayer in einem frühern Aufsatz zitiert hatte. Auf Schliemann kam ich in Erinnerung an ein Gespräch, das ich einst bei dem verstorbenen Archäologen Heydemann in Halle anhörte und da mals vielleicht nicht richtig aufgefaßt habe. Jedenfalls hatte Schliemann doch die richtige »Witterung«, wie sich bald heraus- stellte. Leipzig, den 3. Februar 1904. Artur Seemann. Norwegen, die Vereinigten Staaten N.-A. und die Berner Literarkonvention. — Der norwegische Verleger verein hat auf eine Anfrage des dortigen Kirchendepartements, ob er empfehlen würde, daß Norwegen — besonders aus Rücksicht arst seine Komponisten ^— ein^ Literarkonvention mit den Ver- daß die Konvention die Freiheit, die man jetzt zur Übersetzung der neuen amerikanischen Literatur hat, beschränken würde, auch nicht darauf, daß bei einer Konvention wie der angebotenen Norwegen weit ^ mehr geben als empfanden würde; für den dieser Frage auf das Verhältnis der Vereinigten Staaten zur Berner Union einwirken wird, so glaubt man doch, daß die einzig richtige Politik für die der Union ungehörigen Länder darauf Staaten machen, um durch Sonderabkommen mit einzelnen Län dern die Vorteile der Berner Union zu erlangen, ohne deren Verpflichtungen zu übernehmen, abzuweisen.- L. Verein deutscher Ingenieure. — Die 45. Hauptversamm lung des Vereins deutscher Ingenieure wird am 6., 7. und 8. Juni dieses Jahres in Frankfurt a. M. tagen. T^^d/Bll) di^ Bekanntmachung im amtlichen 818 ^ erhöht. Die Taxe beträgt wie^ bisher 20 ->) für je 20 Hundertjahrfeier eines schwedischen Dichters. — Am 5. Februar 1904 wird in Schweden der hundertste Geburtstag Runebergs, des neben Bellman und Tegner größten schwedischen Dichters, überall festlich begangen durch Festreden, Männerchor- Vorträge von Liedern Runebergs, Vorführung von Illustrationen zu seinen Werken in Skioptikonbildern (so Edelfelts Zeichnungen zu »Fähnrich Stahls Erzählungen -) u. a. In Finnland aber, der Heimat des Dichters, hat der Generalgouverneur Bobrikoff alle Feiern verboten. stadt in Finnland geboren. Er stammte aus schwedischer, aber schon lange in Finnland ansässiger Familie. Er studierte zu Abo, wurde 1830 Dozent der Beredsamkeit in Helsingfors, 1837 Gym nasiallektor in Borgs., wo er am 6. Mai 1877 starb. Von seinem Sohne, einem angesehenen Bildhauer, geschaffen, ist ihm am 6. Mai 1885 in Helsingfors ein Koloffal- Standbild »vom dankbaren Finnland« errichtet worden. Denn obwohl er in schwedischer Sprache dichtete, hat er stets eine kräftige finnische Eigenart bewahrt und vor allem durch -k'äviilr Ltäls 8äAver« (Band 1 1848, Band 2 1860 in Helsingfors erschienen) zur Entwicklung des finnischen Nationalbewußseins außerordentlich viel beigetragen. Ins Deutsche ist dies Werk mehrfach übersetzt worden, zuletzt von W. Eigenbrodt (Halle 1900, Niemeyer). Es beginnt mit dem später zum Nationallied ge wordenen ->Värt 1-s.nä« (Unser Land), das schwedisch, finnisch, englisch und deutsch 1873 bei Edlund in Helsingfors neu er schienen ist, und schildert in epischer Form Szenen und Charaktere aus dem Kriege von 1808.