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63, 16. März 1912. Nichtamtlicher Lei!. Äürlenblott r. ». Ltschn. Buchhandel. 3439 Kleine Mitteilungen. Las Asiatische Museum bei der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in St.Petersburg ist im Jahre 1911 durch fol gende Sammlungen bereichert worden. Das russische Komitee zum Studium von Mittel- und Ostasien gab dem Museum Materialien über die mongolische Volkspoesie und eine große Sammlung mongolischer Bücher und Handschriften. Die Chine sische Abteilung wurde durch eine große Spende des General stabs bereichert. Das Museum Alexanders III. spendete eine Sammlung handschriftlicher und xylographischer Materialien, die von der mongolisch-szetschuanischen Expedition der Russischen Geographischen Gesellschaft unter Leitung des Obersten P. K. Koslow zusammengebracht wurden. Diese Sammlung, einzig in ihrer Art, enthält neben alten Büchern und Papieren eine große Menge Materialien in einer bisher noch nicht erforschten Sprache Ssi-Ssja. die sich in der Hauptsache aus das 13. Jahr hundert bezieht. Diese Sammlung wird gegenwärtig von Pro fessor A. I. Iwanow geordnet. In die Abteilung der Sprachen Vorderasiens gelangten Handschriften des Emirs von Buchara, des russischen Konsuls in Seistan u. a. Die Erben des verstor benen Professors D. A. Chwolson brachten zum Geschenk einige hebräische Handschriften und anderes wissenschaftliche Material. Der Druck des Katalogs der hebräischen Bücher (die »Liblio- tüeoa I'riecklanckiana«) mußte deshalb zeitweilig unterbrochen werden, um noch ein neues Verzeichnis der Bücher Chwolsons einzureihen. (St. Peterb. Wjed.) »L. Vom Reichsgericht. Angabe über die Abon nentenzahl als zugesicherte Eigenschaft beim Verlagsvertrage. (Nachdruck verboten.) — In einem jetzt verhandelten Rechtsstreite hat das Reichsgericht entschieden, daß bei dem Verlage einerZeitschrift nach dem ganzen Wesen eines Verlagsvertrages wie auch nach der Verkehrsauf fassung die Angabe der Abonnentenzahl im Zweifel eine bin dende Erklärung bedeutet, für die dem Verlage gegenüber wie für die Zusicherung einer Eigenschaft gehaftet werden muß. Der Entscheidung lag folgender Streitfall zugrunde: Die Ber liner Handwerkskammer hatte am 8. März 1907 mit der Verlagsanstalt Hempel L Co. in Berlin einen Verlagsvertrag geschlossen, der den Verlag der Handwerkszeitung betraf, die früher von einer anderen Firma verlegt worden war. Die Zeitung sollte wie bisher Eigentum der Handwerkskammer bleiben, der Verlag derselben aber ohne Übernahme der Aktiven und Passiven auf eigene Rechnung der jetzt klagenden Verlags anstalt geschehen. Der Vertrag, der von vornherein auf längere Zeit in Aussicht genommen war, war zunächst auf 2 Jahre fest abgeschlossen worden mit einer fünfjährigen Optionsfrist. Die klagende Verlagsanstalt machte nun geltend, in § 3 des Verlags vertrages, wonach sie den vollen Ertrag des Blattes genießen solle, sei vertraglich festgelegt:« zur Zeit der Übernahme seien etwa 2500 Abonnenten anzunehmen«. Dies enthalte eine bin dende Zusicherung der Handwerkskammer, was insbesondere auch aus den mit dem Syndikus der Handwerkskammer Or. R. gepflo genen Verhandlungen zu entnehmen gewesen sei. Tatsächlich habe aber die Zahl der Abonnenten im Anfang des April nur 649 betragen. Für den Ausfall an 1851 fehlenden Abonnenten innerhalb 2 Jahre, die jährlich 4 ^ für das Blatt hätten zahlen müssen, forderte die Verlagsanstalt 14 808 ^ Schadenersatz. Die Handwerkskammer behauptete dem gegenüber, die Angabe in § 3 des Verlagsvertrages bedeute nur eine unverbindliche Schätzung, wie schon aus dem Worte »etwa« hervorgehe. Das Landgericht Berlin hatte die Handwerkskammer dem Grunde nach zum Schadenersätze verurteilt und dabei die Frage offen gelassen, wie die große Zahl der sogenannten Beauftragten des Blattes, die dasselbe zum Vorzugspreise von 50 ^ hätten be ziehen dürfen, zu verrechnen sei. Das Kammergericht Berlin hatte diese letztere Frage gar nicht erst prüfen zu müssen geglaubt und die Klage völlig abgewiesen. Der § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so führte das Berufungsgericht zunächst aus, komme hier deshalb nicht in Frage, weil er das Versprechen einer von vornherein objektiv unmöglichen Leistung zur Voraussetzung habe. Deshalb sei es auch gleichgültig, ob die Klägerin an die Zusicherung geglaubt und durch schuldhaftes Verhalten des Syndikus vr. R. zu diesem Glauben veranlaßt worden sei. Letzterer sei übrigens gar nicht als gesetzlicher Ver treter der Kammer anzusehen, sondern sei lediglich Angestellter der Kammer, da er in jeder Beziehung an die Weisungen des Kammervorstandes gebunden gewesen sei. Er habe auch nur Vollmacht gehabt, den Verlagsvertrag mit der Klägerin vorzube reiten. Wenn nun auch in § 3 des Verlagsvertrages gesagt sei, »zur Zeit der Übernahme des Verlages seien etwa 2500 Abon nenten anzunehmen«, so gehe es doch nicht an, dies dahin aus zulegen, daß damit auf zwei Jahre eine Abonnentenzahl in dieser Höhe garantiert worden sei. In dem Worte »etwa« eine garantierte Mindestzahl zu erblicken, Widerstreite jedem Sprach gebrauchs vielmehr sei damit eine ungefähre Schätzung der Abonnentenzahl gegeben worden, die ohne Schuld des Beklagten deshalb ungenau wiedergegeben sei, weil sich die Beklagte, die das Blatt nicht in eigener Rechnung gehabt habe, ganz auf die Angaben der früheren Verlegerin habe verlassen müssen. Wenn die Klägerin aus § 3 des Verlagsvertrages ein Garantie versprechen habe herleiten wollen, so würde sie sich nach dem ganzen Inhalte des Vertrages eine solche Zusicherung in anderer Fassung und genauer haben geben lassen. Das Reichsgericht hob aber auf die Revision der Klägerin das Urteil auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Kammergericht zurück. Es führte aus, die Erklärung in § 3 des Verlags vertrages »zur Zeit der Übernahme seien etwa 2500 Abonnenten anzunehmen«' sei für den ganzen Inhalt des Verlagsvertrages wesentlich, und auch nach der Verkehrsauffassung sei darin eine bindende Erklärung der Beklagten zu erblicken. Dabei seien die Worte »etwa 2500 . . anzunehmen« nicht anders als dahin aus zulegen, daß damit die Abonnentenzahl zwar nicht genau, aber in ungefährer Höhe habe angegeben werden sollen. Auch die Ver tretung durch ihren Syndikus könne die Handwerkskammer nicht ablehnen. Ebenso irre das Berufungsgericht, wenn es annehme, die Ausführungen des Syndikus vr. N. könnten auch nicht einmal zur Interpretation des Verlagsvertrages herangezogen werden. (Aktenzeichen: I. 120/11.) Sine englische Stndentenfahrt durch Deutschland. — Eine repräsentative Gruppe von 60 Studenten der Universitäten Oxford und Cambridge wird während der kommenden Sommer ferien eine einmonatige Tour durch Deutschland in Erwiderung des Besuches, den deutsche Studenten vor zwei Jahren England abstatteten, unternehmen. Nach den bisherigen Arrangements soll die Gesellschaft am 6. Juli an Bord der »Auguste Viktoria« in Hamburg eintreffen und je eine Woche in Hamburg und Kiel, Berlin, Jena, Weimar und München verweilen, von wo aus Abstecher nach anderen sehenswerten Plätzen unternommen werden sollen. Dentsche Bnusen-Gesellschaft. — Die diesjährige Haupt versammlung der Deutschen Bunsen-Gesellschaft für angewandte physikalische Chemie findet vom 16. bis 19. Mai in Heidelberg statt. 4. graphische «uSftellnng des Dentschen Künstlerbundes. — Die von der Chemnitzer Kunsthütte veranstaltete Ausstellung wird am 2. Mai eröffnet werden. Die Ausstellungsleitung besteht aus den Herren Leopold Graf von Kalckreuth, Geheimem Hofrat Professor vr. Max Klinger, Friedrich Schreiber, Ausstellungsleiter der Kunsthütte, Hans Vogel-Chemnitz. «e»e vücher, Kataloge «sw. für «»chhLudler: Unkraut. Ein Lieder-Büchlein von Hermann Freise. Dritte, vermehrte Auflage. 16°. 207 S. Schwerin i. M., Stiller'sche Hofbuchhandlung (Johann Albrecht Strenge). Preis 2 geb. in Leder 3 ord. Lyrik ist heutzutage wenig beliebt, und mancher Dichter der mit stolzen Hoffnungen seine Schmerzenskinder in die Welt hinaussandte, erlebt es nicht, daß die erste Auflage zu Ende geht. Wenn aber ein Liedeibüchlein es in 15 Jahren gar bis zur 3. Auflage gebracht hat, wie das oben verzeichnete unseres Kollegen Hermann Freise in Parchim, Mitglied Nr. 1 des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes, dann ist ihm sicher Wert beizumessen. Freilich nennt der Ver fasser seine Verslieder selbst Unkraut, aber es ist ein Strauß lieblichen Unkrauts, denn der Verfasser liebt es: 448*