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LSI, 17, December, Nichtamtlicher Theil. S2Zg Empfänger nicht für Rückschaffung, daß er dagegen in jedem Falle zur schonenden Behandlung und Aufbewahrung verpflichtet ist. In diesem Sinne ist, wenigstens soviel mir erinnerlich, ein richterlicher Spruch gefallen. Wie dem Kunden seitens des Sor timenters sind der Redaction die Werke zur Einsicht übersandt; der Unterschied in der entsprechenden Gegenleistung besteht nur darin, daß in jenem Falle ein Aequivalent durch baare Be zahlung, in diesem ein solches durch kostenlose Besprechung ge boten wird. Im Falle dieselbe nicht eintritt, auch der Forderung des Absenders, den Gegenstand auf seine Kosten zu remittiren, nicht nachgegeben wird, mißachtet der Empfänger ein erwiesenes Recht des Absenders; durch einfache Acguisition, durch die Vertrödelung der ihm unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Gegenleistung anvertrauten Waare macht er sich einer Verletzung der Eigen thumsrechte eines Andern unbedingt schuldig und ist zu einem Ersatz zu zwingen. So liegt jedenfalls die Sache im Prinzip, ob überall, d, h, in jedem Falle dafür ein rechtlich stichhaltiger Grund vorhanden ist, dürfte nur durch ein praktisches Beispiel in bezeichnet» Richtung entschieden werden können. Die Klar stellung der Sachlage durch ein einziges rücksichtsloses Vorgehen wäre ein in der That verdienstliches Werk. Ueber moralische Verpflichtungen läßt sich heutzutage be kanntlich so wenig streiten, wie über den Geschmack, Was heißt denn geschäftliche Moral? Wir haben davon Undinge gehört und mit erlebt, Ueber dasselbe Thema hat im vorigen Jahre eine Berliner Zeitung, die ich, weil ich nicht genau die Nummer angeben kann, nicht nennen mag, eine Ausführung von so per fider Sophistik geliefert, daß dem hausbackenen Rechtsbegriff da mit der Garaus gemacht wird. Somit läßt sich auch die Aeußerung des Hrn, B,, daß selbst die moralische Verpflich tung seitens einer Redaction bezw. Expedition einer Zeitung, die unverlangt eingeliefertcn Recensionswerke zurückzusenden, nicht existire, kaum anfechten, Ueber Moral und ihren Begriff hat eben Jeder seine eigenen Ansichten und fabricirt sich die seinige nach Bedarf, So auch die Presse und ihre Vertreter, Das urtheilssähige Publicum wird den Ausführungen Schmölder's und seiner Gesinnungsgenossen Recht geben müssen. Im Interesse des Gesammtwohles, der Sittlichkeit im öffentlichen Leben, der Volkswohlfahrt und Volkserziehung, der wahren bürgerlichen Freiheit dürfen wir von der Regierung unablässig fordern, daß sie ihren Machtspruch geltend mache gegen das herrschende Un wesen in der Presse, soweit es der gute Wille der Einzelnen nicht zu bessern vermag. Auf diese Weise läßt sich hoffen, daß uns die letzte Consequenz des alten Wortes erspart bleibe: tzuae ksrrum non sannt, ignis sannt. Nachschr, Der Unterzeichnete hegt den Wunsch, die Uebelstände, welche sich aus den beregten Gebieten geltend machen, im Zu sammenhänge mit verwandten Stoffen in einer möglichst erschöpfen den Arbeit vor der Oeffeutlichkeit zur Sprache zu bringen. Durch Mittheilung recht vollständiger Belege über vorkommende Un zuträglichkeiten im Anzeige- und Recensionswesen würde man ihn zu ganz besonderem Danke verpflichten, Leipzig, Anfang December 1879, Peter Hobbing, Gegen die Erklärung der Leipziger Verleger. Herr Strauß in Bonn dürste mit seiner Ausfassung der gegen wärtigen, durch obige Erklärung geschaffenen Sachlage doch nicht so vereinzelt dastehen, als es nach den paar Artikeln im Börsenblatt den Anschein haben könnte. Es braucht wohl kaum vorausgeschickt zu werden, daß eine prinzipielle Meinungsverschiedenheit in der Sache überall nicht, an keinem Orte, als vorhanden anzunehmen ist. Nur über die Wege, die man zu gehen hat, kann man verschiedener Ansicht sein. Wir Alle wollen selbstverständlich lieber mehr als weniger verdienen, wünschen die Schleuderei zu bekämpfen, wo sie sich zeigt, und suchen nach Mitteln gegen dieselbe. Die Leipziger Herren haben sich aber in der Wahl ihres Mittels diesmal unzweiselhaft vergriffen, sie wollen alle Verhältnisse im deutschen Buchhandel über einen Leisten schlagen, sie gehen in ihrer Forderung zu weit, und werden deshalb gar nichts erreichen. Das ist, kurz gesagt, die Meinung vieler großer und kleiner Verleger, die Schreiber dieses gehört hat, und er ist in der Lage, deren eine große Anzahl haben hören zu können. Täuschen wir uns doch nur darüber ja nicht, daß Mancher seinen Namen zu jener famosen Erklärung in Nr, 281 des Börsen blattes, deren geistige und materielle Urheberschaft bekanntlich auf Leipzig zurückzusühren ist, und welcher als einer Etappe in der Ge schichte des deutschen Buchhandels eine gewisse Bedeutung Wohl verbleiben wird, nur deshalb beigesteuert hat, entweder weil er sich die Sache nicht richtig überlegt hat, und bona üäs mitthut, was Andere thun, zumal die Motive ja ganz lobenswerthe sind, oder weil er nicht den Muth hat, sich ehrlich für seine Meinung zu com- promittiren, Denn es gehört in der That ein gewisser Muth, und auch einige Rücksichtslosigkeit gegen das eigene geschäftliche Interesse dazu, die Aussichtslosigkeit der verschiedenen gegenwärtig auf tauchenden, an und für sich ganz ehrenwerthen, aber durchaus un praktischen Vorschläge zur Abhilfe unserer geschäftlichen Noth offen zu bekennen. Die citirte Erklärung ist vom grünen Tisch aus erlassen, ohne Kenntniß des Sortiments und seiner Bedürfnisse, das ist offenbar, denn andernfalls müßte ihre Fassung eine viel präcisere sein. Wir werden das beweisen. Es wird kurz und bündig verlangt: „kein Verlagsartikel soll in Katalogen rc, unter'm Ladenpreis angekündigt werden", wer's doch thut, wird „unnachsichtlich" ausgestoßen aus der Gemein- schast der Gerechten, Diese Forderung ist, so allgemein gehalten, einfach unerfüllbar, Stände statt dessen etwa da: fortan soll bei neu erscheinenden Büchern Niemand solche unter'm Ladenpreise ankündigen, oder: es darf kein Buch aus den letzten 10 oder 20 oder 50 Jahren unter'm Ladenpreise angekündigt werden, oder etwas Aehnliches, so hätte das einen faßlichen Sinn, Aber jetzt werden einfach „alle Verlagsartikel" mit dem Mantel der Liebe geschützt. Man wird uns entgegnen: ja, lieber Freund, das ist doch selbstverständlich, daß die „ältere Literatur, herab gesetzte Artikel, und Antiquaria" davon ausgenommen sind! Schön, was ist denn nun aber alt, was ist neu? Sind nur Bücher aus dem vorigen Jahrhundert, oder noch früher erschienene „alt", oder auch solche aus unserer eigenen vormärzlichen Zeit, die vom Verleger (weil er sich das vielleicht leisten kann und will) zwar noch nicht öffentlich im Preise herabgesetzt sind, die aber nach ihrem inneren Gehalt werthlos geworden, die auch wohl infolge früherer Verleger- oder Autoren-Manipulationen im Publicum häufig vor kommend sind, wie der Sand am Meer, und die ein geschickter Sortimenter oder Antiquar jederzeit neu für ein Butterbrot haben kann? Wer soll denn da die Grenze ziehen zwischen dem Neuen und dem Alten, zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten in Betreff billiger Preisnotirung? Es ließe sich eine Menge von Büchern aus den letzten Jahrzehenden namhaft machen, welche das Publicum ganz gewiß nicht kaufen wird, wenn der Sortimenter, der mit Katalogen die Kauflust anzuregen sucht, gezwungen werden sollte, nur den manchmal recht hohen Ladenpreis anzugeben, die aber ganz gern gekauft werden, wenn dem Käufer ein Rabatt dabei vor Augen gebracht wird. Welch' eine Verwirrung wird uns nun durch diese Erklärung, die sich aus Unterschiede in Zeiten, Orten und dergl, gar nicht einläßt, in Aussicht gestellt! Was soll z, B, der 714»