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LElAMümd'LsdWnvLrWs'öeMÄ ^ ^0 r ^ S."32Nr^ ^ ; «aum 15 5^^/?6.l3ÄM.^?/6^26M^.?.^50M.: für Nichts N ^ Mitglieder 4Ö Vf.. 32 M.. b0^vl.. ISO M. — Deilagen werden A Kr. 24S. Netozig, Sonnabend den 2l. Oktober tütti. 8». Jahrgang. ReDaLNonellsr Teil Aber die Aufnahme neuer Firmen in das Buchhändler-Adretzbuch. Über die Zulässigkeit der Aufnahme von Firmen ins Adreß buch gehen die Ansichten des Börsenvereins und der Vorstände einzelner Verbände ungeachtet der gemeinsam mit dem Vor stand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine ausgestellten »Grundsätze für Neuaufnahmen« und der Ausführungsbestim mungen dazu zuweilen sehr auseinander. Worin das seinen Grund hat. möchte ich nachstehend einmal näher untersuchen, und ich hoffe, daß diese Zeilen, die ja vermutlich nicht unwider sprochen bleiben, zur Klärung der Anschauungen beitragen wer den. Nur eine recht rege Aussprache könnte zu einem Kompromiß führen, der eine Richtschnur abgeben und der An sicht der Mehrzahl der Kollegen in dieser so wichtigen Frage entsprechen würde. Stach den Ausführungen zu den Grundsätzen für die Neu- aufnahme kann niemmrd von der Aufnahme ausgeschlossen wer den, der den Nachweis führt, daß tatsächlich ein buchhändle rischer Betrieb vorhanden ist (sei es auch nur im Neben ge werbe), gleichgültig, ob der Betreffende eine buchhändle rische Ausbildung genossen hat oder nicht. Mit anderen Worten, jedermann kann ausgenommen werden, der sich ein Bücher lager zulegt und sich handelsgerichtlich eintragen läßt. Ja, hat denn da, angesichts so leicht erfüllbarer Bedingungen, die seit Jahren betriebene Adreßbuchreinigung überhaupt einen Zweck? Ins Adreßbuch dürften meines Erachtens in erster Linie nur Firmen ausgenommen werden, die als Vollbuch händler anzuschen sind und daher Anspruch auf Genuß des vollen Buchhändlerrabatts und aller buchhändlerischen Einrich tungen haben. Nicht darum handelt cs sich, alle Firmen zusammenzufassen, die überhaupt einen Handel mit Büchern betreiben; denn auf Grund der Gewerbefreiheit kann dies keinem Menschen verwehrt werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und überhaupt ein Gewerbe betreiben darf. Will man alle Firmen aufnehmen, die mit Büchern handeln, dann müßte im Adreßbuch eine besondere Abteilung für Wiederverkäufer (Auchbuchhändler) bvMschen werden. Es kann weder im In teresse des Sortiments^ noch des Verlags liegen, Firmen den vollen Rabatt zu gewähren, die ohne nähere Kenntnis des buch händlerischen Betriebes sind, aber nebenbei eine Anzahl von Brotartikeln des Buchhandels feilhalten, Abonnements ans Zeit schriften entgegennehmen und vielleicht noch Schulbücher ver kaufen, sonst aber sich den Teufel um den wirklichen Buchhandel kümmern. Sie ziehen ihren Unterhalt in der Hauptsache aus anderen Gewerbezweigen, besitzen aber weder bibliographische Hilfsmittel, noch die Kenntnis, solche anznwenden, sondern sind in den meisten Fällen auf die Kenntnisse ihrer Lieferanten angewiesen, wenn sie Bestellungen machen wollen. Der Papier handel z. B., dem diese Firmen meist angehören, weiß seiner seits darin sehr Wohl zu unterscheiden. Er hat mehrere Preis tarife für Großabnehmer (Spezialgeschäfte) und Kleinhändler; warum soll der Buchhändler nicht auch einen Unterschied machen und, soweit möglich, das Eindringen von Elementen in seinen Beruf zu verhindern suchen, die nur die Bücher, die sozusagen von selbst gehen, vertreiben, im übrigen aber vom Buchhandel i und seiner mühsamen Pionierarbeit keine Ahnung haben und ^ auch gar nicht daran denken, sich solch mühsamer und oft wenig ^ lohnender Arbeit zu unterziehen? Absolut kann man natürlich ! den Handel mit Büchern seitens Unberufener nicht verhindern, ^ und das will der Buchhandel ja auch in dielen Fällen gar ^ nicht. In kleinen Orten, wo keine Buchhandlungen vorhanden > sind oder an den Peripherien größerer Städte, wo eine nur ; Bücher führende Firma ihr Auskommen nicht finden kann, sind ^ die Auchbuchhändler nicht ganz zu entbehren, wie ja andererseits ^ auch mancher Sortimenter nicht ohne Nebenbranchen äuskommcn kann. Aber ist es denn notwendig, daß solche nicht buchhändle- ^ rischen Firmen, die nicht die hohen Spesen des büchervertrei- ! benden Sortimenters haben und selbständig ihren Nebenberuf gar nicht einmal ausführen können, weil sie wegen mangelnder Fachkenntnisse auf ihren Kommissionär, Barsortimenter oder Grossisten angewiesen sind, den vollen Rabatt genießen? Herr 0r. Ruprecht hat in seinem sehr beachtenswerten Aufsatz über »Die allgemeine Erhöhung des Verlegerrabatts« die Ansicht vertreten, daß ein erhöhter Normalrabatt für alle Bücher nicht in allen Fällen richtig sei, weil sonst bei kleinen Auflagen der Preis eines Buches im Verhältnis zu hoch angesetzt werden müsse, und weil auch die Höhe der Spesen eines Geschäfts nicht durch alle Bücher gleichmäßig verursacht werde. Es müsse hier eine Differenzierung Platz greifen, je nachdem der Sortimenter sich für das eine oder andere Buch verwende oder nur eine ; anfgegebene Bestellung ansführe. Ebenso verhält es sich im ^ Grunde auch mit dem regulären Buchhandel gegenüber dem i Auchbuchhändlcr, der den Bücherhandel nur als Nebengeschäft betreibt. Auch hier muß eine Differenzierung des Rabatts nach den Leistungen vorgenommen werden, die man vom regulären Buchhändler gegenüber dem Auchbuchhändler zu erwarten hat. Da nun andererseits der Buchhandel, speziell der Ver lag, ein Interesse daran hat, zu wissen, wer außer den regu- lären^Buchhändlern noch Bücher vertreibt, so wäre ein nach Orten und Kreisen geordnetes Verzeichnis von Auchbuchhänd lern im Adreßbuch anzustreben. Selbst wenn eine annähernde Vollständigkeit nicht zu erreichen wäre, würde es schon Nutzen bringen. Es müßte dann allerdings auch der Verlag, der Kom missionär und Grossist unbedingt gehalten sein, diesen Firmen nur mit Wiederverkäuferrabatt zu liefern. E r i st d i e s s c i n e n Kollegen schuldig, weil er im eigenen Interesse ein lebensfähiges Sortiment erhalten und gegen Raubbau schützen muß. Denn dadurch, daß er dem mit geringeren Spesen arbei tenden Auchbuchhändler gleichen Rabatt cinräumt, begünstigt er den Auchbuchhandsl auf Kosten des Sortimenters, von dem er die Verwendung für seinen Verlag erwartet. Er leistet außer dem indirekt der Schleuderet und dem Zugabewesen Vorschub, weil der Auchbuchhändler bei Verfehlungen nicht so leicht zu fassen ist wie der reguläre Buchhändler. Abgesehen davon, daß in vielen Fällen der Händler bei seinem meist geringeren Bildungsgrad die Tragweite der Nichteinhaltung buchhändle- ^ rischer Gesetze nicht so überblicken kann, dürfte er auch meist ' schwerer zur Einhaltung der Verkaufsordnung angehalten wer- , den können als der Sortimenter, der allein auf den Buchhandel > als Erwerbsquelle angewiesen ist. Man sollte auch prinzipiell aus Standesgefühl dem regulären Buchhändler, der seinen Berus l32S