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14213 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 284. 12. November 1912. Herr Wolfgong Koehler, Leipzig: Ich möchte einen Vermitilungsvorschlag machen; können wir nicht sagen; »selbst«? (Zuruf: Das ist dasselbe I) Vorsitzender: Diesem Vermittlungsvorschlage stimme ich bei: selbst bei großen Objekten! (Rufe: Nein!) Dann bleiben wir bei »auch«. (Rufe: Nein, nein!) Herr Otto Paetsch, Königsberg: Es scheint mir fraglos, daß wir es streichen müssen. (Sehr richtig!) Es würde also heißen müssen: »bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden«. Vorsitzender: Um die Sache klarzustellen: der Paragraph soll in der neuen Fassung lauten: Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des betreffenden Objekts, auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden. Herr Otto Paetsch, Königsberg: Ich kann nur den Antrag Meiner unterstützen, daß der zuzufügende Satz lauten soll: »Bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden«. Das »auch« ist sinnstörend. Vorsitzender: Kommen Sie wieder damit? Was heißt »große Objekte»? Die Hauptsache ist, daß auch bei größeren Objekten die Zahl nicht weniger als 12 sein soll. Was ist »größeres Objekt«? Sie haben gehört, daß Verleger drei Exemplare für eine größere Partie halten. Sie haben gehört, was ich allerdings auch nur vom Hörensagen weiß, daß ein Verleger unter Um ständen ein Exemplar als eine größere Partie angesehen wis sen will, und so könnte jemand ein Buch von 3 «L auch schon für ein größeres Objekt halten. Herr Otto Meißner, Hamburg: Wir wollen doch den Absatz einmal im Zusammenhang lesen: »Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des betreffenden Ob jekts; bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exem plare eine größere Partie bilden.« Ich beantrage, daß darüber zur Abstimmung geschritten wird. Vorsitzender: Das heißt also: bei kleinen Objekten sollen weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden. (Rufe: Nein, nein!) Jawohl! (Zuruf: Sind wir denn ganz vernagelt?) Ja, das weiß ich nicht. (Heiterkeit.) Herr Paul Nitschmann, Berlin: Ich lese den Satz nochmals vor und schiebe ein einziges Wort ein, das die Sache klar macht: Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des betreffende» Objekts, aber auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden. Das ist gemeint. Bei kleineren Objekten sollen mehr als 12 Exemplare eine größere Partie bilden. Ich begreife nicht, warum Sie sich gegen das Wort »auch« sträuben. Sagen Sie doch: »aber auch« oder »selbst«. Herr vr. Wilh. Ruprecht, Göttingen: Ich möchte nur fragen: sind wir hier eine Redaktions kommission oder eine Versammlung, die Wünsche über die Verkaufsordnung kundgibt? Vorsitzender: Herr vr. Ruprecht hat recht, er hat mich an meine Pflicht erinnert. Stimmen Sie also, wie Sie wollen, wir hören jetzt mit der Diskussion auf, das können wir hier nicht machen. Wünscht noch jemand zur Sache das Wort? — Dann bringe ich den Satz zur Abstimmung. Ich bitte also diejenigen, die den Satz in der Fassung annehmen wollen, die der Vorstand Ihnen vorgelegl hat, sitzen zu bleiben: also: »auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden«. (Ruse: Aber auch!) Gut: »Aber auch bei großen Objekten sollen nicht weniger als 12 Exemplare eine größere Partie bilden«. Die Herren, die dafür sind, bitte ich sitzen zu bleiben. — Angenommen. Nr. 4 bleibt. Zu Nr. 5 soll hinzugesügt werden: ebenso wie Aktiengesellschaften, G. m. b. H. und ähn liche gewerbliche Unternehmungen. (Zuruf: Ließe sich da nicht einfach sagen: Erwerbsgesell- schasten?) Nein, läßt sich nicht sagen. (Heiterkeit.) Wünscht jemand dazu das Wort? — Der Absatz ist angenommen. Nun kommt der letzte Absatz. Hinter Nr. 5, wie sie eben angenommen worden ist, soll als besonderer Absatz hinzugefügt werden: Die an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigtem Preise gelieferten Exemplare dürfen von diesen nur in einer Form weitergegeben werden, die mit der Verkaufsordnung (8 10) übereinstimmt. Die Weiter gabe der Exemplare seitens der Behörden im Verrechnungs wege ist als ein Verkauf nicht anzusehen. Wir glaubten den Verlegern damit entgegenzukommen, wenn wir im Verkehr mit den Behörden eine Form fänden, die den Behörden diese Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der La denpreise nach ß 18 nicht auferlegt. Nun ist gewöhnlich bei den Behörden die Sache so: wenn z. B. das Justizministe rium für Gerichte kauft, liefert es die Exemplare den Ge richten, zieht aber das Geld nicht ein, sondern verrechnet es ihnen im Etatswege; es wird ihnen vom Etat soundsoviel weniger gezahlt. Ist das richtig? (Zuruf: Teils, teils!) Also nehmen wir teils. (Heiterkeit.) In dieser Weise ist also eine Erleichterung für die Verleger und auch für die Bezieher geschaffen. Wir möchten mit den Herren zu einer Überein stimmung kommen, und darum möchte ich die Annahme dieses Satzes empfehlen. Wünscht jemand dazu das Wort? Herr Arthur Meiner, Leipzig: Ich glaube zwar nicht, daß ich Sie überzeugen werde, ich möchte aber doch etwas erwidern, damit es nicht nachher heißt: es hat niemand vom Verlage zur Sache gesprochen, der Ver lag hat sich also mit der Fassung einverstanden erklärt. Ich erkläre also, daß ich mich damit nicht einverstanden erklären kann. Die Sache hängt damit zusammen, daß Sie dem ß 10 hiernach eine andere Auslegung geben, als wir Verleger. Der 8 18 stammt aus der früheren Restbuchhandelsordnung, und er soll jetzt in einer Weise in seinem Inhalt ausgedehnt wer den, wie wir es nicht für gut heißen können. Ich möchte mich auf diese Erklärung beschränken. Vorsitzender: Ich möchte das nicht unwidersprochen lassen. Abgesehen davon, daß das sogenannte Materialienfressen in Deutschland nicht Sitte ist, sondern nur in Österreich, d. h. daß man bei klarem Wortlaut eines Rechtssatzes nicht untersucht, wie er entstanden ist, und was der betreffende Verfertiger sich gedacht hat, sondern nur in den Fällen, wo es nicht klar ist, möchte ich bemerken, daß Herr Karl Siegismund, der neben Herrn Meiner sitzt, als erster Vorsteher des Börsenvereins aus den Akten nachgewiesen hat, daß diese Ansicht, daß K 10 lediglich eine Wiederholung des Paragraphen aus der Restbuch handelsordnung ist, nicht richtig ist. Der ß 10 sollte, als wir ihn seinerzeit schufen, den Verlegern das Recht nehmen, bil liger zu liefern als die Sortimenter. Sobald der Verleger selbst Sortimenter wird, d. h. direkt an das Publikum ver kauft, unterliegt er der Bindung, die der Verlag dem Sorti ment auferlegt hat. Das ist der Sinn des Paragraphen, und da lasse ich mir nicht einen Pfennig abhandeln. —