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14210 «»rs-nR-tt I. d Mich», vuchhand-r Nichtamtlicher Teil. 264. 12. November 1912 so. daß die Leihbüchereien aus der Erde wachsen, sondern auch in der Provinz ist es so. Vor mir liegt ein Katalog, der im Juni erschienen ist. und da finden Sie Werke aufge- sührt mit 10. 18 Prozent Rabatt, die im Mai und Juni er schienen sind, ja sogar Werke, die überhaupt noch nicht er schienen sind. Wohin sollten wir kommen, wenn eine der artige Praxis weiter um sich greift? In den Bedingungen dieser Leihbücherei steht, daß sie Wünsche aus Abonnenten- kreisen in weitestgehendem Matze berücksichtigen wird; es steht weiter darin, datz die Werke nur im Originaleinband in die Bibliothek ausgenommen werden, und es kann daraus direkt eine Umgehung des Ladenpreises konstruiert werden. Es kommt ein Kunde und sagt: das und das Buch interessiert mich, nimm das in deine Leihbibliothek auf, — es ist ein Lebrbuch. eine neue Auflage, die 26 -4k kostet; die Leihbiblio thek nimmt es auf und liefert es dem Kunden, und der Kunde sagt: ich will es behalten, statt für 26 -4k lieferst du es mir aber nach deiner Liste zu 24,40 -4k. Das ist eine glatte Um gehung des Ladenpreises. Also diese Leihbüchereien sind ein gefährlicher Feind des regulären Sortiments. Lassen Sie sich diese Erfahrungen zur Lehre dienen, und nehmen Sie die Karenzzeit auf! Vorsitzender: Ich möchte bitten, auf die Frage der Leihbibliotheken im allgemeinen nicht einzugehen. Herr Heinrich Boysen, Hamburg: Ich möchte auch Herrn Eggers bitten, seine Zustimmung zu diesem Paragraphen zu erklären. Ich will nur darauf Hinweisen, datz in dem freiheitlichen England, wo der Buch handel getrieben werden kann, wie er will, ein solcher Para graph besteht. In dem Times Book-Club ist das der Punkt gewesen, nach dessen Annahme dieser Klub wieder von dem Verleger geliefert erhalten hat, der bekanntlich seine Bücher sofort nach Ausgabe antiquarisch verkauft hatte. Ich glaube, was in England möglich ist. kann auch bei uns durchgeführt werden. Anders können wir die Büchereien der Warenhäuser nicht bekämpfen. Herr Georg Eggers, Berlin: Ich möchte an das Gutachten erinnern, das die öffent liche Anzeige für die ersten sechs Monate untersagt, das aber den Verkauf im Laden zulätzt. Es gibt sonst unhaltbare Zu stände; das ist meine Überzeugung. Vorsitzender: Das Wort wird nicht weiter gewünscht, wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die den Paragraph 14 so annehmen wollen, sitzen zu bleiben. — Er ist einstimmig angenommen, auch sogar von Herrn Eggers. (Heiterkeit.) Wir kommen zu 88 11 und 12. Zu Z 11 ist der von der Kommission des Verlegervereins gewünschte Zusatz gemacht worden. Wünscht jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall, dann erkläre ich ihn für angenommen. (Zuruf: Ich bitte um das Wort zu 8 II, letzter Absatz!) Herr Albert Diederich, Pirna: Meine Herren, ich habe bereits vor drei Jahren, als die Beratung der Verkaufsordnung borgenommen wurde, darum gebeten, datz der Passus »spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung« aus diesem Paragraphen gestrichen wer den möchte. Ich habe das damit begründet, daß ein Sorti menter, der den Novitätenbetrieb ordnungsmäßig betreibt, sich schon bei der ersten Annonce überlegt: bei wem hast du Verwendung für diese Novitäten?—und daß er. wenn er erfährt, daß alle Behörden ausgenommen sind, sich dann natürlich weniger Exemplare kommen läßt, als wenn er keine Ahnung davon hat. Er belastet sich also unnütz, wenn er erst viel später erfährt, daß Vorzugspreise eingeräumt werden. Es ist mir von dem Börsenvereinsvorstand wohlwollende Be achtung der Sache zugesagt worden. Wohlwollen mag vor handen gewesen sein, aber einen Erfolg habe ich mit meinem Anträge nicht gehabt. Es hat nun die Praxis der letzten drei Jahre gezeigt, daß ein berechtigter Kern in dem Anträge war; denn es sind eine Anzahl von Beschwerden aus meinem Kreisverein an mich gelangt, die gegen diesen Paragraphen gerichtet waren. Ich will ein Schulbeispiel aus den letzten Tagen anführen: Ein pädagogischer Verlag hat Novitäten angezeigt. Ein sehr rühriger Kollege hat sofort, nachdem er die Anzeige be kommen hatte, da die Autoren Einwohner seiner Stadt waren, ein Rundschreiben an die Schulen geschickt und gebeten, auf das Werk zu subskribieren. Ein anderer Kollege, der vorsich tiger oder vielleicht langsamer im Entschluß war, hat zuvor angefragt: »gibst du auch nicht Lehrern Vorzugs-Rabatt auf dieses Werk?« — »Jawohl, hier sind die Listen.« — Also der eine Kollege bietet das Werk allen Schulen zum vollen Preise an, während es der andere zu einem wesentlich billigeren Sub skriptionspreis anbietet. Das ist ein übelstand, der ausge merzt werden müßte, und da keinerlei Bedenken aus dem Kreise der Verleger s. Z. gegen meinen Vorschlag laut ge worden sind, kann ich mir nicht denken, datz das so schwer ist. Ich möchte heute mit meinem Anträge noch etwas weiter gehen und möchte Sie bitten, die Worte zu streichen: »sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert«. Das Interesse des Sortiments erfordert es immer, datz erklärt wird, ob ein Subskriptionspreis gewährt wird. Wenigstens wenn Sie wollen, datz das Buch durch das Sortiment Vertrieben werden soll, dann hat das Sortiment ein Interesse daran, zu wissen, ob ein zweiter Preis eingeräumt wird. Es ist dann noch ein weiterer Passus, welcher sagt: »oder falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interes sierten Sortimentern«, den ich ebenfalls zu streichen bitte. Es ist mir gerade in der letzten Zeit der Fall vorgekommen, datz eine Dresdener Firma ein Geschenkwerk herausbrachte, das im allgemeinen nur ein Interesse für sächsische Firmen hatte. Es ist ein Subskriptionspreis eingeräumt worden, der aber nur den sächsischen Sortimentern durch besonderes Zir kular mitgeteilt worden ist. und eine Firma hatte das Zirku lar nicht bekommen. Ein solcher Fall wird häufiger Vor kommen. Hätte die Sache im Börsenblatt gestanden, dann wäre allen geholfen gewesen. Ich möchte also bitten, den Paragraphen so zu fassen: In beiden Fällen ist der Verleger gehalten, bei der ersten Ankündigung dem Buchhandel durch Anzeige im Bör senblatt Kenntnis zu geben. Das ist kurz und präzis, alles andere brauchen wir nicht. Vorsitzender: Wünscht jemand hierzu das Wort? — Das ist nicht der Fall. Dann möchte ich doch geltend machen, daß in bezug auf den zweiten Satz ausdrücklich von Verlegerseite in der Kommission darauf hingewiesen worden ist, daß es keinen Sinn habe und daß es im höchsten Grade unpraktisch wäre, wenn man den ganzen Buchhandel und das ganze Publikum auf eine Sache aufmerksam mache, die nur für lokale Verhält nisse Interesse hat. Ebenso haben die Verleger hinsichtlich Absatz 3 geltend gemacht, daß, wenn es sich nicht um be sondere Interessen der Sortimenter handle, solche Anzeigen besser zu unterlassen seien. Wir kommen zur Abstimmung. Herr Diederich hat bean tragt, 8 11, Ziffer 2 Abs. 3 zu fassen: »In beiden Fällen ist der Verleger gehalten, bei der ersten Ankündigung dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt Kenntnis zu geben.« Alles übrige soll fortfallen. Diejenigen, die dafür sind, bitte ich. sitzen zu bleiben. — Der Antrag Diederich ist einstimmig angenommen. (Bravo!)