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Redaktioneller Teil. X- 98, lti. Mai l9l9. einmal öffentlich zu danken für ihre dem ganzen Buchhandel gewidmete Tätigkeit. Er erachtet es für diä' Pflicht des Buch handels, daß er bereit ist, alles zu tun, um weiteres Unheil zu verhüten und die erprobte Stellung Leipzigs dauernd zu erhalten. Hamburg, den 7. Äai lglg. Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs im Urheberrecht. Von Dr. Fritz E. Koch, Rechtsanwalt in Berlin. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 4. April 4917 (Sammlung Band 90, S. 137 ff.) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 und des Aunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre angenommen, daß die Bestimmungen der 88 812 ff. des Bürgerlichen Gesetz buches über die ungerechtfertigte Bereicherung auch auf dem Gebiete des Urheberrechts gelten.*) Der Urheber eines Kunstwerkes kann also denjenigen, der das Werk unbefugt verwertet, auch dann in Höhe der durch die Verwertung erlangten Bereicherung in Anspruch nehmen, wenn eine Klage auf Schadenersatz mangels Verschuldens des An spruchsgegners nicht gegeben ist. über den Umfang dieses Be- reicherungsanspruchs entscheidet das Reichsgericht nicht. Es stellt lediglich fest, daß die Beklagte durch den Vertrieb des Musters, um das es sich in dem vorliegenden Falle handelt, Vor teile erlangt hat, und zwar ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin, weil sic zur Verwertung des Musters nicht be rechtigt war und durch diese Verwertung die Möglichkeit, das Muster abzusetzen, zum Nachteil der Klägerin beeinflußt hat. Die Formulierung des Reichsgerichts erscheint wenig glücklich, da sie den Zusammenhang zwischen Grund und Höhe des BereichcrungsansprucheS verwischt. Der Bereicherungs anspruch des Urhebers eines Kunst- oder Schriftwerkes gegen den unbefugten Benutzer stützt sich darauf, daß der Anspruchs- gegner das dem Urheber ausschließlich zustehende Nutzungsrecht an dem Werke unberechtigt benutzt und dadurch Vorteile auf Kosten des Urhebers erlangt hat. Auf Kosten des Urhebers sind die Vorteile aber nur daun erlangt, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß ohne den unberechtigten Eingriff der Ur heber selbst nach dein gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit diesen Nutzen gezogen hätte, wenn ihm also durch den unberechtigten Eingriff des Dritten Gewinn entzogen ist. In dieser Bestimmung des Grundes des Bereicherungsan- spruchs im Urheberrecht, die sich ans 8 252 des Bürgerlichen Ge setzbuchs ergibt, liegt aber zugleich die Begrenzung seines Um fanges. Der Urheber kann von dem unberechtigten Benutzer seines Werkes mit der Bereicherungsklage nicht etwa ohne weiteres olles herausverlangen, was er durch die unberechtigte Vervielfältigung und Verbreitung verdient hat. Er kann viel mehr nur die Herausgabe dessen beanspruchen, was der An spruchsgegner ohne Benutzung des Urheberrechts nicht verdient hätte, und auch das nur, soweit es ohne den unberechtigten Eingriff in das Vermögen des Urhebers geflossen wäre. Wenn der unbefugte Benutzer also, wie in dem vom Reichs gericht entschiedenen Falle, ein kunstgewerbliches Erzeugnis in einer Zeitschrift nbbildel, so liegt eine Bereicherung ans Grund des fremden Rechtes nur insoweit vor, als die Einnahmen aus den Nummern der Zeitschrift, in denen die Abbildung erschienen ist, auf der Abbildung des Werkes beruhen. In zahlreichen Fället, wird hiervon keine Rede sein, weil der Absatz der Zeit schrift dadurch nicht erhöht worden ist. Aber selbst in dem Falle, in dem dies zutrcfsen sollte, kann eine Bereicherung Aus den Gründen der Entscheidung läßt sich sür die Geltung des BereicherungsansprncheS auf dein Gebiete der gewerblichen Schutzrechte nichts entnehmen. »94 auf Kosten des Urhebers nur dann angenommen werden, wenn die Einnahmen durch den Verkauf der Zeitschrift erzielt worden sind und nicht etwa auf dem Anzeigenteil beruhen. Dadurch, daß der Umfang der Zeitung steigt, werden nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge zwar auch die Einnahmen aus den in der Zeitschrift erscheinenden Anzeigen steigen. Dies sind aber keine Einnahmen auf Kosten des Urhebers, d. h. Gewinn, den ohne die unbefugte Veröffentlichung der Urheber selbst gezogen hätte. Auch wenn der unberechtigte Benutzer das Muster, dessen urheberrechtlicher Schutz ihm in entschuldbarer Weise unbekannt war, als Plättmuster durch ein chemisches Verfahren auf Pa- Pier übertragen und so in den Handel bringen läßt, wird inan nicht ohne weiteres den gesamten Gewinn aus dem Verkauf dieses Plättmusters als ungerechtfertigte Bereicherung auf Kosten des Urhebers des kunstgewerblichen Erzeugnisses au- sehen dürfen. Das durch das Kunstschutzgesetz geschützte Er zeugnis kann unter Umständen jeder gewerblichen Verwertbar keit entbehren. Der Gewinn, den der Benutzer mit der Ver- breitung als Plättmuster erzielt, beruht dann nicht auf dem Urheberrecht, sondern auf der besonderen Veranstaltung, die der angeblich Bereicherte getroffen hat. Sein Gewinn wäre nach dem gewöhnlichen Verlaus der Dinge, auch ohne den un berechtigten Eingriff, nicht dem Urheber zugeflossen, sondern ganz ausgeülteben. Anders liegt die Sache, wenn auch der Urheber besondere Anstalten getroffen hat, die die gewerbliche Verwertbarkeit des Musters begründen oder steigern. Daun wird man annehmen müssen, daß infolge besonderer Umstände ihm der Gewinn zugeflossen wäre. Der Optimist als Verkäufer. Von Horst Schöttler. Ich stehe oft in den Buchhandlungen und beobachte immer wieder dasselbe: der ein« verkauft spielend, was er will, und die anderen verkaufen unter unendlichen Schwierigkeiten kaum das, was verlangt wird Möglich, daß die anderen die besseren Menschen sind, aber der eine ist unbestritten der bessere Ver käufer. Die Sache spielt sich meist so ab: noch eben ha! irgend ein Jemand ganz zukunstsfroh und selbstsicher auf der Straße ge- lächelt, da fällt ihm im Vorbeigehen ein, daß er ein Buch kaufen soll. Schon während er die Tür öffnet, wird er zum Pessimisten, zum ausgesprochenen Pessimisten: vielleicht gibt es zwei Bücher, die denselben Titel haben, und dann nimmt er selbstverständlich das falsche, oder das Buch kostet mehr, als er Geld einstecken hat, oder das Buch hat einen gelben Einband, während Amalie es grün haben will, oder das Buch ist über haupt nicht da; irgend etwas klappt immer nicht, wenn man ein Buch kaufen soll. Und nun trifft dieses Unglückswurm von Käufer ausge rechnet auf einen Verkäufer, der schon so dreinschaut, als wenn überhaupt niemals die Wünsche der Kundschaft befriedigt wer den könnten. Ein zweifelndes Kopfschütteln ist seine Antwort auf die Frage, ob das Buch vorrätig sei. Prompt kehrt er vom Lager mit der Nachricht zurück, daß sein Zweifel berechtigt war. Traurig stehen sich die beiden Pessimisten gegenüber. Da kommt dem Verkäufer der rettende Gedanke, daß das Buch ja besorgt werden könne. Der Verkäufer atmet auf. Sofort äußert der Verkäufer jedoch Bedenken, ob das Buch beim Verleger noch vor rätig sei. Er schlägt in einem dicken Buche nach. Der Käufer schwebt in Todesangst, ob auf diesen enggedruckten Seiten auch wirklich das Gewünschte zu finden ist. Er hilft suchen und ärgert sich, daß er sich in diesen Buchhändlergeheimschriftcn nicht zurechtfindct. Endlich ist's heraus: Ja, es kann besorgt werden. »Aber bei den heutigen Verhältnissen dauert es oft lange«, sagt der Verkäufer warnend. Da verliert der Käufer schließlich doch den Mut. Lieber kauft er Amalie den teueren Hut, als daß er noch länger diese Qualen aussleht. Die schüch- ! lerne Frage des Verkäufers, ob es denn nicht ein anderes ! Buch sein könne, überhört er einfach: nur raus!