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4830 Vermischte Anzeigen, 296, 19, December. Bestimmungen beruft: 1. DaS Verlagsrecht der .Saison" steht dem Lipperheide zu, jedoch soll die Agentur für Frankreich, sowie der Einzelverkaus für das Aus land ausschließlich dem Ebbardt so lange zu- und 4 fugen wird; 2. Alle Bestellungen für den deutschen Buch handel, aber nur diese, sollen von Lipperheide und auf^eim Rechnung ausMa^t w^erd n Lipperheide ibm geliehen hat, keine Zinsen be zahlen; diese Summe soll zur Hälfte am I. Ja nuar 1870, und zur andern Hälfte am 1. Januar 187t zurückgezahlt werden; 4. Ebhardt soll die Lieferungen au Maaren für das erste Jahr der Saison 6 Monate nach dem Datum der Rechnungen des Lipperheide bezahlen; für das zweite Jahr 3 Monate nach dem Datum dieser Rechnungen und ipäler nach specte, der Nummern und Supplemente und von Seilen Ebhardt'S der Modcnkupfer; In Erwägung, daß Ebhardt seinerseits sich auf gewisse, von Lipperheide vorgcschlagcne und von ihm angenommene Clauseln beruft als Zu sätze ru diesen Elauselu und besonders auf Zusatz Nr. I, der folgendermaßen lautet: Ich (Lipperheide) bemerke, daß ich fast jede materielle und persönliche Garantie von Ihrer Seite entbehre, folglich muß ich das Verlags-Recht besitzen, um wenigstens dieses Recht in dcmFalle benutzen zu können, wo ich bei Ihnen Verluste zu erleiden hätte; wenn Sie Ihre Verpflichtungen, die sicher lich sehr mäßig sind, erfüllen, so wird dieser Vorbehalt, wie sich von selbst versteht, eine reine Förmlichkeit, denn ich werde dieses Ver lags-Recht nur im Falle Ihres Bankerotts anwenden können; 11. Auf den Zusatz zur Clausel Nr. II., der folgendermaßen lautet: Ueber diesen streitigen Punkt hatten wir uns schon neulich geeinigt, dieser Punkt wird als eine Entschä digung für meine Vorschüsse und den Credit, den ich (Lipperheide) Ihnen gewähren werde, angesehen werden; überdies macht „I^a Lai sou" der Modenwelt Concurrenz, wie ich bereits wahrgenommen habe, und cs ist nicht zulässig, daß ich im deutschen Buchhandel einen andern Concurrenten als mich selbst habe; In Erwägung, daß der Wortlaut die ser beiden Zusatzclauseln dazu dienen muß, die Hauptclauseln auszulegcn; In Erwägung, daß aus dem Zusammen hänge aller dieser Clauseln zurEvi- de n z hervorgeht, daßEbhardt niemals der Mandatar des Lipperheide zur Ausnützung der französischen Zei tung ,,^a Laisou" oder „I^es ^lo- ä 6 s äo 1a 8 aisou " gewesen ist; daß vielmehr im Gegentheil, kraft der mündlichen Verabredung vom 22. und 25. November 1867 Ebhardt D esitzer di eserZeitung war mit der Verpflichtung für ihn, die Bedingungen zu erfüllen, unter de nen dieses ausschließliche Eigen thum ihm von Lipperheide cedirt worden ist; In Erwägung, daß diese Ausle gung d ur ch dieThatsachen bestätigt ist, welche vor und nach derVerabre- dung vom 22. und 25. November 1867 stattgefunden haben; In Erwägung; in der Thal: I. daß vor dieser Verabredung am 15. Mai 1867 sich die Parteien unter der Firma: Francois Ebhardt associirt hatten, um in französischer Sprache die Modenwelt, eine deutsche dem Lipperheide gehörige Zeitung, zu verlegen; l>. daß die Parteien sich geeinigl haben, daß der Titel der französischen Zeitung ..168 >lo>te8 <>6 Is 83>8on"*) — dann ,.1.3 Laison" sein sollte; III. daß festgesetzt war, daß nach Verlauf von 2 mit Gewinn abschließenden Jahren das ausschließliche Eigenthum der Zeitung rechtmäßig Ebhardt zustehen sollte; IV. daß. da die Kosten einen sehr bedeuten den Ertrag erreichten, Lipperheide, welcher ver pflichtet war, das Capital zu stellen, und welcher fürchtete, bei dem Unternehmen sein Vermögen desselben Monats annahm; V. daß am 22. November 1867 Lipperheide anerkannte, daß vermöge der Annahme dieser Vorschläge Ebhardt der alleinige Eigenthü- mer des ganzen Geschäftes wurde; VI. daß Lipperheide am 27. November 1867 hinznfügte: „jetzt sind Sie Ihr eigener VI!. daß Lipperheide am 3. December 1867, indem er von der Zeitung sprach, sagte: „Ich danke Gott, mich nicht mehr damit befassen zu müssen"; VIII. daß Lipperheide am 9. December 1867 wiederum sagte: „da ich natürlich mit vielem Interesse der Entwickelung Ihrer Zeitung folge, es mir sehr angenehm sein würde, Nachrichten IX. daß Lipperheide im Jahre 1869 und In Erwägung, daß Lipperheide, um der Auslegung der Verabredung vom 22. und 25. November 1867, sowie sie oben zugegeben worden daß die Mittheilung, welche Ebhardt ihm am 8. Novbr. 1869 gemacht hat, nichts beweist; daß, wenn Ebhardt, unter diesem Datum sagt. daß dieser Umstand ohne Interesse für den Prozeß ist, da ja Ebhardt vor jeder Mahnung die Lieferungen bezahlt hat, die an ihn stattgefun den haben; In Erwägung, daß die von Ebhardt am 2. August 1870 gemachte Mittheilung nicht mehr beweist als die vom 8. November 1869; daß es sich darin nur um das Recht des Druckes der Zeitung bandelte, eines Rechtes, welches dem Lipperheide durch ^ie mündlichen Anführungen bervorgebt. daß das Uebereinkommen vom 22. u. 25. November 1867 dem Ebbardt daS ausschließliche Eigentbum der französischen Zei tung ..(.3 8.1I80N oder 1.68 IllOil68 <Ie 13 8ai- 80n" unter der Bedingung der Ausführung der Clauseln dieser Verabredung sicherte; einleitenden Vorladung des Lipperheide. noch in seinen Anträgen in dem Termin ausgesprochen ist, daß Ebhardt gegen die Bestimmungen gefehlt hätte, welche unter Nr. 2, 3, 4 u. 5 der an erkannten mündlichen Verabredung vom 22. und 25. November 1867 aufgeführt worden sind; daß im Gegentheile die vorgelegten Documente unwiderleglich beweisen, daß Ebhardt die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihm diese Bestimmungen auf- erlcgten; In Erwägung, daß das Eigenthum der französischen Zeitung .,1> 83i80n" oder „les KIoil68 Ü6 la 83180»" ausschließlich dem Ebhardt zusteht; In Erwägung, daß Ebhardt demgemäß mit Recht darauf anträgt: I. daß der Gerichtshof sein ausschließliches EigenthumSrecht auf die Zeitung ,.1.3 8ai80i," anerkenne; II. daß dem Lipperheide verboten werde, die Zeitung zu verlegen, herauszugeben, zum Ver kauf anzukündigen oder zu verkaufen, oder den Titel ebenso wie die Aufschrift, daS Titelbild oder die Vignette zu gebrauchen, welche zu einer un redlichen Concurrenz gedient haben, bei^Strafe vention; III. daß gleichfalls dem Lipperheide bei Strafe jedes Schadenersatzes verboten werde, in fran zösischer Sprache eine Modenzeitung zu veröffent lichen, selbst unter einem andern Titel, aber deren Form, Satz und Arrangement sowohl in Betreff der Zeichnungen als des Textes eine Verwechse lung mit der Zeitung Ebhardt'S herbeiführen könnten; I V. daß der Gerichtshof die Unterdrückung gewisser Stellen aus der Vorladung Lipperheide'S anordne; daß diese Stellen in der That unter den Artikel 1036 des Civil-Straf- gesetzbuches fallen; V. daß der Gerichtshof die Veröffentlichung des vorliegenden Erkenntnisses anordnet; daß in dieser Beziehung Grund vorhanden ist, die Jnserirung des Erkenntnisses in 3 belgische oder auswärtige Zeitungen nach Wahl Ebhardt'S anzuordnen und diesen zu ermächtigen, daS Er- kenntniß in der Zahl von 5000 Exemplaren in der Form des CircularS des Lipperheide vom 11. April 1871 drucken und vertheilen zu lassen, — alles aus Kosten Lipperheide'S;