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884 Nichtamtlicher Teil. ^ 9, 13. Januar 1904. Herder'sche BerlagShandlrinq in Freibttrg i. B. 409 Calderons Größte Dramen religiösen Inhalts. Bon F. Lo- rinser. 4. Bändchen: Das Fegseuer des hl. Patricius. Die Andacht zum Kreuz. 2. Ausl. Herausgeg. von Günthner. 1 ^ 80 -Z. Freiburger Diöcesan-Archiv. Zeitschrift des Kirchengeschicht lichen Bereins des Erzbistums Freiburg. Neue Folge. 4. Band. 5 1 ^ 50 «H. Pastor, Geschichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittel alters. 2. Band. Geschichte der Päpste im Zeitalter der Renaissance von der Thronbesteigung Pius' II. bis zum Tode Sixtus' IV. 3. u. 4. Ausl. 11 geb. 13 L. Spillmann, In der Neuen Welt. 1. Hälfte: Westindien und Südamerika. 2. Ausl. 8 geb. 9 ^ 40 H. Studien und Darstellungen aus dem Gebiete der Geschichte. Hrsg. v. Grauert. III. Band, 3. u. 4. Heft: Jansen, Papst Bonifatius IX. und seine Beziehungen zur deutschen Kirche. 3 80 «Z. Willmann, Philosophische Propädeutik. 2. Teil: Empirische Psychologie. 2 ^ 40 Max Heffe'S Verlag in Leipzig. 406 07 Ludw. Hofftctter, Verlag in Halle a/L 408 kosen. Iik§. 1. 12 ^ 50 «H. Internationaler Weltvcrlag in Berlin-Schöneberg. 405 Tanera u. Gisbert, Reise um die Erde. 1. Heft. Modernes BerlaqSvnrean (Curt Wigand) in Leipzig. 409 Fahr, Ein Leben. 3 Mar Niemelser in Halle a/S. 412 ^ 3^« M Vvtersudiuii^u über ? olssomsnL. R. L. Prager in Berlin. 401 Verbrechen. 2 H. N. Lanerländer «L Co. in Aarau. 411 6 80 §eb. 8 Z. Lchweilzer Verlag (Arthur Lellier) in München. 404 05 Müller und Meikel, Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs. 2. Ausl. 1 u. 2. Lieferung, ä 80 H. von Staudingers Kommentar zum BGB. 2. Auflage. Band I: Loeivenfeld und Niezler, Einleitung und allgemeiner Teil. 14 geb. 16 50 H. Groß, Handbuch für Untersuchungsrichter als System der Kriminalistik. 4. Auflage. 1. Lieferung. 1 ^ 50 -H. C. Thieuemanu in Gotha. 410 Romundt, Kants Widerlegung des Idealismus. Ca. 80 ->). Albert König in Guben. 409 Koenig's Kursbuch. Februar—April 1904. 50 Lotns-Verlag in Leipzig. 41 l ^.näresen, .Ie8U26ntri86Ü6 V^6ltl6li§ion. 2. ^.uü. 5 ^; Akb. 6 C. S. Mittler L Lohn in Berlin. 402 Schroeder, Der berittene Infanterist. 80 -Z. Geschichte Brandenburg-Preußens. 4. Ausl. Kart. 1 ^ 75 H. Krause, Geschoßprobe der Infanterie. Ca. 2 ^ 50 -H. Schroeter, Die Bedeutung der Festungen. Ca. 4 v. d. Goltz, Die Ausbildung der Infanterie für den Angriff. Ca. 1 ^ 50 L. W., Anleitung zur Stoffgliederung beim Unterricht über Kriegsartikel. Ca. 60 cZ. Leitfaden für den Unterricht in der Artillerie an Bord des Artillerieschulschiffs. III. Teil. Schießlehre. 2. Ausl. 3 ./6; geb. 4 Trewendt L Granier s Bnchhandlnng (Alfred Preuff) in Breslau. 402 Zobtenführer. 50 H. Karl I. Trübner in Straffburg. 411 ^iel86v, vis alti>.ra.bi8oli6 ^lonäieliAion. 5 Gobineau, Alexander. Deutsch von Schemann. 2. Ausl. 2 Veit L Comp, in Leipzig. 410 6eb. 10 7. Ausl. Geb. ca. 6 ^ ^ C. I. C. Volckmaun (Volckmann L Wette) in Rostock i M. 403 Nichtamtlicher Teil. Der Urheberschuh des Berichterstatters (nach geltendem Recht) für Zeitungen und andere periodische Druckschriften gegenüber dem Verleger. (Nachdruck verbaten.) Offenbar hat auch der -Berichterstatter«, obwohl seine Hauptaufgabe in> wesentlichen nur in einem »rolata rskvro« besteht, einen -Urheberrechtsschutz- an gewissen Ar beiten seiner Feder, insofern nämlich, als sie sich als schutz- fähige Schriftwerke nach Z 1 des Urheberrechtsgesetzes dar stellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Bericht erstatter entweder eigne Gedanken in seinen Bericht hinein bringt. mit dem fremden Stoff oerflicht, oder wenn die Art und Weise, wie er seinen Bericht bringt, in der Form originell zu nennen ist. Dies sind die beiden Fälle, in denen von einem »Urheberschutz- des zumeist fremde Ge danken wiedergebenden Berichterstatters rechtlich gesprochen werden kann. Der erster? Fall liegt namentlich dann vor. wenn der Berichterstatter über fremde Vorgänge und Ereignisse be richtet und zugleich deren Wirkung und Eindruck auf sich und das Publikuin Iviedergibt. Hier wird Subjektives mit Objektivem verflochten und zu einem Ganzen (Bericht) ver einigt. Hier läßt sich unstreitig von einem Urheberrecht des Berichterstatters einerseits und von einem geschützten Schrift werk im Sinn von Z 1 des Urheberrechtsgesetzes anderseits sprechen, folglich die Frage des Schutzes des Elaborates des Berichterstatters gegen Weiterbcnutzung durch die periodische Presse im Wege des Wiederabdrucks bejahen. Diese Frage muß zweifellos auch dann bejaht werden.