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4118 BSrscndiirL j. d Di'chn. vuchhand«!. Nichtamtlicher Teil. ^ 77. 3. April 1909. Blatt hatte nämlich einen beleidigenden Artikel über einen Beamten geschrieben und eine symbolische Karikatur hinzugesügt. Das Gericht erster Instanz bejahte die Frage und verurteilte den Redakteur, der die Aufnahme der Berichtigung abgelehnt hatte. Der Appellgerichtshof dagegen sprach den Redakteur frei und ver trat die Ansicht, daß eine bildliche Darstellung nur dann ein Recht auf Berichtigung verleihe, wenn sie als integrierender Bestandteil eines begleitenden Textes erscheine. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß das belgische Preßgesetz in der Gewährung des Droit äs Rsponss viel weiter geht als das deutsche, indem es bestimmt, daß jeder, der in einer Zeitung in einem Artikel genannt oder erkennbar gemacht wird, das Recht auf Berichtigung hat. Der Brüsseler Appellgerichtshof vertritt die Anschauung, daß unter einem Artikel nur ein textlicher Angriff verstanden werden könne. Das deutsche Recht setzt die Mitteilung von Tatsachen voraus, und es fragt sich also, ob eine bildliche Darstellung eine Verbreitung von Tatsachen involvieren kann, was meines Er achtens zu bejahen ist. Man denke z. B. an den Fall, daß ein Blatt die Darstellung eines Beamten bringen würde, der gerade einen Griff in die Staatskasse tut. Der Brüsseler oberste Gerichts hof hat damit, daß er sich an das Wort »Artikel« geklammert hat, der ratio Is^is nicht entsprochen, insbesondere unter Berück sichtigung des Umstandes, daß zur Zeit der Erlassung des belgischen Gesetzes <20. Juli 1831) die Karikatur in der Presse überhaupt noch keine Rolle gespielt und deshalb der Gesetzgeber auch an sie noch nicht gedacht hat. Jedenfalls lag es aber in seiner Absicht, ein Gegengewicht gegen die Schädigungen zu schaffen, die die Freiheit der Presse für die Ehre von Privatpersonen mit sich bringen mußte. Und sicher ist es, daß in dieser Hinsicht eine Karikatur noch schlimmer lvirkt, als das geschriebene Wort, weil sie mehr die allgemeine Aufmerksamkeit erregt und sich dem Ge dächtnisse leichter einprägt. Dr. zur. A. Oppenheimer, Brüssel <in »Deutsche Juristen-Zeitung« fBerlin, Otto Liebmannj XtV. Jahrg. Nr. 7 vom 1. April 1909). Russischer Musikverlag G. m. b. H., Berlin. — Handels registereintrag: Im Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am 24. März 1909 folgendes eingetragen worden: Nr. 6262. Russischer Musikverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Verlag, das heißt die gewerbmäßige Vervielfältigung und Verbreitung russischer (ausnahmsweise auch anderer) Kom ponisten sowie der Verlag und die Herausgabe von Büchern und Schriften aller Art aus dem Gebiete der Musikliteratur. Das Stammkapital beträgt 1000 000 Geschäftsführer: Komponist Nicolai von Struve in Dresden. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 16. März 1909 errichtet. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs anzeiger. Berlin, den 25. März 1909. Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1909.) * Verzeichnis der Kontoinhaber bei den Postscheck ämtern. — Nach einer Verfügung des Reichs-Postamts ist die Einsicht in dieses Verzeichnis (käuflich für 1 40 ^ geb. zu haben.) dem Publikum auf Wunsch während der Dienststunden gestattet. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß auch die von der Kgl. Bay rischen und Kgl. Württembergischen Postverwaltung heraus gegebenen Verzeichnisse der Kontoinhaber durch alle Postanstalten zu beziehen sind und zwar zum Preise von 25 Pfg. für das bay rische und 15 Pfg. für das württembergische. Der Bezug ist portofrei. Buchhandlung der Berliner evangelischen MissionS- gcsellschast, Berlin. — Handelsregistereintrag: Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte. Abteilung 13. Am 24. März 1909 ist eingetragen: Bei Nr. 1944: Buchhandlung der Berliner evangelischen Missions gesellschaft mit dem Sitze in Berlin. Der Vorsitzende des Komitees, Geheimer Regierungsrat Jakob von Gerlach in Vollenschier ist verstorben, und der Missionsinspektor D. Alexander Merensky in Wilmersdorf-Berlin ist aus dem Vor stand ausgeschieden; ernannt sind der Oberverwaltungsgerichtsrat Max Berner in Charlottenburg zum Vorsitzenden des Komiiees, der Direktor D. Friedrich Albert Spiecker in Grunewald-Berlin zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Komitees und der Missionsinspektor llio. Karl Axenseld in Berlin zum Stell- Vertreter des Missionsdirektors. Berlin, den 24. März 1909. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 89. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1909. * Verein Deutscher BahnhofSbnchhändler. — Der Verein Deutscher Bahnhofsbuchhändler wird seine diesjährige Hauptver sammlung am Sonnabend deu 8. Mai, vormittags 10 Uhr, im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbehauses in Leipzig (Dolzstraße 1) halten. Tagesordnung: 1. Bericht über das verflossene Geschäftsjahr. 2. Kassenbericht. 3. Ersatzwahl für die ausscheidenden Vorstandsmitglieder. 4. Besprechung und eventuelle Stellungnahme zur Sonntags ruhe und zum werktäglichen Ladenschluß. 5. Der Bahnhossbuchhandel und der Postkartenverkauf in den Warteräumen. 6. Rückblick auf die neuen Verfügungen des Kgl. Preußischen Eisenbahnministeriums. 7. Verschiedene wichtige Besprechungen. Der Hauptversammlung geht am 7. Mai, abends 9 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause in Leipzig (Gutenbergkeller) eine Vorstandssitzung voraus. Vorsitzender des Vereins ist Herr Theodor Schnitzler, Düsseldorf. * Post. — Das am 1. April 1909 erschienene amtliche »Post blatt« verzeichnet die folgenden bemerkenswerten Neuerungen im Postverkehr des ersten Vierteljahrs 1909: 1. Die Gebührenermäßigung im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika bezieht sich nur auf Briefe, die auf dem direkten Wege (über Bremen oder Hamburg) befördert werden alle anderen Briesjendungen nach den Vereinigten Staaten, also auch die Postkarten, unterliegen nach wie vor den Gebührensätzen des Weltpostvereins. 2. Bei Postpaketen nach den Vereinigten Staaten von Amerika darf der Wert des Inhalts — laut Zollinhaltserklärungen — bis zu 80 Dollar (336 betragen. 3. Formulare zu Zahlkarten im Postscheckverkehr werden bei den Postanstalten zum Preise von 5 H für je 10 Stück an das Publikum abgegeben. 4. Verzeichnisse der Kontoinhaber bei den Postscheckämtern des Reichs-Postgebiets sind bei den Postanstalten zum Preise von 1 40 -ß für das gebundene Exemplar käuflich. 5. Am 1. April ist eine neue Post-Zollordnung in Kraft ge treten. Besuch englischer Geistlichen in Deutschland. — In Er- widerung des Besuches, den im Vorjahre 150 deutsche Geistliche beider Konfessionen in England abgestattet haben, soll im Juni d. I. ein Gegenbesuch englischer Geistlichen in Deutschland statt- sinden. Dem Ehrenpräsidium des Empsangsausschusses gehören Staatsminister von Studt, Oberhofprediger D. Dryander, fürst bischöflicher Delegat Prälat Kleineidam und Generalsuperintendent D. Faber an. Das Präsidium bilden Konsistorialrat Lahusen und Oberpfarrer de Neufville in Frankfurt a. M. Ihm steht ein aus zwanzig Geistlichen usw. gebildeter Arbeitsausschuß zur Seite,