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4116 Börsenblatt f, d. Dtschn. vnchhandel. Mchtamtlicher Teil. ZL 77. 3. April 190«,. Buch vertreiben soll; dann muß der Sortimenter aber auch wissen, an welche Kreise er sich nicht zu wenden braucht, um sich unnötige Arbeit und Spesen zu ersparen. Z l2. Dieser Z hat bei den Besprechungen die größten Angriffe erfahren. Trotzdem hat sich die Gesamtheit dem nicht verschließen können, daß der Verkaussordnungsausschuß bemüht gewesen ist, die Härten nach Möglichkeit zu mildern. Wir sehen daher davon ab, die vielen einzelnen Wünsche zu kennzeichnen. Wir sind aber von dem Gesichts punkte ausgegangen, daß die »Einführung zu diesem Z vom Verlag besonders beherzigt werden soll und muß. Des halb haben wir in der Einführung folgenden Sätzen einen veränderten Wortlaut gegeben: Seite VIII, zu 8 12, Ziffer 2. Als »Ausnahme- fälle« im Sinne dieses H sind immer in erster Linie die jenigen betrachtet, in denen Behörden und Vereine auf Grund von Verlagsverträgen bei der Herausgabe eines Werkes mit wirkend beteiligt waren; sodann aber auch solche, in denen der Verleger durch die ausnahmsweise Inanspruchnahme von Vereinen und Behörden einem Werke Absatzmöglichkeiten er schließt, die dem regulären Vertriebe durch das Sortiment verschlossen sind. Die Beschränkung »In Ausnahmefällen« schließt aus, daß ein Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlags von der Befugnis dieser Partie lieferungen Gebrauch macht. Zu 8 12, Ziffer 3. Nicht nur Lieferung einzelner Exem plare zu Vorzugspreisen ist ausgeschlossen, die Verfasser dieser Bestimmungen haben vielmehr den Nachdruck dieser Be stimmung auf den Zusatz »größere« gelegt und wohl kaum daran gedacht, daß die im Buchhandel üblichen Partien 7, 9, 11, 13 schon solche größere Partien seien. Eine einheit liche Ziffer kann nicht angegeben werden. 12 Exemplare einer Broschüre sind z. B. zweifellos keine größere Partie, während 12 Exemplare einer wissenschaftlichen Monographie im Ladenpreise von 20 ^ schon als eine größere Partie angesprochen werden können. Seite X, Absatz 1, In der Überzeugung, daß ein Über handnehmen von Lieferungen, die auf Gund dieser Aus nahmebedingungen erfolgen, zweifellos das Sortiment schädigen, aber auch dem Verlage als Ganzem nicht nützlich ist, muß erwartet werden, daß jeder Verleger in jedem einzelnen Falle auf das Gewissenhafteste prüfe, ob die Durchbrechung des Ladenpreisprinzips angezeigt ist. 8 17, Ziffer 1. Werke, für die nach den Bestimmungen der ZZ 15, 16 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angeboten und verkauft werden, die diese Werke unzweifelhaft als Gegenstände des Antiquariats oder Restbuchhandels erkennen läßt.*) *) Zulässig sind z. B. die Bezeichnungen: Modernes Anti quariat, Vorletzte Auflage, Restauflage, Zweiter Hand, Anti quarisch, Zurückgesetzt, Beschädigt, Ladenpreis aufgehoben, Vom Verleger im Preise ermäßigt. Seite VIII, zu 8 12, Ziffer 2. Als »Ausnahmefälle« im Sinne dieses Z sind immer in erster Linie diejenigen be trachtet, in denen Behörden und Vereine auf Grund von Verlagsverträgen bei der Herausgabe eines Werkes mitwirkend beteiligt waren; sodann aber auch solche, in denen der Ver leger durch die ausnahmsweise Inanspruchnahme von Ver einen und Behörden einem Werke Absatzmöglichkeiten er schließt, die dem regulären Vertriebe durch das Sortiment vielfach verschlossen sind. Die Beschränkung »In Ausnahme- sällen« schließt aus, daß ein Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Befugnis dieser Partielieferungen Gebrauch macht. Zu 8 >2, Ziffer 3. Nicht nur Lieferung und Angebot einzelner Exemplare zu Vorzugspreisen sind ausgeschlossen, die Verfasser dieser Bestimmung haben vielmehr den Nach druck dieser Bestimmung auf den Zusatz »größere« gelegt und wohl kaum daran gedacht, daß die im Buchhandel üb lichen Partien 7, 9. 1i, 13 schon solche größere Partien seien. Eine einheitliche Ziffer kann nicht angegeben werden. 12 Exemolare einer Broschüre sind z. B. zweifellos keine größere Partie, während 12 Exemplare einer wissenschaftlichen Monographie im Ladenpreise von 20 ^8 schon als eine größere Partie angesprochen werden können. Seite X, Absatz i. In der Überzeugung, daß direkte Lieferungen des Verlegers ans Publikum dem Sortiment vielfach großen Schaden zufügen, muß erwartet werden, daß jeder Verleger stets auf das gewissenhafteste prüfe, ob die Bedingungen eines Ausnahmefalles tatsächlich vorhanden sind. Zeder Verleger sollte außerdem berücksichtigen, daß direkte Angebote, insbesondere einzelner Exemplare unter dem von ihm festgesetzten Ladenpreise, eine Schädigung des gesamten Buchhandels bedeuten, weil dessen Organisation auf Ein haltung des Ladenpreises beruht. Der Börsenverein muß es als seine Aufgabe betrachten, die solidarische Verbundenheit von Verlag und Sortiment gerade der Begehrlichkeit des Publikums gegenüber zu ge währleisten, und vertritt daher die Überzeugung, daß der Verlag nicht nur das allgemeine, sondern auch sein eigenes Interesse verfolgt, wenn er die Ausnahmefälle auf das durch Ümstände tatsächlich gebotene Maß beschränkt. 8 17, Ziffer l. Werke, für die nach den Bestimmungen der ZA 15, 16 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angeboten und verkauft werden, die diese Werke unzweifelhaft als Gegenstände des Antiquariats oder Restbuchhandels erkennen läßt.*) *) Zulässig sind die Bezeichnungen: Modernes Antiquariat, Vorletzte Auflage, Restauflage, Zweiter Hand, Antiquarisch, Zurück gesetzt, Beschädigt, Ladenpreis aufgehoben, Vom Verleger im Preise ermäßigt. In dieser Fußnote muß »z. B.« fallen, in diesen zwei Buchstaben liegt alles das versteckt, was wir verhindern wollen, z. B. »Gclegenheitsexemplar«. Was heißt das? Eine Gelegenheit, ein Buch billiger zu verkaufen, findet sich so leicht, daß mit diesem Wort eigentlich jede Preisunterbietung gedeckt sein würde. Wir sind der Meinung, daß die auf geführten Bezeichnungen dem soliden Antiquariate reichlich genügen dürften. 8 20. Die Verkaufsordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung vom 16. Mai 1897, mit Ausnahme der Bestimmungen in Z 2 und H 7, aufgehoben. 8 20. Die Verkaufsordnung tritt an einem noch näher zu bestimmenden Termin in Kraft. Mit demselben Tage werden die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung vom 16. Mai 1897, mit Ausnahme der Bestimmungen in Z 2 und 8 7, aufgehoben.